Das Wichtigste in Kuerze
- Energieausweis ist Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau
- Muss spaetestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (GEG Paragraph 80)
- Energiekennwerte muessen in Immobilienanzeigen angegeben werden (GEG Paragraph 87)
- Bussgeld bei Verstoessen: bis 10.000 Euro
- Ausnahmen: Denkmalschutz, Gebaeude unter 50 m2, Abbruchgebaeude
Wann ist der Energieausweis Pflicht?
Verkauf
Beim Verkauf einer Immobilie muss der Eigentuemer den Energieausweis spaetestens bei der Besichtigung vorlegen und dem Kaeufer bei Vertragsabschluss im Original oder als Kopie uebergeben.
Vermietung
Bei Neuvermietung muss der Energieausweis spaetestens bei der Besichtigung vorgelegt und dem Mieter bei Vertragsabschluss als Kopie ausgehaendigt oder uebergeben werden.
Neubau
Bei Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden (GEG Paragraph 80 Abs. 1).
Immobilienanzeigen
In kommerziellen Immobilienanzeigen (Zeitungen, Online-Portale) muessen folgende Angaben enthalten sein: Art des Energieausweises, Energiebedarfs- oder Energieverbrauchskennwert, wesentlicher Energietraeger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (GEG Paragraph 87).
Ausnahmen von der Pflicht
- Denkmalgeschuetzte Gebaeude (nach Landesrecht)
- Gebaeude unter 50 m2 Nutzflaeche
- Gebaeude fuer Abriss
- Ferienhaeuser mit weniger als 4 Monaten jaehrlicher Nutzung
- Bestandsmieter: Bei laufendem Mietverhaeltnis keine Vorlagepflicht
Haeufige Fragen
Muss ich meinem Bestandsmieter einen Energieausweis vorlegen?
Nein. Die Vorlagepflicht besteht nur bei Neuvermietung und Verkauf. Gegenueber bestehenden Mietern gibt es keine Pflicht. Allerdings kann der Mieter ein Einsichtsrecht haben, wenn er eine Mietminderung wegen mangelhafter Waermedaemmung geltend machen will.
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Quellen: KfW-Bankengruppe, BAFA, Bundesministerium für Wirtschaft
Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.
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