Kostenmodell einer Räumungsklage bei 700 Euro Kaltmiete
Die folgende Modellrechnung zeigt beispielhaft, wie sich Streitwert, Gerichtskosten und Anwaltskosten bei einer typischen Räumungsklage zusammensetzen. Alle Werte sind Annahmen und ersetzen keine individuelle Gebührenberechnung.
Modellrechnung Gesamtkosten bei Verurteilung des Mieters
Verteilung der Kostenblöcke im Modell
Beitreibung oft erschwert
steuert nahezu alle Gebühren
abhängig von Gegenwehr
nicht in jedem Fall möglich
Kurzantwort
Die Kosten einer Räumungsklage setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen und richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel der Jahresnettokaltmiete entspricht. Bei einer üblichen Mietwohnung mit einer Kaltmiete von 700 Euro liegt der Streitwert damit bei etwa 8.400 Euro, woraus sich Gesamtkosten für beide Seiten von grob 2.500 bis 3.500 Euro ergeben können, wenn jede Partei anwaltlich vertreten ist.
Hinzu kommen bei tatsächlicher Zwangsräumung weitere Kosten für den Gerichtsvollzieher, ein Räumungsunternehmen und die Einlagerung von Mobiliar, die je nach Wohnungsgröße mehrere Tausend Euro erreichen können. Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist das Gerichtskostengesetz (GKG), das die Gebührentabellen nach Streitwert festlegt.
Wer die Kosten am Ende trägt, hängt vom Verfahrensausgang ab: Unterliegt die beklagte Partei vollständig, muss sie grundsätzlich alle Verfahrenskosten übernehmen, auch wenn die tatsächliche Beitreibung bei zahlungsunfähigen Mietern oft schwierig bleibt.
Der Streitwert als zentraler Kostenfaktor
Die Höhe aller Verfahrenskosten hängt maßgeblich vom Streitwert der Räumungsklage ab. Bei Wohnraum wird der Streitwert üblicherweise als Jahresbetrag der Nettokaltmiete berechnet, bei einer Klage wegen Zahlungsverzugs kann zusätzlich der geltend gemachte Mietrückstand einbezogen werden, wenn er höher als die Jahresmiete ausfällt.
Diese Berechnungsweise ist deshalb bedeutsam, weil sowohl Gerichtskosten als auch Anwaltsgebühren in gestaffelten Tabellen an den Streitwert gekoppelt sind. Ein höherer Streitwert führt also nicht linear, sondern in Gebührenstufen zu höheren Kosten. Wie sich der Streitwert im Einzelfall konkret ermitteln lässt, wird im Beitrag Streitwert Räumungsklage berechnen vertieft.
Für die Kostenschätzung vorab lohnt sich daher immer zuerst der Blick auf die vereinbarte Kaltmiete und einen etwaigen offenen Rückstand, da beide Werte die Grundlage der weiteren Berechnung bilden.
Gerichtskosten einer Räumungsklage
Die Gerichtskosten richten sich nach den Gebührensätzen des Gerichtskostengesetzes, das für jede Streitwertstufe eine feste Gebühr vorsieht. Im gerichtlichen Verfahren fallen in der Regel drei Gerichtsgebühren an, da neben der Klage auch die mündliche Verhandlung und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme abgegolten werden.
Bei einem Streitwert von 8.400 Euro, wie er einer Jahresnettokaltmiete von 700 Euro monatlich entspricht, liegt eine einzelne Gerichtsgebühr nach den aktuellen Gebührentabellen im mittleren dreistelligen Bereich. Multipliziert mit dem üblichen Gebührensatz für ein vollständiges Verfahren mit Urteil ergeben sich daraus Gerichtskosten von häufig 500 bis 700 Euro.
Diese Kosten werden zunächst von der klagenden Partei, meist dem Vermieter, vorgestreckt, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Erst nach Abschluss des Verfahrens wird geklärt, wer die Kosten endgültig zu tragen hat.
Die genauen Gebührensätze und deren Berechnung sind im Gerichtskostengesetz (GKG) hinterlegt und werden von den Gerichten anhand des jeweiligen Streitwerts automatisch angewendet.
Anwaltskosten im Räumungsverfahren
Neben den Gerichtskosten fallen Anwaltskosten an, sofern eine der Parteien oder beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Vor dem Amtsgericht besteht zwar kein Anwaltszwang, in der Praxis lassen sich aber sowohl Vermieter als auch Mieter aufgrund der Komplexität des Mietrechts häufig vertreten.
Die Anwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und setzen sich üblicherweise aus einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr zusammen. Bei einem Streitwert von 8.400 Euro kann eine anwaltliche Vertretung nach den gesetzlichen Gebührensätzen schnell einen Betrag von 1.000 bis 1.400 Euro erreichen, wenn Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale zusammengerechnet werden.
Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, verdoppeln sich diese Kosten im Ergebnis annähernd, da jede Seite die eigenen Anwaltskosten zunächst selbst trägt. Am Ende des Verfahrens werden diese Kosten jedoch häufig der unterlegenen Partei auferlegt.
Beispielhafte Kostenstufen nach Streitwert
Um die Größenordnung der Kosten einzuordnen, hilft ein Blick auf verschiedene Streitwertstufen. Die folgende Tabelle zeigt eine Modellannahme für typische Gesamtkosten, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und das Verfahren mit einem Urteil endet.
| Streitwert | Gerichtskosten (Annahme) | Anwaltskosten je Partei (Annahme) | Gesamtkosten (Annahme) |
|---|---|---|---|
| 4.800 Euro | ca. 360 Euro | ca. 700 Euro | ca. 1.760 Euro |
| 8.400 Euro | ca. 590 Euro | ca. 1.100 Euro | ca. 2.790 Euro |
| 12.000 Euro | ca. 780 Euro | ca. 1.350 Euro | ca. 3.480 Euro |
| 18.000 Euro | ca. 990 Euro | ca. 1.650 Euro | ca. 4.290 Euro |
Diese Werte sind als Modellannahme zu verstehen und ersetzen keine verbindliche Gebührenberechnung im Einzelfall. Für eine genaue Bezifferung ist die tatsächliche Gebührentabelle des jeweiligen Verfahrensjahres heranzuziehen, ergänzend dazu bietet der Beitrag Räumungsklage Kosten eine vertiefte Darstellung.
Zusätzliche Kosten bei der Zwangsräumung
Ein Räumungsurteil allein führt noch nicht zum Auszug der säumigen Partei. Wird die Wohnung nach einem Urteil nicht freiwillig geräumt, muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden, was weitere eigenständige Kosten verursacht.
Zu diesen Kosten zählen die Gebühren des Gerichtsvollziehers, die Beauftragung eines Räumungsunternehmens, gegebenenfalls ein Schlüsseldienst sowie die Einlagerung von zurückgelassenem Mobiliar. Je nach Wohnungsgröße und Umfang der Räumung sind Beträge zwischen 1.500 und 5.000 Euro keine Seltenheit.
Auch diese Kosten muss zunächst die klagende Partei vorstrecken, obwohl sie rechtlich der unterlegenen Partei zustehen. Ob und in welchem Umfang eine spätere Rückerstattung tatsächlich gelingt, hängt von der finanziellen Situation der zur Räumung verurteilten Person ab.
Wer sich mit dem gesamten Ablauf einer Räumungsklage vertraut machen möchte, findet weiterführende Informationen im Beitrag Räumungsklage.
Wer trägt die Kosten am Ende?
Grundsätzlich gilt im Zivilprozess das Unterliegensprinzip: Wer den Rechtsstreit verliert, trägt die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Bei einer Räumungsklage wegen Mietrückstands bedeutet das in der Regel, dass die verurteilte Partei sämtliche Kosten zu tragen hat.
In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass Mieter mit erheblichen Zahlungsrückständen auch nach einem Urteil zahlungsunfähig bleiben. Die vorgestreckten Kosten der Vermieterseite lassen sich dann trotz eines Kostentitels oft nur teilweise oder gar nicht durchsetzen.
Wird die Klage nur teilweise erfolgreich geführt, etwa weil ein Teil des geltend gemachten Rückstands bestritten wird, erfolgt eine anteilige Kostenteilung zwischen den Parteien. Diese Konstellation sollte bei der Kalkulation des wirtschaftlichen Risikos einer Klage von Beginn an berücksichtigt werden.
Typische Ausgangslagen vor einer Räumungsklage
Eine Räumungsklage wird in aller Regel erst dann erwogen, wenn vorherige Schritte erfolglos geblieben sind. Häufigster Grund ist ein anhaltender Mietrückstand, der eine fristlose Kündigung nach den Vorgaben zu Zahlungsverzug rechtfertigt.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Kündigung sind in § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung geregelt und setzen unter anderem einen Rückstand in bestimmter Höhe über mindestens zwei aufeinanderfolgende Termine voraus.
- Anhaltender Zahlungsverzug trotz vorheriger Mahnungen
- Wiederholte unpünktliche Mietzahlung über einen längeren Zeitraum
- Fortgesetzte erhebliche Vertragsverletzungen, etwa unerlaubte Untervermietung
- Ausbleibender Auszug trotz wirksamer ordentlicher Kündigung
Wie sich ein Mietrückstand konkret aufbaut und welche Schritte vor einer Kündigung sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag Mietrückstand Kündigung ausführlicher.
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, den Rückstand falsch zu berechnen oder eine Teilzahlung nicht korrekt zu berücksichtigen. Maßgeblich für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist, dass der Rückstand entweder zwei volle Monatsmieten erreicht oder sich über einen längeren Zeitraum auf einen entsprechenden Betrag summiert. Wird nur ein Teilbetrag nicht gezahlt, muss genau geprüft werden, ob die gesetzliche Schwelle tatsächlich überschritten ist, da eine verfrüht ausgesprochene Kündigung im Klageverfahren scheitern und zusätzliche Kosten verursachen kann.
Ein weiterer Sonderfall betrifft die sogenannte Schonfristzahlung: Zahlt die Mieterseite den vollständigen Rückstand innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung der Räumungsklage nach, kann dies die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam machen, während eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung davon unberührt bleiben kann. Diese Konstellation führt in der Praxis häufig dazu, dass Verfahren kurz vor dem Termin für erledigt erklärt werden, wobei die bereits entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten dennoch abzurechnen sind. Wer eine Klage vorbereitet, sollte diese Möglichkeit von vornherein in die Zeit- und Kostenplanung einbeziehen.
Auch Vertragsverletzungen ohne Zahlungsbezug, etwa eine dauerhaft störende Nutzung der Wohnung oder eine nicht genehmigte Untervermietung, können eine Räumungsklage auslösen. In solchen Fällen ist die Beweislage oft schwieriger als bei einem schlicht dokumentierten Zahlungsrückstand, da Zeugenaussagen oder Protokolle notwendig werden können. Das erhöht in der Regel den Aufwand und damit indirekt auch die Wahrscheinlichkeit höherer Anwaltskosten, weil mehr Schriftsätze und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erforderlich werden.
Ablauf und Dauer eines Räumungsverfahrens
Der Ablauf beginnt mit Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht, in der Regel dem Gericht am Ort der Mietsache. Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme, bevor ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird.
Von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil vergehen häufig mehrere Monate, insbesondere wenn die beklagte Partei sich gegen die Klage wehrt oder Räumungsfristen beantragt werden. Diese Verfahrensdauer wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des während dieser Zeit weiter auflaufenden Mietausfalls aus.
- Klageeinreichung und Zustellung an die beklagte Partei
- Fristsetzung zur schriftlichen Klageerwiderung
- Mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht
- Urteilsverkündung und gegebenenfalls Berufungsfrist
- Bei Nichträumung: Beauftragung des Gerichtsvollziehers
Diese Dauer sollte bei der wirtschaftlichen Einschätzung einer Klage stets mitgedacht werden, da sie neben den unmittelbaren Verfahrenskosten auch indirekte Kosten durch entgangene Mieteinnahmen verursacht.
Möglichkeiten, Kosten zu begrenzen
Bereits vor Einreichung einer Klage lässt sich prüfen, ob mildere Mittel eine kostenintensive Auseinandersetzung vermeiden können. Ein ernsthaftes Gespräch über einen Zahlungsplan oder eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses kann in manchen Fällen ein langwieriges Verfahren ersparen.
Auch die im Mietvertrag hinterlegte Mietsicherheit kann helfen, einen Teil des entstandenen Rückstands abzudecken, sofern die Grenzen nach § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten eingehalten wurden. Sie ersetzt jedoch keine gerichtliche Klärung, wenn die Wohnung tatsächlich nicht freiwillig geräumt wird.
Wer den entstandenen Mietrückstand systematisch erfasst und rechtzeitig dokumentiert, verbessert zudem die Ausgangslage im gerichtlichen Verfahren. Hintergründe zur Entstehung und Vermeidung von Mietschulden liefert der Beitrag Mietschulden.
Ein häufig unterschätztes Mittel zur Kostenbegrenzung ist die Kombination aus außerordentlicher und hilfsweise ausgesprochener ordentlicher Kündigung im selben Kündigungsschreiben. Wird nur die fristlose Kündigung erklärt und diese durch eine Schonfristzahlung später unwirksam, muss unter Umständen ein zweites Verfahren angestrengt werden, um das Mietverhältnis dennoch zu beenden. Wird dagegen von Anfang an zusätzlich ordentlich gekündigt, kann das Verfahren häufig mit einem einzigen Räumungstitel abgeschlossen werden, was doppelte Gerichtskosten vermeidet.
Ein weiterer Ansatz zur Kostenbegrenzung liegt in der Nutzung des sogenannten Mahnverfahrens für den reinen Zahlungsanspruch, während die Räumung gesondert im ordentlichen Klageverfahren verfolgt wird. Diese Aufteilung kann sinnvoll sein, wenn ausschließlich Zahlungsrückstände unstrittig sind und die Räumung selbst der zentrale Streitpunkt bleibt. Allerdings erhöht ein zusätzliches Mahnverfahren zunächst den organisatorischen Aufwand, sodass im Einzelfall abzuwägen ist, ob eine gebündelte Klage nicht die wirtschaftlich einfachere Lösung darstellt.
Auch die frühzeitige Einbindung einer Rechtsschutzversicherung, sofern für Wohnraummietverhältnisse eine entsprechende Deckung besteht, kann das persönliche Kostenrisiko der klagenden Partei erheblich verringern. Zu prüfen ist dabei allerdings regelmäßig, ob Streitigkeiten aus bereits bestehenden Zahlungsrückständen von der Deckungszusage umfasst sind oder ob Wartezeiten und Ausschlüsse einer Kostenübernahme entgegenstehen.
Kostenrisiko realistisch einschätzen
Vor Einleitung einer Räumungsklage lohnt sich eine nüchterne Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Risiko des Verfahrens und dem Risiko, das Mietverhältnis unverändert fortzusetzen. Wer weiterhin auf ausbleibende Zahlungen wartet, erhöht den Mietausfall monatlich weiter.
Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass vorgestreckte Gerichts- und Anwaltskosten selbst bei einem gewonnenen Verfahren nicht automatisch beigetrieben werden können, wenn die verurteilte Partei zahlungsunfähig ist. Dieses Ausfallrisiko sollte in die Entscheidung einfließen.
Eine sorgfältige Dokumentation aller Mahnungen, Fristsetzungen und der Kommunikation mit der Mietpartei erleichtert nicht nur das gerichtliche Verfahren selbst, sondern kann auch spätere Streitigkeiten über die Kostenverteilung vereinfachen.
Zur Einordnung des Risikos hilft eine einfache Vergleichsrechnung: Bei einer monatlichen Kaltmiete von 700 Euro und einem bereits aufgelaufenen Rückstand von drei Monatsmieten, also 2.100 Euro, stehen einem Prozessrisiko von rund 2.500 bis 3.000 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten ein weiter wachsender Mietausfall gegenüber, der bei einer Verfahrensdauer von vier bis sechs Monaten zusätzlich auf 4.900 bis 6.300 Euro anwachsen kann. In dieser Konstellation übersteigt der drohende Mietausfall bei Untätigkeit häufig das reine Prozesskostenrisiko, was für ein zügiges, aber sorgfältig vorbereitetes Vorgehen spricht.
Ein typischer Fehler in der Praxis besteht darin, das Kostenrisiko ausschließlich anhand der Gerichts- und Anwaltskosten zu bewerten und die Kosten einer möglichen Zwangsräumung sowie den fortlaufenden Mietausfall während der Verfahrensdauer außer Acht zu lassen. Eine vollständige Risikobetrachtung sollte deshalb immer alle drei Kostenblöcke gemeinsam berücksichtigen: die reinen Prozesskosten, die Kosten einer eventuellen Zwangsräumung und den kalkulatorischen Mietausfall bis zum tatsächlichen Auszug.
Abzugrenzen ist das reine Prozesskostenrisiko zudem von der Frage der tatsächlichen Vollstreckbarkeit eines gewonnenen Titels. Auch ein vollständig zugesprochener Kostenerstattungsanspruch bleibt wirtschaftlich wertlos, wenn die verurteilte Partei über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt. In solchen Fällen kann eine Vermögensauskunft eingeholt werden, was jedoch einen weiteren zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedeutet und in die Gesamtkalkulation einbezogen werden sollte, bevor eine Klage endgültig eingereicht wird.
Häufige Fragen
Was kostet eine Räumungsklage im Durchschnitt?
Bei einer üblichen Wohnung mit einer Kaltmiete von etwa 700 Euro liegen die Gesamtkosten für Gerichts- und Anwaltsgebühren beider Parteien nach Modellannahme grob zwischen 2.500 und 3.000 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt vom individuellen Streitwert und dem Verfahrensverlauf ab.
Wie wird der Streitwert einer Räumungsklage berechnet?
Der Streitwert entspricht bei Wohnraum in der Regel der Jahresnettokaltmiete. Bestehen zusätzlich Zahlungsrückstände, die höher als die Jahresmiete sind, kann dieser Rückstand für die Streitwertberechnung herangezogen werden.
Wer zahlt die Kosten der Räumungsklage am Ende?
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten, also Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Seiten. Bei Zahlungsunfähigkeit der verurteilten Partei kann die Beitreibung dieser Kosten in der Praxis trotzdem scheitern.
Fallen bei einer Zwangsräumung zusätzliche Kosten an?
Ja, kommt es nach dem Urteil zur tatsächlichen Zwangsräumung, entstehen weitere Kosten für Gerichtsvollzieher, Räumungsunternehmen und Einlagerung. Diese Kosten müssen zunächst von der klagenden Partei vorgestreckt werden.
Braucht es für eine Räumungsklage zwingend einen Anwalt?
Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, sodass eine Vertretung theoretisch nicht zwingend erforderlich ist. Aufgrund der rechtlichen Komplexität lassen sich Vermieter und Mieter in der Praxis aber häufig anwaltlich vertreten.
Wie lange dauert ein Räumungsverfahren üblicherweise?
Von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil vergehen häufig mehrere Monate, insbesondere wenn die beklagte Partei sich gegen die Klage wehrt. Kommt eine Zwangsräumung hinzu, verlängert sich der Gesamtprozess entsprechend.
Kann die Mietkaution die Kosten einer Räumungsklage abdecken?
Die Mietsicherheit kann teilweise offene Mietforderungen ausgleichen, sie ist aber begrenzt und ersetzt keine gerichtliche Klärung, wenn die Wohnung nicht freiwillig geräumt wird. Die Grenzen der Kaution sind in § 551 BGB geregelt.
Was passiert bei einer Schonfristzahlung während der Räumungsklage?
Zahlt die Mieterseite den vollständigen Rückstand innerhalb der gesetzlichen Frist nach Zustellung der Klage, kann dies die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam machen. Bereits entstandene Gerichts- und Anwaltskosten bleiben davon jedoch in der Regel unberührt.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Vor Klageeinreichung sollten Streitwert, voraussichtliche Verfahrenskosten und die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite realistisch geprüft werden.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 557b BGB – Indexmiete 2026-08-15
- Bundesministerium der Justiz: § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 2026-08-15
- Bundesministerium der Justiz: § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten 2026-08-15
- Bundesministerium der Justiz: § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung 2026-08-15
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtskostengesetz (GKG) 2026-08-15
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.