Hausrecht Vermieter 2026: Kompletter Ratgeber

Das Wichtigste in Kuerze

  • Das Hausrecht an der vermieteten Wohnung liegt beim Mieter, nicht beim Vermieter (Art. 13 GG)
  • Der Vermieter behaelt das Hausrecht an Gemeinschaftsflaechen (Treppenhaus, Keller, Hof)
  • Die Hausordnung ist das zentrale Instrument zur Regelung des Zusammenlebens
  • Bei Verstoessen gegen die Hausordnung kann der Vermieter abmahnen und im Wiederholungsfall kuendigen
  • Eigenmaechtiges Betreten der Mietwohnung ist Hausfriedensbruch (Paragraph 123 StGB)

Was ist das Hausrecht?

Das Hausrecht ist das Recht, darueber zu bestimmen, wer ein bestimmtes Gebaeude oder einen bestimmten Raum betreten darf und wer nicht. Es schuetzt die raeumliche Privatsphare und leitet sich aus mehreren Rechtsquellen ab:

  • Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) -- schuetzt Mieter und Eigentuemer gleichermassen
  • Paragraph 903 BGB (Befugnisse des Eigentuemers) -- Eigentumsrecht als Grundlage
  • Paragraph 858 BGB (Besitzschutz) -- Der Besitzer kann sich gegen Stoerungen wehren
  • Paragraph 123 StGB (Hausfriedensbruch) -- Strafrechtlicher Schutz

Im Kontext der Vermietung entsteht eine besondere Situation: Der Eigentuemer uebertraegt durch den Mietvertrag den Besitz und damit das Hausrecht an den Mietraeumen auf den Mieter. Das Eigentumsrecht bleibt beim Vermieter, das Hausrecht an der konkreten Wohnung geht jedoch auf den Mieter ueber.

Hausrecht im Mietverhaeltnis: Wer hat welche Rechte?

Hausrecht des Mieters

Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsuebergabe hat der Mieter das alleinige Hausrecht an der Mietwohnung. Das bedeutet konkret:

  • Der Mieter bestimmt, wer die Wohnung betreten darf
  • Der Mieter kann dem Vermieter den Zutritt verweigern (sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt)
  • Besucher, Handwerker und andere Dritte benoetigen die Zustimmung des Mieters
  • Das Hausrecht endet erst mit der Rueckgabe der Wohnung bei Mietende

Verbleibendes Hausrecht des Vermieters

Dem Vermieter verbleibt das Hausrecht an allen Gebaeudeteilen, die nicht Gegenstand des Mietvertrags sind. Das betrifft insbesondere:

  • Treppenhaus und Flure
  • Kellerflure (nicht die vermieteten Kellerabteile)
  • Dachboden (sofern nicht mitvermietet)
  • Innenhof und Gartenanlagen
  • Waschkueche und Trockenraeume
  • Technische Anlagen (Heizungsraum, Hausanschlussraum)
Praxisbeispiel

Herr Mueller ist Eigentuemer eines Mehrfamilienhauses. Er darf jederzeit das Treppenhaus und den Innenhof betreten. Die Wohnung von Mieterin Frau Schmidt im zweiten Stock darf er jedoch nur nach vorheriger Ankuendigung und mit berechtigtem Grund betreten -- selbst wenn er einen Schluessel hat.

Hausrecht an Gemeinschaftsflaechen

An den Gemeinschaftsflaechen hat der Vermieter ein umfassendes Hausrecht. Er kann bestimmen, wie diese Flaechen genutzt werden, und Regeln aufstellen. Konkret bedeutet das:

Treppenhaus

Der Vermieter darf festlegen, dass im Treppenhaus keine Gegenstaende abgestellt werden (Fahrraeder, Schuhe, Kinderwagen). Dies dient auch dem Brandschutz, da Fluchtwege freigehalten werden muessen. Die Grenzen liegen dort, wo die Regelung unverhaeltnismaessig wird -- ein einzelner Fussmattenwird in der Regel toleriert werden muessen.

Keller und Dachboden

Soweit Kellerabteile mitvermietet sind, hat der Mieter dort ein eigenes Besitzrecht. Die allgemeinen Kellergaenge und der Dachboden (sofern nicht vermietet) unterliegen dem Hausrecht des Vermieters. Er kann Regelungen zur Nutzung aufstellen und den Zugang beschraenken.

Ausstattung und Zugang

Der Vermieter darf ueber die Ausstattung der Gemeinschaftsflaechen entscheiden: Beleuchtung, Briefkastenanlagen, Klingelschilder, Muelltonnenstellplaetze. Er darf auch den Zugang fuer Dritte regeln -- beispielsweise Werbeverbote fuer das Treppenhaus oder Regelungen fuer Paketdienste.

Die Hausordnung als zentrales Instrument

Die Hausordnung ist das wichtigste Werkzeug des Vermieters, um das Zusammenleben im Mehrfamilienhaus zu regeln. Sie ist Ausdruck seines Hausrechts an den Gemeinschaftsflaechen und kann vertragliche Pflichten fuer die Mieter begruenden.

Bestandteil des Mietvertrags

Am wirksamsten ist eine Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags ist. In diesem Fall sind die Regelungen fuer den Mieter verbindlich. Änderungen der Hausordnung beduerfen dann grundsaetzlich der Zustimmung des Mieters, es sei denn, der Mietvertrag enthaelt eine Änderungsklausel.

Einseitige Hausordnung

Der Vermieter kann auch eine Hausordnung einseitig aufstellen oder aendern. Diese ist jedoch nur verbindlich, soweit sie den Gebrauch der Gemeinschaftsflaechen regelt und keine unzumutbaren Einschraenkungen enthaelt. Regelungen, die in die Nutzung der Mietwohnung selbst eingreifen (Besuchszeiten, Duschzeiten, Musikverbot in der Wohnung), sind einseitig nicht durchsetzbar.

Typische Regelungen

Regelung Zulaessig? Anmerkung
Ruhezeiten (22-6 Uhr, 13-15 Uhr) Ja Uebliche Nachtruhe ist allgemein anerkannt
Treppenhausreinigung im Wechsel Ja Nur als Vertragsbestandteil wirksam
Grillverbot auf dem Balkon Eingeschraenkt Pauschales Verbot problematisch; zeitliche/raeumliche Beschraenkung moeglich
Verbot von Kinderwagen im Treppenhaus Eingeschraenkt Nur wenn Alternative vorhanden (Abstellraum)
Besuchsverbot nach 22 Uhr Nein Unzulaessiger Eingriff in das Persoenlichkeitsrecht
Generelles Tierhaltungsverbot Nein BGH: Pauschale Verbote unwirksam (VIII ZR 168/12)

Grenzen des Hausrechts des Vermieters

Das Hausrecht des Vermieters ist nicht grenzenlos. Folgende Schranken bestehen:

Grundrecht des Mieters

Art. 13 GG schuetzt die Wohnung des Mieters. Dieses Grundrecht hat Drittwirkung und bindet den Vermieter ueber Paragraph 242 BGB mittelbar. Der Vermieter darf die Privatsphaere des Mieters nicht unverhaaeltnismaessig einschraenken.

Schikane und Willkuer

Das Hausrecht darf nicht zur Schikane missbraucht werden (Paragraph 226 BGB, Schikaneverbot). Beispiele fuer unzulaessigen Gebrauch: Abstellen der Heizung oder des Warmwassers als Druckmittel, Verschliessen des Kellers ohne sachlichen Grund, Entfernen des Namensschildes am Briefkasten.

Verhaeltnismaessigkeit

Alle Massnahmen muessen verhaeltnismaessig sein. Ein Vermieter darf beispielsweise nicht pauschal alle Besucher des Mieters des Hauses verweisen, weil ein einzelner Besucher einmal laerm verursacht hat.

Strafbarkeit beachten

Betritt der Vermieter die Mietwohnung ohne Zustimmung des Mieters, macht er sich wegen Hausfriedensbruch strafbar (Paragraph 123 StGB). Dies gilt auch, wenn er einen Zweitschluessel hat. Die Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Typische Konfliktsituationen und Loesungen

Mieter lagert Sperrmull im Treppenhaus

Der Vermieter kann den Mieter unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern. Kommt der Mieter dem nicht nach, darf der Vermieter den Sperrmull auf Kosten des Mieters entfernen lassen. Ist das Treppenhaus als Fluchtweg blockiert, kann aus Brandschutzgruenden sofortige Raeumung verlangt werden.

Fremde Personen im Haus

Gelegentlicher Besuch ist vom Mietgebrauch gedeckt. Dauerhafter Aufenthalt einer weiteren Person in der Wohnung kann jedoch eine genehmigungspflichtige Untervermietung darstellen. Stoert ein Besucher den Hausfrieden erheblich, kann der Vermieter kraft seines Hausrechts an den Gemeinschaftsflaechen ein Hausverbot fuer diese Person aussprechen -- allerdings nur fuer die Gemeinschaftsflaechen, nicht fuer die Wohnung des Mieters.

Unerlaubte bauliche Veraenderungen

Veraenderungen an der Mietwohnung (Waende entfernen, Boeden austauschen) beduerfen der Zustimmung des Vermieters. Veraenderungen an Gemeinschaftsflaechen (Blumenkaesten im Treppenhaus, Satellitenschuessel an der Fassade) sind grundsaetzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters zulaessig.

Haeufig gestellte Fragen

Darf ich als Vermieter ein Hausverbot gegen einen Mieter aussprechen?

Nein, nicht fuer die gemietete Wohnung. Solange das Mietverhaeltnis besteht, hat der Mieter das Recht, die Wohnung zu nutzen. Ein Hausverbot fuer die Gemeinschaftsflaechen waere theoretisch moeglich, wuerde aber faktisch den Zugang zur Wohnung verhindern und ist daher ebenfalls unzulaessig. Der korrekte Weg bei schweren Verstoessen ist die Kündigung des Mietvertrags.

Kann ich einem Besucher des Mieters Hausverbot erteilen?

Fuer die Gemeinschaftsflaechen grundsaetzlich ja, wenn der Besucher den Hausfrieden erheblich stoert. Fuer die Mietwohnung selbst duerfen Sie kein Besuchsverbot aussprechen -- der Mieter bestimmt, wen er in seine Wohnung einlaedt. Bei erheblichen Stoerungen (Laerm, Sachbeschaedigung) koennen Sie den Mieter abmahnen.

Wer hat das Hausrecht an Balkon und Terrasse?

Balkon und Terrasse sind in der Regel Bestandteil der Mietwohnung und unterfallen damit dem Hausrecht des Mieters. Allerdings hat der Vermieter ein Interesse daran, dass die Gebaeudesubstanz nicht beschaedigt wird. Massive Veraenderungen (Verglasung, schwere Pflanzkuebel) beduerfen der Zustimmung des Vermieters.

Darf der Vermieter eine Videoueberwachung im Treppenhaus installieren?

Nur in Ausnahmefaellen und unter engen Voraussetzungen. Eine Videoueberwachung greift in das Persoenlichkeitsrecht der Mieter ein. Sie kann gerechtfertigt sein bei wiederholtem Vandalismus oder Einbruechen, muss aber verhaeltnismaessig sein. Die Kamera darf nicht den Eingangsbereich einzelner Wohnungen erfassen. Eine vorherige Abwaegung und Information der Mieter ist zwingend erforderlich (DSGVO, BDSG).

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Lucas Siebeking

Geprüft von Lucas Siebeking

Gründer & Geschäftsführer der MyInvest24 GmbH. Experte für Immobilien-Kapitalanlagen mit über 950 erfolgreich vermittelten Investments. Mehr erfahren

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Bundesministerium der Justiz, Deutscher Mieterbund

LS
Lucas Siebeking
CSO & Immobilienexperte bei MyInvest24

Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.

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