Steuerliche Wirkung von Eigennutzung im Vergleich zur Vermietung
Die Modellrechnung vergleicht eine selbst genutzte mit einer vermieteten Immobilie bei identischem Kaufpreis. Alle Werte sind Annahmen und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung.
Jährlicher Effekt der Abschreibung im Modell
Steuerliche Ansatzfähigkeit einzelner Kostenarten
praktisch nicht gegeben
regelmäßig gegeben nach § 7 EStG
wichtig bei gemischter Nutzung
beeinflusst spätere AfA-Berechnung
Kurzantwort
Eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG setzt voraus, dass eine Immobilie der Erzielung von Einkünften dient, etwa durch Vermietung. Bei einer selbst genutzten Wohnung oder einem selbst bewohnten Haus fehlt diese Einkünfteerzielung, weshalb die laufende Gebäudeabschreibung grundsätzlich nicht möglich ist. Das Finanzamt ordnet die private Nutzung als Konsum ein, nicht als Kapitalanlage.
Ausnahmen bestehen bei gemischt genutzten Objekten, etwa wenn ein Teil der Immobilie vermietet wird, sowie bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen wie Umbaukosten für Barrierefreiheit. In solchen Fällen kann ein anteiliger oder gesonderter Abzug infrage kommen, der jedoch fachlich geprüft werden sollte. Eine pauschale Steuerersparnis für das selbst genutzte Eigenheim existiert im deutschen Einkommensteuerrecht nicht in Form der klassischen Gebäude-AfA.
Wer eine Immobilie als Kapitalanlage plant und Wert auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten legt, sollte die Vermietung als dauerhaftes Nutzungskonzept vorsehen, da nur dann die Regelungen aus § 7 und § 9 EStG greifen. Wer hingegen ein Eigenheim für den eigenen Wohnbedarf sucht, sollte die AfA von vornherein aus der Finanzplanung herausnehmen und stattdessen andere Fördermöglichkeiten prüfen.
Warum die Abschreibung bei Eigennutzung entfällt
Die Abschreibung für Abnutzung ist im deutschen Steuerrecht kein allgemeiner Vermögensvorteil, sondern ein Instrument zur Ermittlung von Einkünften. Nach § 7 EStG wird der Werteverzehr eines Gebäudes über die Nutzungsdauer verteilt und mindert die steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ohne Einnahmen gibt es keine Bemessungsgrundlage, gegen die eine Abschreibung gegengerechnet werden könnte.
Bei einer selbst genutzten Wohnung entstehen keine Einkünfte im steuerlichen Sinn. Der sogenannte Nutzungswert der eigenen vier Wände wurde in Deutschland bereits vor Jahrzehnten aus der Besteuerung herausgenommen. Damit entfällt konsequenterweise auch die Möglichkeit, Anschaffungs- oder Herstellungskosten über eine AfA steuerlich geltend zu machen.
Auch Schuldzinsen für die Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie können nicht als Werbungskosten nach § 9 EStG abgesetzt werden, da Werbungskosten begrifflich mit der Erzielung von Einkünften verknüpft sind. Diese Konsequenz betrifft nicht nur die AfA, sondern die gesamte laufende Kostenstruktur einer selbst bewohnten Immobilie.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sich die steuerliche Betrachtung von Eigenheim und Kapitalanlage grundlegend unterscheidet. Wer beide Ziele verfolgt, etwa Eigennutzung mit späterer Vermietung, sollte die zeitliche Abfolge und die Nutzung sorgfältig dokumentieren.
Diese systematische Trennung zwischen privater Lebensführung und Einkünfteerzielung durchzieht das gesamte Einkommensteuerrecht. Sie gilt nicht nur für Immobilien, sondern etwa auch für private Fahrzeuge oder Haushaltsgegenstände, die ebenfalls keiner Abschreibung unterliegen, solange sie nicht beruflich oder betrieblich genutzt werden. Wer diese Systematik verstanden hat, kann die steuerliche Behandlung von Immobilien insgesamt besser einordnen und Fehleinschätzungen vermeiden.
Unterschied zwischen Eigennutzung und Vermietung im Steuerrecht
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG geregelt und bilden die rechtliche Grundlage dafür, dass Kosten rund um eine vermietete Immobilie steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu zählen neben der Gebäude-AfA auch Schuldzinsen, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und weitere Aufwendungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
Bei einer selbst genutzten Immobilie fehlt dieser rechtliche Anknüpfungspunkt vollständig. Es handelt sich um privaten Konsum, vergleichbar mit anderen langlebigen Anschaffungen, die ebenfalls nicht abschreibbar sind. Der Vergleich zwischen beiden Nutzungsarten zeigt daher deutliche Unterschiede in der Belastung nach Steuern, auch wenn Kaufpreis und Finanzierungskonditionen identisch sind.
Ein weiterer Unterschied betrifft die laufende Bewirtschaftung. Bei einer vermieteten Immobilie können Kosten für Hausverwaltung, Versicherungen, kleinere Reparaturen und sogar Fahrten zum Objekt anteilig als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einer selbst genutzten Immobilie sind sämtliche dieser Kosten privat zu tragen und wirken sich steuerlich nicht aus, unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Erhaltungsaufwand ausfällt.
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen steuerlichen Unterschiede modellhaft gegenüber, ohne eine individuelle Beratung zu ersetzen.
| Merkmal | Selbst genutzte Immobilie | Vermietete Immobilie |
|---|---|---|
| Gebäude-AfA nach § 7 EStG | nicht möglich | möglich |
| Schuldzinsen als Werbungskosten | nicht absetzbar | absetzbar |
| Instandhaltungskosten | privat zu tragen | Werbungskosten möglich |
| Mieteinnahmen zu versteuern | entfallen | ja, nach § 21 EStG |
Diese Gegenüberstellung verdeutlicht, warum die steuerliche Einordnung eines Objekts als Kapitalanlage oder Eigenheim von Beginn an eine zentrale Weichenstellung darstellt. Wer beide Varianten offenhalten möchte, sollte sich bewusst sein, dass eine spätere Umwidmung steuerlich nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsänderung wirkt.
Teilweise Vermietung und gemischte Nutzung
Nicht selten wird ein Gebäude teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet, etwa bei einem Zweifamilienhaus oder einer Einliegerwohnung. In solchen Fällen ist eine anteilige Betrachtung erforderlich. Nur der Gebäudeteil, der tatsächlich der Vermietung dient, kann anteilig abgeschrieben werden, während der selbst genutzte Teil außen vor bleibt.
Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen. Wird beispielsweise ein Drittel der Gesamtfläche vermietet, kann grundsätzlich auch nur ein Drittel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen werden. Dies gilt entsprechend auch für weitere Werbungskosten wie Schuldzinsen oder Reparaturaufwand.
Bei gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen, etwa Treppenhaus, Heizungsanlage oder Dach, kann eine Aufteilung nach demselben Flächenschlüssel erfolgen, sofern keine andere sachgerechte Zuordnung möglich ist. Werden hingegen einzelne Räume abwechselnd privat und vermietet genutzt, etwa bei kurzzeitiger Untervermietung, empfiehlt sich eine besonders sorgfältige zeitliche und flächenmäßige Dokumentation, da das Finanzamt hier typischerweise genauer nachfragt.
Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Flächenaufteilung sowie eine klare vertragliche Trennung zwischen privatem und vermietetem Bereich. Fehlt diese Trennung oder ändert sich die Nutzung im Zeitverlauf, etwa durch Vermietung eines vormals selbst genutzten Zimmers, sollte die steuerliche Behandlung neu geprüft werden.
Wer ein Objekt von Anfang an mit dem Ziel einer teilweisen Vermietung erwirbt, sollte die Aufteilung bereits im Kaufvertrag und in der Finanzierungsplanung berücksichtigen, um spätere Nachweisprobleme gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden. Auch die Finanzierung selbst kann anteilig dem vermieteten und dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden, was insbesondere bei der Berechnung abzugsfähiger Schuldzinsen relevant ist.
Sonderfälle: energetische Maßnahmen und haushaltsnahe Leistungen
Auch bei einer selbst genutzten Immobilie gibt es steuerliche Erleichterungen, die jedoch nicht mit der klassischen Gebäude-AfA verwechselt werden sollten. Für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Gebäuden existieren eigene steuerliche Förderregelungen, die zeitlich befristet und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Diese ersetzen keine Abschreibung, sondern wirken über einen begrenzten Zeitraum als direkter Abzug von der Steuerschuld.
Zusätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im selbst genutzten Haushalt anteilig von der Steuerschuld abgezogen werden, allerdings nur für den Lohnanteil und begrenzt auf bestimmte Höchstbeträge. Materialkosten sind hiervon in der Regel ausgeschlossen. Dieser Abzug wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen und wirkt damit systematisch anders als eine Abschreibung, die lediglich die Bemessungsgrundlage mindert.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten besondere Vorschriften, die auch bei Eigennutzung unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Sanierungskosten über mehrere Jahre ermöglichen. Diese Regelungen sind komplex und sollten stets im Einzelfall mit einer steuerlichen Beratung abgestimmt werden, da sie von den allgemeinen AfA-Regeln für vermietete Immobilien abweichen.
Auch Kosten für den barrierefreien Umbau einer selbst genutzten Immobilie können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, etwa wenn eine gesundheitliche Notwendigkeit besteht und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Dies betrifft jedoch nur einen begrenzten Personenkreis und ist an strenge Nachweispflichten gebunden, die deutlich über die allgemeinen Anforderungen an Werbungskosten bei vermieteten Objekten hinausgehen.
Insgesamt gilt: Wer ein selbst genutztes Objekt saniert, sollte prüfen, welche der genannten Sonderregelungen infrage kommen, statt fälschlich von einer klassischen Gebäudeabschreibung auszugehen. Eine sorgfältige Trennung der Belege nach Lohn- und Materialkosten erleichtert dabei die spätere Zuordnung in der Steuererklärung erheblich.
Modellrechnung: Eigennutzung im Vergleich zur Vermietung
Das folgende Modell vergleicht zwei fiktive Varianten mit identischem Kaufpreis, um die steuerliche Wirkung der Abschreibung zu verdeutlichen. Alle Werte sind als Modellannahme gekennzeichnet und ersetzen keine individuelle Steuerberechnung.
Angenommen wird eine Eigentumswohnung mit einem Kaufpreis von 320.000 Euro, davon entfallen 260.000 Euro auf das Gebäude und 60.000 Euro auf den Grund und Boden. Bei linearer Gebäude-AfA von 2 Prozent nach § 7 EStG ergäbe sich im Vermietungsfall eine jährliche Abschreibung von 5.200 Euro.
Im Fall der Eigennutzung entfällt dieser Betrag vollständig als steuerlich wirksame Position. Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich rechnerisch ein jährlicher Steuervorteil von 1.560 Euro, der im Vermietungsmodell zusätzlich zu weiteren Werbungskosten wie Schuldzinsen genutzt werden könnte, im Eigennutzungsmodell jedoch vollständig entfällt.
| Position | Eigennutzung | Vermietung (Modell) |
|---|---|---|
| Gebäudewert | 260.000 € | 260.000 € |
| AfA-Satz nach § 7 EStG | 0 % | 2 % |
| Jährliche AfA | 0 € | 5.200 € |
| Steuervorteil bei 30 % Grenzsteuersatz | 0 € | 1.560 € |
Wird zusätzlich angenommen, dass im Vermietungsmodell jährlich 4.000 Euro Schuldzinsen anfallen, die ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig sind, ergibt sich ein weiterer Steuervorteil von 1.200 Euro bei gleichem Grenzsteuersatz. In Summe käme das Vermietungsmodell damit rechnerisch auf einen jährlichen Steuervorteil von 2.760 Euro, während im Eigennutzungsmodell weiterhin kein vergleichbarer Effekt entsteht, da weder AfA noch Schuldzinsen steuerlich wirksam werden.
Das Beispiel zeigt, dass die Abschreibung ein wesentlicher Baustein der steuerlichen Kalkulation bei vermieteten Immobilien ist, bei Eigennutzung jedoch komplett entfällt und durch keine vergleichbare Regelung ersetzt wird. Wer beide Modelle nebeneinander betrachtet, erkennt, dass sich die steuerliche Vorteilhaftigkeit ausschließlich über die tatsächliche Nutzung und nicht über den Kaufpreis oder die Finanzierungsform entscheidet.
Wechsel von Eigennutzung zu Vermietung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine zunächst selbst genutzte Immobilie später vermietet wird, etwa nach einem Umzug oder einer Erbschaft. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vermietung beginnt grundsätzlich die Möglichkeit, eine Gebäude-AfA anzusetzen, da nun Einkünfte im Sinne des § 21 EStG erzielt werden.
Für die Bemessungsgrundlage der AfA sind in diesem Fall in der Regel die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich, nicht der aktuelle Verkehrswert zum Zeitpunkt des Nutzungswechsels. Wertsteigerungen aus der Zeit der Eigennutzung wirken sich daher nicht automatisch auf die spätere Abschreibung aus.
Wurde die Immobilie hingegen unentgeltlich erworben, etwa durch Erbschaft oder Schenkung, richtet sich die Bemessungsgrundlage regelmäßig nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Auch bereits in der Vergangenheit vorgenommene Abschreibungen können in solchen Konstellationen relevant bleiben, weshalb eine lückenlose Dokumentation der Anschaffungshistorie über mehrere Eigentümerwechsel hinweg sinnvoll ist.
Umgekehrt kann auch der Wechsel von einer vermieteten zu einer selbst genutzten Immobilie steuerliche Folgen haben, etwa im Hinblick auf eine mögliche Nachversteuerung bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung kann steuerpflichtig sein, wenn keine durchgehende Eigennutzung im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum vorlag.
Wer einen Nutzungswechsel plant, sollte den genauen Zeitpunkt und die Dauer der jeweiligen Nutzung sorgfältig dokumentieren, da diese Angaben für mehrere steuerliche Fragestellungen relevant sind, nicht nur für die Abschreibung selbst. Auch beim Nutzungswechsel innerhalb eines Kalenderjahres ist eine zeitanteilige Berechnung der AfA erforderlich, da die Abschreibung grundsätzlich nur für volle Monate der Vermietung angesetzt werden kann.
Häufige Irrtümer zur Abschreibung bei Eigennutzung
Ein verbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, jede Immobilie könne unabhängig von ihrer Nutzung abgeschrieben werden, solange ein Kredit zur Finanzierung aufgenommen wurde. Tatsächlich ist die Finanzierungsart für die AfA-Fähigkeit ohne Bedeutung, entscheidend ist ausschließlich die Nutzung zur Einkünfteerzielung.
Ein weiterer Irrtum betrifft die Übertragung von Regelungen für gewerblich genutzte Arbeitszimmer auf die gesamte selbst genutzte Wohnung. Nur der tatsächlich beruflich oder betrieblich genutzte Anteil kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich relevant sein, nicht die gesamte Immobilie.
- Kein pauschaler Abschreibungsanspruch allein durch Immobilienbesitz
- Keine Übertragung von Werbungskosten-Regeln auf privat genutzte Flächen
- Keine automatische AfA bei geplanter, aber noch nicht erfolgter Vermietung
- Keine Gleichsetzung von Modernisierungskosten mit klassischer Gebäude-AfA
- Keine rückwirkende Berücksichtigung von Kosten aus der Eigennutzungsphase nach Vermietungsbeginn
Auch die Vorstellung, eine geplante spätere Vermietung reiche bereits aus, um rückwirkend Kosten während der Eigennutzungsphase abzusetzen, trifft in dieser pauschalen Form nicht zu. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsänderung.
Ein zusätzlicher Irrtum betrifft die Annahme, eine Immobilie könne gleichzeitig als selbst genutztes Eigenheim und als steuerlich voll abschreibbare Kapitalanlage behandelt werden, nur weil sie langfristig als Vermögenswert dient. Steuerlich zählt jedoch ausschließlich die tatsächliche Nutzung im jeweiligen Veranlagungszeitraum, nicht die langfristige Vermögensstrategie der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Einordnung für Kapitalanleger
Für Personen, die eine Immobilie primär als Kapitalanlage betrachten, ist die fehlende Abschreibungsmöglichkeit bei Eigennutzung ein wichtiges Abgrenzungskriterium gegenüber dem klassischen Eigenheim. Wer steuerliche Effekte aus der AfA in die Rendite einer Immobilie einplant, sollte die Immobilie durchgehend vermieten oder den vermieteten Anteil klar von privat genutzten Flächen trennen.
Bei der Objektauswahl empfiehlt es sich, die geplante Nutzung von Beginn an transparent zu dokumentieren, insbesondere wenn perspektivisch ein Wechsel zwischen Eigennutzung und Vermietung möglich erscheint. Dies erleichtert später sowohl die steuerliche Zuordnung als auch die Argumentation gegenüber dem Finanzamt.
In der Finanzierungsplanung sollte zudem berücksichtigt werden, dass sich die Kapitaldienstfähigkeit unterschiedlich darstellt, je nachdem ob Mieteinnahmen als zusätzliche Einkommensquelle einfließen oder nicht. Bei einer reinen Kapitalanlage können Mieteinnahmen einen Teil der laufenden Finanzierungskosten decken, während bei einer selbst genutzten Immobilie die gesamte Finanzierung ausschließlich aus dem sonstigen Haushaltseinkommen bedient werden muss. Dieser Unterschied wirkt sich unmittelbar auf die Tragbarkeitsrechnung im Rahmen der Finanzierungszusage aus.
- Nutzungskonzept vor Kauf festlegen: dauerhafte Vermietung oder Eigennutzung
- Bei gemischter Nutzung Flächenanteile klar dokumentieren
- Finanzierung und Werbungskosten dem jeweiligen Nutzungsanteil zuordnen
- Nutzungswechsel zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren
Diese Systematik hilft dabei, die steuerliche Behandlung nachvollziehbar zu gestalten und Missverständnisse zwischen privatem Wohnen und Kapitalanlage von Anfang an zu vermeiden. Wer unsicher ist, welches Nutzungskonzept langfristig sinnvoller ist, sollte die Entscheidung nicht allein an steuerlichen Effekten, sondern auch an der eigenen Wohn- und Lebensplanung sowie an der langfristigen Finanzierungssicherheit ausrichten.
Dokumentation und Nachweise gegenüber dem Finanzamt
Unabhängig davon, ob eine Immobilie selbst genutzt, vermietet oder gemischt genutzt wird, verlangt das Finanzamt regelmäßig nachvollziehbare Nachweise zur tatsächlichen Nutzung. Dazu zählen bei vermieteten Objekten insbesondere Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Nachweise über den Zahlungseingang der Miete.
Bei gemischt genutzten Immobilien sollten zusätzlich Grundrisse oder Wohnflächenberechnungen vorgehalten werden, aus denen sich die jeweiligen Flächenanteile eindeutig ableiten lassen. Diese Unterlagen dienen als Grundlage für die Aufteilung der Anschaffungskosten und der laufenden Werbungskosten und sollten über den gesamten Zeitraum der Nutzung aufbewahrt werden, da sie auch bei einer späteren Veräußerung relevant sein können.
Bei einem Wechsel der Nutzung, etwa von Eigennutzung zu Vermietung, ist es sinnvoll, den genauen Zeitpunkt des Nutzungswechsels durch Ummeldungen, Mietverträge oder Übergabeprotokolle zu belegen. Auf dieser Grundlage lässt sich die zeitanteilige Abschreibung für das jeweilige Kalenderjahr korrekt berechnen und gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar darstellen.
Wer regelmäßig Belege sammelt und Nutzungsänderungen zeitnah dokumentiert, reduziert das Risiko späterer Rückfragen oder Korrekturen im Rahmen einer steuerlichen Prüfung erheblich. Diese Sorgfalt zahlt sich insbesondere bei komplexeren Konstellationen wie Zweifamilienhäusern oder Objekten mit wechselnder Nutzung langfristig aus.
Häufige Fragen
Kann eine selbst genutzte Immobilie steuerlich abgeschrieben werden?
In der Regel nicht, da die Gebäude-AfA nach § 7 EStG an die Erzielung von Einkünften geknüpft ist. Bei einer selbst bewohnten Immobilie fehlen Mieteinnahmen, sodass keine Bemessungsgrundlage für eine laufende Abschreibung besteht.
Was passiert, wenn ein Teil des Hauses vermietet wird?
Bei gemischter Nutzung kann der vermietete Flächenanteil anteilig abgeschrieben werden, während der selbst genutzte Teil außen vor bleibt. Die Aufteilung erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis der Wohnflächen.
Können Schuldzinsen bei Eigennutzung abgesetzt werden?
Nein, Schuldzinsen für eine selbst genutzte Immobilie zählen nicht zu den Werbungskosten nach § 9 EStG, da diese Vorschrift an Einkünfte gebunden ist, die bei reiner Eigennutzung nicht vorliegen.
Gibt es steuerliche Vorteile für energetische Sanierungen im Eigenheim?
Für bestimmte energetische Maßnahmen an selbst genutzten Gebäuden existieren eigene, zeitlich befristete steuerliche Regelungen, die als direkter Abzug von der Steuerschuld wirken. Diese sind von der klassischen Gebäude-AfA zu unterscheiden.
Was gilt, wenn eine Immobilie später vermietet wird?
Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vermietung kann grundsätzlich eine Gebäude-AfA angesetzt werden, in der Regel bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei die Abschreibung zeitanteilig für volle Monate der Vermietung erfolgt.
Zählen Handwerkerkosten im selbst genutzten Haus als Abschreibung?
Nein, hierbei handelt es sich um einen separaten steuerlichen Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Lohnanteil und bestimmte Höchstbeträge, nicht um eine Gebäudeabschreibung.
Wirkt sich ein Verkauf der selbst genutzten Immobilie steuerlich aus?
Bei durchgehender Eigennutzung bleibt ein Verkauf regelmäßig außerhalb der Spekulationsbesteuerung nach § 23 EStG. Bei zwischenzeitlicher Vermietung sollte der Einzelfall geprüft werden.
Welche Nachweise sollten bei gemischter Nutzung aufbewahrt werden?
Sinnvoll sind Grundrisse oder Wohnflächenberechnungen, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise zum Zeitpunkt eines Nutzungswechsels, da diese Unterlagen die Aufteilung der Kosten gegenüber dem Finanzamt belegen.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Zu prüfen ist, ob eine geplante Immobilie tatsächlich dauerhaft selbst genutzt oder zumindest teilweise vermietet werden soll, da dies über die steuerliche Abschreibungsfähigkeit entscheidet.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung 2026-08-09
- Bundesministerium der Justiz: § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2026-08-09
- Bundesministerium der Justiz: § 9 EStG – Werbungskosten 2026-08-09
- Bundesministerium der Justiz: § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte 2026-08-09
- Bundesministerium der Justiz: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 2026-08-09
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.