Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB
Die folgende Modellrechnung veranschaulicht, wie sich die Kappungsgrenze von 20 Prozent gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirkt. Alle Werte sind Annahmen und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Berechnungslogik.
Berechnung der zulässigen Mieterhöhung
Vergleich der Erhöhungsspielräume je nach Kappungssatz
größerer Abstand erhöht Relevanz der Kappungsgrenze
abhängig von der Kappungsgrenzen-Verordnung des Bundeslandes
Nachweis der letzten drei Erhöhungsjahre erforderlich
häufiger Prüfpunkt bei gerichtlicher Auseinandersetzung
Kurzantwort
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB begrenzt, wie stark die Miete innerhalb von drei Jahren durch eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete steigen darf. Grundsätzlich gilt: Die Miete darf sich in diesem Dreijahreszeitraum um höchstens 20 Prozent erhöhen, unabhängig davon, wie weit die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich über der bisherigen Miete liegt. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Erhöhung wirksam wird.
In vielen Bundesländern und Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine verschärfte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren, festgelegt durch Landesverordnung. Welche Grenze konkret anzuwenden ist, hängt vom Lageort der Wohnung ab und muss anhand der jeweils gültigen Kappungsgrenzen-Verordnung des Bundeslandes geprüft werden.
Die Kappungsgrenze wirkt als zusätzliche Deckelung neben der ortsüblichen Vergleichsmiete: Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ist nur bis zur niedrigeren der beiden Grenzen zulässig, also entweder bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder bis zur Kappungsgrenze, je nachdem, welcher Wert geringer ausfällt.
Rechtsgrundlage: § 558 BGB und die Systematik der Mieterhöhung
§ 558 BGB regelt die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete für laufende Mietverhältnisse ohne Index- oder Staffelmiete. Vermieter können danach verlangen, dass der Mieter einer Erhöhung der Miete zustimmt, sofern die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und seit der letzten Mieterhöhung mindestens ein Jahr vergangen ist. Der vollständige Wortlaut findet sich in der amtlichen Fassung des § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Absatz 3 dieser Vorschrift ergänzt die materielle Grenze der Vergleichsmiete um eine zeitliche und prozentuale Deckelung: die Kappungsgrenze. Sie soll verhindern, dass Mieter durch eine einzelne oder mehrere aufeinanderfolgende Erhöhungen innerhalb kurzer Zeit mit unverhältnismäßig hohen Mietsprüngen konfrontiert werden, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt.
Zu unterscheiden ist die Mieterhöhung nach § 558 BGB von der Indexmiete nach § 557b BGB, bei der die Miete an einen Verbraucherpreisindex gekoppelt ist und keine Kappungsgrenze greift. Näheres dazu ist im Beitrag 557b Bgb Indexmiete Ein Jahr Unverändert nachzulesen.
Auch die Staffelmiete unterliegt keiner Kappungsgrenze, da hier bereits im Mietvertrag feste Erhöhungsschritte vereinbart wurden. Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich die vertragliche Konstellation, in der eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nachträglich verlangt wird.
Die 20-Prozent-Grenze in drei Jahren im Detail
Die Grundregel des § 558 Abs. 3 BGB besagt, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen darf. Der Dreijahreszeitraum wird dabei rückwirkend ab dem Zeitpunkt betrachtet, zu dem die aktuell verlangte Erhöhung wirksam werden soll. Frühere Erhöhungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet und auf die 20-Prozent-Grenze angerechnet.
Bezugspunkt ist stets die Miete, die vor Beginn des Dreijahreszeitraums geschuldet war, nicht die zuletzt gezahlte Miete unmittelbar vor der neuen Erhöhung. Das bedeutet: Wurde die Miete bereits vor zwei Jahren einmal erhöht, zählt diese Erhöhung bei der Prüfung der aktuellen Kappungsgrenze mit.
Ausgenommen von der Berechnung sind Erhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen und Erhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten, da diese auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen. Auch eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete fließt nicht in die Kappungsgrenzenberechnung nach § 558 Abs. 3 BGB ein, da diese Mietformen einem eigenen Erhöhungssystem folgen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermieter vor jeder Mieterhöhung die Erhöhungshistorie der vergangenen drei Jahre dokumentieren sollten, um die Einhaltung der Kappungsgrenze nachvollziehbar zu belegen und im Streitfall darlegen zu können.
Die 15-Prozent-Sonderregelung in angespannten Wohnungsmärkten
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Gebiete bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Für diese Gebiete kann die Kappungsgrenze auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt werden. Diese Verordnungen sind zeitlich befristet und müssen regelmäßig erneuert oder angepasst werden.
Ob eine Wohnung in einem solchen Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze liegt, lässt sich über die jeweilige Kappungsgrenzen-Verordnung des Bundeslandes oder über Auskünfte der zuständigen Kommune ermitteln. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern erheblich, sowohl im Hinblick auf die erfassten Gemeinden als auch auf die Geltungsdauer.
Rechnerisch macht der Unterschied zwischen 20 und 15 Prozent bei höheren Ausgangsmieten spürbare Beträge aus. Bei einer Ausgangsmiete von 1.200 Euro ergibt die 20-Prozent-Grenze einen Erhöhungsspielraum von 240 Euro auf 1.440 Euro, während die 15-Prozent-Grenze nur 180 Euro auf 1.380 Euro zulässt. Die Differenz von 60 Euro monatlich summiert sich über einen Dreijahreszeitraum auf 2.160 Euro und ist bei der Renditeplanung entsprechend zu berücksichtigen.
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, die Geltung der abgesenkten Kappungsgrenze allein aus der Zugehörigkeit zu einer Großstadt abzuleiten. Tatsächlich ist die Verordnung gemeindescharf oder sogar ortsteilscharf zu prüfen, da nicht jede Gemeinde eines Bundeslandes automatisch als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen ist. Zudem läuft eine solche Verordnung nach einer gesetzlich vorgegebenen Höchstdauer aus und muss durch die Landesregierung erneuert werden, andernfalls gilt wieder die gesetzliche Regelgrenze von 20 Prozent.
Für Vermieter mit mehreren Objekten in unterschiedlichen Kommunen empfiehlt sich daher eine objektbezogene Prüfung der jeweils gültigen Kappungsgrenze, da innerhalb eines Portfolios durchaus unterschiedliche Prozentsätze parallel anzuwenden sein können. Eine pauschale Anwendung der 20-Prozent-Grenze auf alle Objekte kann in diesem Fall zu unwirksamen Erhöhungsverlangen führen.
Berechnung der Kappungsgrenze: Ausgangsmiete, Vergleichsmiete und Deckel
Für die Berechnung der Kappungsgrenze wird zunächst die Ausgangsmiete vor Beginn des Dreijahreszeitraums ermittelt. Auf diesen Betrag wird der jeweils geltende Prozentsatz von 20 oder 15 Prozent angewendet, um die maximal zulässige Erhöhung im Sinne der Kappungsgrenze zu erhalten. Parallel dazu wird die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt, meist über einen Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten.
Die tatsächlich zulässige neue Miete ergibt sich als der niedrigere der beiden Werte: Kappungsgrenzen-Deckel oder ortsübliche Vergleichsmiete. Die folgende Tabelle veranschaulicht drei typische Konstellationen mit unterschiedlichem Abstand zwischen Ausgangsmiete und Vergleichsmiete.
| Ausgangsmiete | Ortsübliche Vergleichsmiete | Kappungsgrenze 20 Prozent | Zulässige neue Miete |
|---|---|---|---|
| 800 Euro | 1.000 Euro | 960 Euro | 960 Euro |
| 800 Euro | 880 Euro | 960 Euro | 880 Euro |
| 800 Euro | 900 Euro | 920 Euro (15 Prozent) | 900 Euro |
Die Tabelle zeigt, dass die Kappungsgrenze nur dann tatsächlich begrenzend wirkt, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich über der Ausgangsmiete liegt. Liegt die Vergleichsmiete näher an der Ausgangsmiete, ist sie selbst die maßgebliche Obergrenze, unabhängig vom Kappungssatz.
Durchgerechnetes Modellbeispiel zur Kappungsgrenze
Das folgende Beispiel ist als Modellrechnung zu verstehen und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Angenommen wird eine Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 750 Euro, die seit über drei Jahren nicht erhöht wurde. Der Mietspiegel weist für eine vergleichbare Wohnung eine ortsübliche Vergleichsmiete von 920 Euro aus.
Ohne Kappungsgrenze könnte die Miete grundsätzlich bis auf 920 Euro angehoben werden. Die Kappungsgrenze von 20 Prozent auf die Ausgangsmiete von 750 Euro ergibt jedoch einen Deckel von 900 Euro (750 Euro plus 150 Euro). Da 900 Euro niedriger sind als die Vergleichsmiete von 920 Euro, ist die Erhöhung auf maximal 900 Euro begrenzt.
Liegt die Wohnung zusätzlich in einem Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze von 15 Prozent, sinkt der Deckel auf 862,50 Euro (750 Euro plus 112,50 Euro). In diesem Fall wäre eine Erhöhung nur bis auf 862,50 Euro zulässig, obwohl die Vergleichsmiete rechnerisch deutlich mehr Spielraum ließe.
Das Beispiel zeigt, dass die Kappungsgrenze insbesondere bei größeren Abständen zwischen Ausgangsmiete und Vergleichsmiete relevant wird und Vermieter in solchen Fällen eine Erhöhung gegebenenfalls in mehreren Schritten über mehrere Jahre planen müssen.
Formale Voraussetzungen für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen
Neben der Kappungsgrenze müssen weitere formale Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB wirksam ist. Dazu zählt die Textform des Erhöhungsverlangens sowie eine nachvollziehbare Begründung, üblicherweise mit Bezug auf einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen.
Seit der letzten Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr vergangen sein, bevor eine neue Erhöhung nach § 558 BGB verlangt werden kann. Der Mieter hat nach Zugang des Erhöhungsverlangens eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang, um der Erhöhung zuzustimmen.
Fristberechnung und Wirksamwerden hängen dabei eng zusammen: Geht das Erhöhungsverlangen etwa am 10. Januar zu, endet die Zustimmungsfrist des Mieters mit Ablauf des 31. März. Die erhöhte Miete wird frühestens ab dem 1. April geschuldet, sofern der Mieter zustimmt oder eine Zustimmungsklage erfolgreich ist. Ein verfrüht angesetztes Wirksamkeitsdatum im Erhöhungsschreiben führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, verschiebt den tatsächlichen Beginn der erhöhten Miete aber auf den gesetzlich zutreffenden Zeitpunkt.
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist eine unzureichende Begründung des Erhöhungsverlangens, etwa der bloße Verweis auf gestiegene Immobilienpreise ohne Bezug auf einen Mietspiegel oder vergleichbare Wohnungen. Ebenso wird gelegentlich übersehen, dass sich die Jahresfrist auf den Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung bezieht, nicht auf den Beginn des Mietverhältnisses. Wurde die Miete beispielsweise erst vor acht Monaten zuletzt erhöht, ist ein neues Erhöhungsverlangen formal unzulässig, selbst wenn die Kappungsgrenze rechnerisch noch Spielraum ließe.
Stimmt der Mieter nicht fristgerecht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. In diesem Zusammenhang ist auch die Kappungsgrenze regelmäßig Streitpunkt vor Gericht, da Mieter die Einhaltung der 20- beziehungsweise 15-Prozent-Grenze häufig gezielt überprüfen lassen.
Wer die formalen Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen und die damit verbundenen Fristen im Zusammenhang mit weiteren mietrechtlichen Fragen einordnen möchte, findet ergänzende Hinweise im Überblicksartikel Mietrecht.
Abgrenzung zu Indexmiete und Staffelmiete
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gilt ausschließlich für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei einer vereinbarten Indexmiete nach § 557b BGB richtet sich die Miethöhe an der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex aus, unabhängig von einer prozentualen Kappung im Dreijahreszeitraum.
Die gesetzliche Grundlage der Indexmiete findet sich im § 557b BGB – Indexmiete. Vertiefende Erläuterungen zu den formalen Anforderungen einer solchen Vereinbarung und zur einjährigen Bindungsfrist enthält der Beitrag Bgb 557b Indexmiete Textform Übernächster Monat.
Bei der Staffelmiete wiederum werden die künftigen Erhöhungsschritte bereits bei Vertragsabschluss betragsmäßig oder prozentual festgelegt. Auch hier findet die Kappungsgrenze keine Anwendung, da die Mietanpassung nicht auf einem nachträglichen Erhöhungsverlangen im Sinne des § 558 BGB beruht.
Für Vermieter, die zwischen den drei Erhöhungsmodellen wählen, ist die Kappungsgrenze somit ein Argument, das ausschließlich für die klassische Vergleichsmieten-Erhöhung relevant ist und bei der Vertragsgestaltung mit abgewogen werden sollte.
Modernisierungsumlage und ihr Verhältnis zur Kappungsgrenze
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 559 ff. BGB folgen einer eigenen Systematik und werden bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht mitgezählt. Eine Modernisierungserhöhung kann daher grundsätzlich zusätzlich zu einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete erfolgen, wobei eigene Kappungsregeln für Modernisierungsumlagen bestehen.
In der Praxis führt dies gelegentlich zu Unsicherheit, wenn innerhalb kurzer Zeit sowohl eine Mieterhöhung nach § 558 BGB als auch eine Modernisierungsumlage geltend gemacht werden. Beide Erhöhungswege sind rechtlich getrennt zu betrachten und unterliegen jeweils eigenen Fristen, Formvorschriften und Obergrenzen.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Trennung: Wird die Miete zunächst um 100 Euro über eine Modernisierungsumlage erhöht und im Folgejahr zusätzlich eine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt, bezieht sich die Kappungsgrenze rechnerisch weiterhin nur auf die Miete vor der Modernisierungserhöhung, nicht auf die bereits um die Umlage erhöhte Miete. Wer beide Beträge fälschlich addiert und die Kappungsgrenze auf die Summe bezieht, unterschätzt regelmäßig den tatsächlich noch verfügbaren Erhöhungsspielraum nach § 558 BGB.
Ein weiterer Sonderfall betrifft energetische Modernisierungen mit staatlicher Förderung. Werden Fördermittel in Anspruch genommen, mindert sich die umlagefähige Modernisierungserhöhung entsprechend, was wiederum keinen Einfluss auf die separate Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB hat. Beide Berechnungswege bleiben also auch bei Förderfällen strikt zu trennen.
Für Kapitalanleger, die energetische Sanierungen oder größere Modernisierungen planen, empfiehlt sich eine getrennte Dokumentation der beiden Erhöhungsarten, um im Streitfall die Herkunft und Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Mieterhöhung eindeutig belegen zu können.
Praktische Folgen für Vermieter und Kapitalanleger
Für Vermieter, die eine Immobilie als Kapitalanlage halten, hat die Kappungsgrenze unmittelbare Auswirkungen auf die Kalkulation der erzielbaren Mieteinnahmen über mehrere Jahre. Eine deutliche Differenz zwischen aktueller Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete lässt sich wegen der Kappungsgrenze regelmäßig nicht in einem Schritt realisieren, sondern nur gestaffelt über mehrere Erhöhungszeiträume.
Bei der langfristigen Renditeplanung einer vermieteten Immobilie sollte die Kappungsgrenze deshalb als strukturelles Element berücksichtigt werden, nicht nur als kurzfristige rechtliche Hürde. Wer beim Ankauf einer Bestandsimmobilie mit deutlich unter dem Marktniveau liegender Miete kalkuliert, sollte den Anstieg auf realistische, kappungsgrenzenkonforme Zeiträume verteilen.
Folgende Punkte sind bei der Planung regelmäßig zu prüfen:
- Zeitpunkt und Höhe der letzten drei Mieterhöhungen innerhalb der vergangenen drei Jahre
- Geltung einer abgesenkten Kappungsgrenze von 15 Prozent am Lageort der Immobilie
- Aktuelle ortsübliche Vergleichsmiete anhand des örtlichen Mietspiegels
- Trennung von Vergleichsmieten-Erhöhung und Modernisierungsumlage in der Dokumentation
Wird die Kappungsgrenze bei einem Erhöhungsverlangen missachtet, führt dies in der Regel nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Verlangens, sondern zu einer Reduzierung auf den zulässigen Höchstbetrag. Das kann Verzögerungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn ein Rechtsstreit über die korrekte Berechnung entsteht.
Streitfälle: Wenn die Kappungsgrenze umstritten ist
Kommt keine Einigung über die Mieterhöhung zustande, bleibt dem Vermieter der Weg der Zustimmungsklage. Vor Gericht wird dabei regelmäßig sowohl die ortsübliche Vergleichsmiete als auch die korrekte Berechnung der Kappungsgrenze geprüft, häufig unter Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens zum Mietspiegel.
Die mit einer solchen Klage verbundenen Kosten richten sich unter anderem nach dem Streitwert, der sich aus der Differenz zwischen bisheriger und geforderter Jahresmiete ergibt. Grundlage für die Gerichtskosten ist das Gerichtskostengesetz (GKG), das die Gebührentatbestände für Zivilverfahren einschließlich Mietsachen regelt.
Anders als bei einer Räumungsklage, bei der es meist um rückständige Miete oder Kündigungsgründe geht, betrifft ein Streit über die Kappungsgrenze in der Regel nur die Höhe der künftigen Miete, nicht den Bestand des Mietverhältnisses selbst. Dennoch sollten Vermieter die Beweislast für die korrekte Berechnung ernst nehmen und alle relevanten Unterlagen vollständig vorhalten.
Wer sich mit der Systematik von Streitwerten und Kostenrisiken in mietrechtlichen Auseinandersetzungen näher befassen möchte, findet ergänzende Einordnung im Beitrag Streitwert Räumungsklage Berechnen, auch wenn dort ein anderer Streitgegenstand im Mittelpunkt steht.
Häufige Fragen
Was bedeutet die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB konkret?
Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent die Miete innerhalb von drei Jahren durch eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete steigen darf. Grundsätzlich gilt eine Grenze von 20 Prozent, in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Grenze von 15 Prozent.
Gilt die 20-Prozent-Grenze bundesweit einheitlich?
Nein, in Gebieten mit ausgewiesenem angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze durch Landesverordnung auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt werden. Welche Grenze gilt, hängt vom Lageort der Wohnung ab und ist über die jeweilige Kappungsgrenzen-Verordnung des Bundeslandes zu prüfen.
Wird die Kappungsgrenze auf die aktuelle oder auf die Ausgangsmiete bezogen?
Maßgeblich ist die Miete, die vor Beginn des betrachteten Dreijahreszeitraums geschuldet war, nicht die zuletzt gezahlte Miete unmittelbar vor der neuen Erhöhung. Frühere Erhöhungen innerhalb dieses Zeitraums werden auf die Kappungsgrenze angerechnet.
Zählen Modernisierungserhöhungen zur Kappungsgrenze?
Erhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 559 ff. BGB werden bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht mitgezählt. Sie folgen eigenen Regeln und Fristen unabhängig von der Vergleichsmieten-Erhöhung.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei einer Indexmiete?
Nein, bei einer vereinbarten Indexmiete nach § 557b BGB richtet sich die Miethöhe nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und unterliegt keiner prozentualen Kappung im Dreijahreszeitraum. Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Was passiert, wenn ein Erhöhungsverlangen die Kappungsgrenze überschreitet?
Ein Erhöhungsverlangen, das die geltende Kappungsgrenze überschreitet, wird in der Regel nicht vollständig unwirksam, sondern auf den zulässigen Höchstbetrag reduziert. Kommt keine Einigung zustande, kann der Streit über die korrekte Berechnung gerichtlich geklärt werden.
Wie wirkt sich die Kappungsgrenze auf die Renditeplanung einer Kapitalanlage aus?
Eine deutliche Differenz zwischen bestehender Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete lässt sich wegen der Kappungsgrenze meist nicht in einem Schritt realisieren, sondern nur schrittweise über mehrere Erhöhungszeiträume. Das sollte bei der langfristigen Kalkulation einer vermieteten Immobilie berücksichtigt werden.
Muss die Kappungsgrenze im Mieterhöhungsschreiben ausdrücklich erwähnt werden?
Das Erhöhungsverlangen muss vor allem in Textform vorliegen und nachvollziehbar begründet sein, eine ausdrückliche Nennung der Kappungsgrenze ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die rechnerische Einhaltung der Kappungsgrenze muss jedoch im Streitfall belegbar sein.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Vor jeder Mieterhöhung sollte geprüft werden, ob die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete rechnerisch eingehalten sind, notfalls mit Blick in den Mietvertrag und die örtliche Kappungsgrenzen-Verordnung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 557b BGB – Indexmiete 2026-08-19
- Bundesministerium der Justiz: § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 2026-08-19
- Bundesministerium der Justiz: § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten 2026-08-19
- Bundesministerium der Justiz: § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung 2026-08-19
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtskostengesetz (GKG) 2026-08-19
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.