Das Wichtigste in Kürze
- Energieausweis ist Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau
- Muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (GEG Paragraph 80)
- Energiekennwerte müssen in Immobilienanzeigen angegeben werden (GEG Paragraph 87)
- Bussgeld bei Verstössen: bis 10.000 Euro
- Ausnahmen: Denkmalschutz, Gebäude unter 50 m2, Abbruchgebäude
Wann ist der Energieausweis Pflicht?
Verkauf
Beim Verkauf einer Immobilie muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und dem Käufer bei Vertragsabschluss im Original oder als Kopie übergeben.
Vermietung
Bei Neuvermietung muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und dem Mieter bei Vertragsabschluss als Kopie ausgehändigt oder übergeben werden.
Neubau
Bei Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden (GEG Paragraph 80 Abs. 1).
Immobilienanzeigen
In kommerziellen Immobilienanzeigen (Zeitungen, Online-Portale) müssen folgende Angaben enthalten sein: Art des Energieausweises, Energiebedarfs- oder Energieverbrauchskennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (GEG Paragraph 87).
Ausnahmen von der Pflicht
- Denkmalgeschützte Gebäude (nach Landesrecht)
- Gebäude unter 50 m2 Nutzfläche
- Gebäude für Abriss
- Ferienhäuser mit weniger als 4 Monaten jährlicher Nutzung
- Bestandsmieter: Bei laufendem Mietverhältnis keine Vorlagepflicht
Häufige Fragen
Muss ich meinem Bestandsmieter einen Energieausweis vorlegen?
Nein. Die Vorlagepflicht besteht nur bei Neuvermietung und Verkauf. Gegenueber bestehenden Mietern gibt es keine Pflicht. Allerdings kann der Mieter ein Einsichtsrecht haben, wenn er eine Mietminderung wegen mangelhafter Wärmedämmung geltend machen will.
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Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.
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