Zum Inhalt springen

Steuern · Stand 2026-09-10

Steuerberechnung Mieteinnahmen: Schritt für Schritt zur Einkommensteuer

Wer eine Immobilie vermietet, muss die Mieteinnahmen in der Steuererklärung angeben. Entscheidend ist nicht die Bruttomiete, sondern der Überschuss nach Werbungskosten und Abschreibung. Dieser Ratgeber zeigt die Steuerberechnung bei Mieteinnahmen Schritt für Schritt.

· MyInvest24 Redaktion 2422 Wörter Aktualisiert am 2026-09-10
Schreibtisch mit Steuererklärung, Taschenrechner, Stift und Schlüssel einer vermieteten Wohnung vor einem Fenster mit Wohnhaus im Hintergrund
Quellen5 FormatRatgeber ModellBeispielrechnung
Schreibtisch mit Steuererklärung, Taschenrechner, Stift und Schlüssel einer vermieteten Wohnung vor einem Fenster mit Wohnhaus im Hintergrund MyInvest24 Analyse
Modellrechnung

Steuerberechnung Mieteinnahmen: Modellrechnung mit Grenzsteuersatz 42 Prozent

Diese Modellrechnung zeigt den Ablauf einer Steuerberechnung für Mieteinnahmen anhand angenommener Werte. Alle Zahlen sind Annahmen ohne Bindungswirkung.

Kaufpreis Wohnung 300.000 € davon 240.000 Euro Gebäudeanteil
Nettokaltmiete jährlich 12.000 € Monatsmiete 1.000 Euro
AfA pro Jahr 4.800 € 2 Prozent auf Gebäudeanteil
Grenzsteuersatz 42 % Annahme hohes Gesamteinkommen
Beispielrechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung je Jahr

Nettokaltmiete +12.000 €
Schuldzinsen -5.000 €
Bewirtschaftung und Verwaltung -1.200 €
Instandhaltung -600 €
Steuerpflichtiger Überschuss vor AfA +5.200 €
Szenariovergleich

Wirkung der AfA auf den Überschuss

Überschuss ohne AfA steuerpflichtig mit 5.200 Euro
AfA-Betrag jährlich mindert die Bemessungsgrundlage
Überschuss mit AfA nur 400 Euro steuerpflichtig
Steuer bei 42 Prozent rund 168 Euro jährlich
Entscheidungs-Kompass
85
Belegqualität

hohe Ausschöpfung bei vollständiger Sammlung

70
AfA-Nutzung

abhängig von korrekter Kaufpreisaufteilung

50
Tarifwirkung

vom persönlichen Gesamteinkommen abhängig

60
Planungssicherheit

Modellwerte ohne Gewähr

Kurzantwort

Die Steuerberechnung bei Mieteinnahmen folgt dem Schema der Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Von den jährlichen Mieteinnahmen werden alle Werbungskosten abgezogen, darunter Zinsaufwendungen für die Finanzierung, Verwaltungskosten, Instandhaltung, Grundsteuer und die Gebäudeabschreibung (AfA). Das Ergebnis sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Diese Einkünfte werden mit dem übrigen zu versteuernden Einkommen addiert und unterliegen dem persönlichen Steuertarif.

Es gibt also keinen eigenen Steuersatz für Mieteinnahmen. Maßgeblich ist der Grenzsteuersatz, der auf den letzten Euro des Gesamteinkommens entfällt. Bei einem hohen Gesamteinkommen kann der Grenzsteuersatz 42 Prozent oder mehr betragen, bei einem niedrigen Gesamteinkommen liegt er deutlich darunter. Verluste aus Vermietung sind in der Regel mit anderen Einkünften verrechenbar, solange die Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht erfolgt.

Grundlagen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 21 EStG

Mietestinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die in § 21 EStG geregelt sind. Erfasst werden alle Einnahmen, die mit der Vermietung zusammenhängen: die laufende Nettokaltmiete, das vomiting im Mietvertrag vereinbarte Nebengeldpauschalen ohne Kostenumlage sowie Zuschüsse. Nicht besteuert werden Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter, soweit sie später als durchlaufende Posten an den Vermieter weitergeleitet werden; nur eine mögliche Betriebskostenabrechnung mit Guthaben oder Nachzahlung ist steuerlich relevant.

Ermittelt wird das Ergebnis in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR. Diese Rechnung stellt die Einnahmen den Ausgaben gegenüber und wird für vermietete Immobilien von Privatpersonen zwingend in der Anlage EÜR der Steuererklärung dokumentiert. Der Überschuss oder Verlust fließt in die Anlage V ein und von dort in die Hauptformulare der Einkommensteuererklärung. Die EÜR bildet damit das Fundament jeder Steuerberechnung bei Mieteinnahmen.

Zu beachten ist die zeitliche Zuordnung: Einnahmen gelten in dem Jahr als zugeflossen, in dem sie gutgeschrieben oder bar vereinnahmt wurden. Eine im Dezember gezogene, aber erst im Januar gutgeschriebene Januarmiete gehört steuerlich ins Folgejahr. Dasselbe Prinzip gilt für Ausgaben, die mit Karte oder per Überweisung bezahlt wurden. Für eine saubere Steuerberechnung empfiehlt sich ein separates Konto für alle Mieteingänge und Immobilienausgaben.

Welche Einnahmen zählen zur steuerpflichtigen Miete

Ausgangspunkt der Steuerberechnung ist die Summe aller vereinnahmten Mieten im Kalenderjahr. Dazu gehört die Nettokaltmiete aus allen Mietverträgen, auch aus untervermieteten Räumen, Garagenstellplätzen oder Möblierungszuschlägen. Wird eine Kaution verzinst und die Zinsen dem Mieter gutgeschrieben, bleibt dies außer Betracht; Zinserträge aus der Anlage der Kaution auf einem Treuhandkonto sind jedoch beim Vermieter steuerpflichtig, soweit nicht die Abgeltungsteuer greift.

Besondere Fälle betreffen nachträgliche Zahlungen: Mietrückstände aus Vorjahren, die im aktuellen Jahr eingehen, sind im Jahr des Zufluffs zu versteuern. Wird ein Mietverhältnis beendet und eine Entschädigung für eine vorzeitige Räumung gezahlt, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung. Auch Zuschüsse für Modernisierungen können unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerpflichtig sein, während echte Anlagen förderlicher Art grundsätzlich nicht besteuert werden.

  • Nettokaltmiete laufender Mietverhältnisse
  • Möblierungs- und Garagenzuschläge
  • Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung
  • Mietrückstände im Jahr des Zuflusses
  • Auflassungs- oder Räumungsentgelte

Nicht zu den Einnahmen zählen die Betriebskostenvorauszahlungen selbst. Sie sind formal Einnahmen, werden aber durch die Weiterleitung der tatsächlichen Kosten neutralisiert. Erst die Differenz aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung, also ein verbleibendes Guthaben oder eine Nachzahlung, wirkt sich auf die Steuerberechnung aus. Eine sorgfältige Dokumentation aller Nebenkostenabrechnungen erleichtert die spätere Angabe in der Anlage V erheblich.

Werbungskosten: Was vom Mieteinkommen abgezogen werden darf

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus Vermietung, geregelt in § 9 EStG. Sie mindern den steuerpflichtigen Überschuss und damit die Steuerlast. Der Katalog ist umfangreich: Schuldzinsen für die Immobilienfinanzierung, Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, Grundsteuer, Versicherungen, Fahrten zum Objekt, Kosten für Rechtsberatung und Mietverhältnisse betreffende Prozesse zählen ebenso dazu wie Leerstandskosten in Form entgangener, aber nicht vereinnahmter Mieten als fiktive Einnahmen.

Zu unterscheiden sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen, etwa der Austausch eines Boilers oder die Streichung des Treppenhauses, und Herstellungskosten, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Größere Baumaßnahmen, die den Wert der Immobilie erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern, gehören zu den Herstellungskosten. Bei Einordnungszweifeln lohnt der Blick in die Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden oder die Rücksprache mit einer steuerlich beratenden Person.

Auch während des Leerstands und in der Phase zwischen Kauf und erster Vermietung können Kosten bereits abziehbar sein, sofern die Absicht, Einkünfte zu erzielen, dokumentiert ist. Wird ein Kaufvertrag notariell abgeschlossen und das Objekt anschließend renoviert, beginnen die Werbungskosten grundsätzlich mit der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob eine öffentliche Ausschreibung des Objekts oder eine nachweisbare Marktreife vorliegt.

Gebäudeabschreibung: AfA als größter Posten

Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer. Die Rechtsgrundlage bildet § 7 EStG. Für Altbauten mit Bauantrag vor 1925 gelten regelmäßig 2 Prozent pro Jahr, für neuere Gebäude 2,5 Prozent über 50 Jahre, sofern nicht besondere Regelungen wie die degressive AfA oder die Denkmalabschreibung eingreifen. Maßgeblich ist der Anteil des Kaufpreises, der auf das Gebäude entfällt; der Bodenwert ist nicht abschreibbar.

Die Aufteilung des Kaufpreises erfolgt regelmäßig nach dem Verhältnis von Bodenrichtwert und Gebäudewert, häufig im Verhältnis der Flächen. Ein Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro, einem Bodenwertanteil von 100.000 Euro und 2,5 Prozent AfA ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 7.500 Euro. Dieser Betrag wirkt wie ein nicht zahlungswirksamer Werbungskostenposten und reduziert den steuerpflichtigen Überschuss entsprechend.

Wichtig für die Steuerberechnung ist der zeitliche Ansatz: Die AfA beginnt im Monat der Fertigstellung oder der erstmaligen Nutzung, bei Anschaffung im Monat der Anschaffung und endet, wenn die Kosten vollständig verteilt sind. In jährlich wechselnden Vermietungssituationen, etwa bei teilweiser Eigennutzung, wird die AfA zeitanteilig aufgeteilt. Details dazu behandelt der separate Ratgeber zur AfA für vermietete Wohnungen.

Steuerberechnung Mieteinnahmen Schritt für Schritt

Die eigentliche Steuerberechnung lässt sich in vier Schritten durchführen. Erstens werden alle Mieteinnahmen des Jahres summiert, einschließlich Nebeneinnahmen und Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Zweitens werden alle zahlungswirksamen Werbungskosten erfasst, von den Schuldzinsen bis zur Grundsteuer. Drittens kommt die Gebäude-AfA als nicht zahlungswirksamer Posten hinzu. Viertens wird der verbleibende Überschuss dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuertarif belastet.

Für die Tarifwirkung ist der Grenzsteuersatz entscheidend. Ein Vermieter mit einem hohen Gehalt zahlt auf zusätzliche Mieteinkünfte anteilig denselben Satz wie auf den obersten Teil seines Gehalts. Ein Vermieter ohne weitere Einkünfte kann trotz positiver Mieteinnahmen insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleiben und keine Einkommensteuer zahlen. Die Mieteinnahmen selbst sind also neutral; entscheidend ist die Gesamtsituation.

PositionJahresbetragWirkung
Nettokaltmiete12.000 EuroEinnahme
Schuldzinsen6.500 EuroWerbungskosten
Verwaltung, Versicherung, Grundsteuer1.400 EuroWerbungskosten
Instandhaltung800 EuroWerbungskosten
Gebäude-AfA2.500 EuroWerbungskosten
Überschuss800 Eurosteuerpflichtig

Dieses Schema lässt sich mit den eigenen Zahlen nachbauen. Hilfreich ist eine Tabelle, in der jeder Beleg einer Position zugeordnet wird. Wer mehrere Objekte besitzt, muss die EÜR je Objekt führen, da die Finanzverwaltung eine getrennte Betrachtung verlangt; die Ergebnisse werden erst auf Ebene der Einkunftsart zusammengefasst.

Durchgerechnetes Zahlenbeispiel mit Grenzsteuersatz

Ein konkretes Modell zeigt die Wirkung auf die Steuerlast. Annahme: Eine vermietete Eigentumswohnung erzielt 12.000 Euro Nettokaltmiete im Jahr. Die Schuldzinsen betragen 5.000 Euro, Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten 1.200 Euro, Instandhaltung 600 Euro. Der Gebäudeanteil des Kaufpreises von 300.000 Euro betrage 240.000 Euro, die AfA mit 2 Prozent ergibt 4.800 Euro jährlich.

Die Rechnung lautet: 12.000 Euro Einnahmen abzüglich 5.000 Euro Schuldzinsen, 1.200 Euro Bewirtschaftung, 600 Euro Instandhaltung und 4.800 Euro AfA ergibt 400 Euro steuerpflichtigen Überschuss. Die Steuer hängt nun vom Grenzsteuersatz des Eigentümers. Liegt das zu versteuernde Einkommen ohne Vermietung bei 60.000 Euro, steigt es durch die Vermietung auf 60.400 Euro. Bei diesem Einkommensniveau liegt der Grenzsteuersatz in der Nähe von 42 Prozent, sodass rund 168 Euro zusätzliche Einkommensteuer entstehen. Der Überschuss nach Steuern beträgt damit rund 232 Euro.

Dieselbe Wohnung im Besitz einer Person ohne weitere Einkünfte würde keine Steuer auslösen, da das zu versteuernde Einkommen von 400 Euro unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. Das Beispiel verdeutlicht: Die Steuerberechnung bei Mieteinnahmen ist nie isoliert, sondern immer im Kontext des Gesamteinkommens zu sehen. Es handelt sich um eine Modellrechnung mit Annahmen; die tatsächliche AfA-Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kaufunterlagen.

Verluste aus Vermietung und Verlustverrechnung

In den ersten Jahren nach dem Kauf ist ein negativer Überschuss häufig, weil Schuldzinsen und AfA die Mieteinnahme übersteigen. Diese Verluste mindern das zu versteuernde Einkommen und können die Steuerlast aus anderen Einkunftsquellen senken. Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht, die bei einer langfristig angelegten Vermietung in der Regel unterstellt wird. Bei außergewöhnlichen Konstellationen, etwa einer sehr späten Vermietung oder einer度假 dauerhaften Selbstnutzung, kann das Finanzamt die Absicht prüfen.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind mit positiven Einkünften anderer Art, etwa aus nichtselbständiger Arbeit, grundsätzlich verrechenbar. Es handelt sich um keine negativen Einkünfte im Sinne der Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten, solange keine baitartige Vermietung oder eine Videounterichtung vorliegt. Eine Besonderheit gilt für Verluste aus beschränkt steurpflichtigen-quellenlosen Einkünften sowie bei Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG, die anderen Regeln folgt.

Für die Praxis bedeutet das: Verluste sollten dokumentiert und in der Anlage V vollständig ausgewiesen werden. Ein Verlustvortrag aus Vorjahren kann in späteren Jahren mit Gewinnen aus Vermietung verrechnet werden. Wer die Steuerberechnung über mehrere Jahre plant, sollte den Verlauf von Verlust- zu Gewinnjahren mitdenken, da der Steuervorteil der Anfangsjahre später durch steuerpflichtige Überschüsse abgelöst wird.

Anlage V und Anlage EÜR korrekt ausfüllen

Die Ergebnisse der EÜR werden in der Anlage V der Steuererklärung zusammengefasst. Dort sind je Objekt die Mieteinnahmen, die einzelnen Werbungskostenpositionen und die AfA einzutragen. Die Anlage EÜR liefert die Detailrechnung; sie ist bei Einkünften aus Vermietung grundsätzlich verpflichtend, auch wenn das Ergebnis positiv ausfällt. Fehlt die Anlage EÜR, kann das Finanzamt das Festsetzungsverfahren verzögern oder Schätzungen vornehmen.

Häufige Fehler betreffen die Aufteilung von Kaufpreisbestandteilen, die Zuordnung von Erhaltungs- und Herstellungskosten sowie die Behandlung von Betriebskostenabrechnungen. Auch die Korrektur der AfA nach einer Betriebsprüfung oder nachträglich eingeholten Gutachten sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Checkliste hilft, jährlich alle Positionen zu prüfen.

  • Kaufvertrag, Teilungserklärung und Grundsteuerbescheid bereithalten
  • Betriebskostenabrechnungen und Mahnbescheide sammeln
  • Zinsbescheinigungen der Bank einordnen
  • AfA-Bemessungsgrundlage mit Vorjahreswerten abgleichen
  • Verlustvortrag aus dem letzten Steuerbescheid übernehmen

Nach Einreichung prüft das Finanzamt die Angaben regelmäßig anhand der übermittelten Drittdaten. Diskrepanzen bei Zinserträgen oder bei der Grundsteuer führen häufig zu Rückfragen. Wer seine Unterlagen strukturiert ablegt, kann solche Rückfragen zügig beantworten und vermeidet Nachforderungen nebst Zinsen.

Sonderfälle: Teilvermietung, Ferienwohnung, Verkauf

Nicht jede Vermietung folgt dem Standardmuster. Wird eine Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet, sind die Werbungskosten entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Die AfA wird ebenfalls nur für den vermieteten Anteil angesetzt. Der Nutzungsanteil ist zu dokumentieren, etwa über Quadratmeterzahlen oder Nutzungsprotokolle, da das Finanzamt die Aufteilung nachvollziehen können muss.

Ferienwohnungen und kurzfristige Vermietungen können in den Bereich gewerblicher oder § 23 EStG unterfallender Tätigkeiten rutschen, wenn die Nutzung durch den Eigentümer überwiegen und kurzfristige Gäste beherbergt werden. In solchen Fällen greifen andere Bewertungregeln, insbesondere zur Zuordnung der Einkünfte und zur Behandlung der Veräußerung. Für die Einordnung sind Kriterien wie Länge der Eigennutzung, Anzahl der Vermietungstage und Marktteilnahme heranzuziehen.

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist die Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren zu beachten: Gewinne aus der Veräußerung nach Ablauf der Frist bleiben steuerfrei, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Details regelt § 23 EStG. Diese Frist sollte in jede langfristige Vermögensplanung einfließen, ebenso wie die Grunderwerbsteuer beim Kauf, deren Rechtsgrundlagen im Grunderwerbsteuergesetz enthalten sind.

Häufige Fehler bei der Steuerberechnung

Ein klassischer Fehler ist die Behandlung der Betriebskostenvorauszahlungen als steuerfreie Einnahme. Richtig ist: Die Vorauszahlungen sind Einnahmen, die durch die weitergeleiteten Kosten neutralisiert werden. Wer nur die Nettokaltmiete angibt, aber die Vorauszahlungen und die tatsächlichen Kosten paarweise gegenüberstellt, erzielt dasselbe Ergebnis und bleibt nachvollziehbar. Alternativ darf die Nettokaltmiete ohne Durchlaufposten angesetzt werden, wenn die Abrechnung entsprechend dokumentiert ist.

Weitere Fehlerquellen sind vergessen Zahlungen, die falsch bemessene AfA nach einer Anpassung des Gebäudeanteils sowie die Vermischung von Erhaltungs- und Herstellungskosten. Auch nachträgliche Schuldzinsen aus einer Umschuldung, etwa bei einer Anschlussfinanzierung im Kontext der Steuern auf Vermietung, sind abziehbar, solange der Darlehenszweck mit der vermieteten Immobilie zusammenhängt.

  1. Jedes Jahr eine vollständige Belegsammlung je Objekt anlegen
  2. Die AfA-Bemessungsgrundlage aus dem Kaufvertrag ableiten und dokumentieren
  3. Betriebskostenabrechnungen jährlich aufbereiten
  4. Die Anlage EÜR zeitgleich mit der Anlage V erstellen

Wer unsicher ist, sollte die Steuererklärung nicht auf Gut Glück abgeben, sondern fachlich prüfen lassen. Eine steuerlich beratende Person kann die Einordnung grenzwertiger Posten absichern; die hier dargestellten Zusammenhänge dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung.

Nächste Schritte

Für die konkrete Umsetzung empfiehlt sich eine Reihenfolge: Belege sammeln, EÜR je Objekt erstellen, AfA prüfen, Anlage V ausfüllen und erst danach das Ergebnis in die Gesamtsteuerberechnung einordnen. Die verlinkten Ratgeber und Werkzeuge unterstützen dabei Schritt für Schritt.

Wer die jährliche Steuerberechnung der Mieteinnahmen einmal sauber aufsetzt, kann sie in den Folgejahren mit deutlich geringerem Aufwand fortführen und steuerliche Spielräume zuverlässig nutzen.

Häufige Fragen

Wie werden Mieteinnahmen versteuert?

Mieteinnahmen werden über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und in der Anlage V der Steuererklärung angegeben. Nach Abzug der Werbungskosten und der Gebäude-AfA verbleibt ein Überschuss oder Verlust, der mit dem übrigen Einkommen dem persönlichen Steuertarif unterliegt. Es gibt keinen eigenen Steuersatz für Mieteinnahmen.

Gilt die Betriebskostenvorauszahlung als steuerpflichtige Einnahme?

Die Vorauszahlung ist formal eine Einnahme, wird aber durch die weitergeleiteten Betriebskosten neutralisiert. Steuerlich relevant ist nur das Ergebnis der jährlichen Betriebskostenabrechnung, also ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Welcher Steuersatz gilt für Mieteinnahmen?

Es gilt der persönliche Grenzsteuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Liegt das Gesamteinkommen hoch, können auf zusätzliche Mieteinkünfte bis zu 42 Prozent oder mehr anfallen; bei niedrigem Gesamteinkommen bleibt die Belastung gering oder ganz aus.

Ist die AfA bei vermieteten Immobilien absetzbar?

Ja, der Gebäudeanteil des Kaufpreises wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben, bei neueren Gebäuden regelmäßig mit 2 Prozent oder 2,5 Prozent jährlich. Der Bodenanteil ist nicht abschreibbar. Die Rechtsgrundlage ist § 7 EStG.

Was passiert bei einem Verlust aus Vermietung?

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechenbar, solange die Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Nicht verrechnete Verluste können vorgetragen und in späteren Jahren mit Gewinnen ausgeglichen werden.

Muss eine Anlage EÜR abgegeben werden?

Ja, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Anlage EÜR grundsätzlich verpflichtend, auch bei einem positiven Ergebnis. Sie enthält die Detailrechnung, deren Ergebnis in die Anlage V übernommen wird.

Wirken Schuldzinsen der Finanzierung steuermindernd?

Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Anschaffung oder Erhaltung der vermieteten Immobilie dient, sind als Werbungskosten voll abziehbar. Bei Teileigennutzung erfolgt eine Aufteilung entsprechend dem Nutzungsverhältnis.

Sind Mieteinnahmen nach zehn Jahren Verkauf steuerfrei?

Der Gewinn aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie bleibt nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist in der Regel steuerfrei, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Mieteinnahmen selbst bleiben während der Vermietung unabhängig davon steuerpflichtig.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Vor der Abgabe der Steuererklärung sollten alle mietbezogenen Belege des Jahres vollständig erfasst und die Gebäude-AfA anhand der Kaufunterlagen geprüft werden.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.