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Steuern · Stand 2026-09-29

Steuerabschreibung Denkmalimmobilien: § 7i EStG richtig einordnen

Denkmalimmobilien bieten steuerlich eine besondere Abschreibungslogik: Kosten für denkmalgerechte Baumaßnahmen lassen sich nach § 7i EStG über zwölf Jahre verteilt erhöht absetzen. Entscheidend sind eine belastbare Bescheinigung, der Erhaltungszweck und die Abgrenzung zur herkömmlichen Gebäudeabschreibung.

2998 Wörter Aktualisiert am 2026-09-29
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen.
Quellen4 FormatRatgeber InhaltEinordnung
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen. MyInvest24 Analyse

Kurzantwort

Die Steuerabschreibung bei Denkmalimmobilien beruht auf § 7i EStG. Danach können Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden vier Jahren mit jeweils bis zu 7 Prozent abgesetzt werden.

Für selbst genutzte Baudenkmale greift § 10f EStG: Hier lassen sich entsprechende Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Die Regelung ist damit nicht auf vermietete Objekte beschränkt, unterscheidet sich jedoch in Abzugsart und Verteilungszeitraum vom Werbungskostenabzug.

Voraussetzung ist jeweils eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Sie muss bestätigen, dass das Gebäude ein Baudenkmal ist und die Aufwendungen erforderlich sind. Ergänzend müssen sämtliche Baumaßnahmen in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sein. Ein bloßer Denkmalstatus ohne abgestimmtes Sanierungskonzept genügt nicht.

Die erhöhte Abschreibung wirkt nicht auf den gesamten Kaufpreis, sondern nur auf den denkmalbedingten Sanierungsanteil. Wer die Steuerwirkung seriös beurteilen will, muss daher Anschaffungskosten, begünstigte Herstellungskosten und eventuelle Zuschüsse getrennt erfassen. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Fehler.

Steuerliche Systematik: erhöhte Abschreibung statt Normal-AfA

Die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG ist eine Ausnahme von der regulären Gebäudeabschreibung nach § 7 Absatz 4 bis 5a EStG. Sie bezieht sich nicht auf den gesamten Kaufpreis, sondern auf begünstigte Herstellungskosten sowie unter den Voraussetzungen des § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG auf begünstigte Anschaffungskosten für entsprechende Baumaßnahmen. Der unsanierte Bestand bleibt insoweit außen vor.

Wer eine Denkmalimmobilie erwirbt, muss deshalb zwischen Anschaffungskosten und begünstigten Baumaßnahmen trennen. Die Anschaffungskosten des Altgebäudes sind nach den allgemeinen Regeln abzuschreiben. Begünstigte eigene Herstellungskosten sind von den Anschaffungskosten für Maßnahmen des Verkäufers zu unterscheiden. Für Letztere verlangt § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG, dass die betreffenden Maßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt wurden.

Für die praktische Einordnung bedeutet das: Die Denkmalabschreibung ist kein pauschaler Vorteil auf den Gesamtkaufpreis. Sie wirkt gezielt auf den Sanierungsanteil. Dadurch entsteht eine zweigeteilte steuerliche Betrachtung, die in der Modellrechnung sauber getrennt werden muss.

Zu prüfen ist außerdem, ob Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gewährt wurden. Soweit Herstellungskosten durch solche Zuschüsse gedeckt sind, scheidet eine erhöhte Abschreibung insoweit aus. Das begrenzt den steuerlichen Effekt und muss vor der Umsetzung dokumentiert werden.

Voraussetzungen und behördliche Bescheinigung

Zentrale Hürde der Steuerabschreibung bei Denkmalimmobilien ist die Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Sie muss bestätigen, dass das Gebäude ein Baudenkmal ist und die geplanten Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind. Ohne diese Bescheinigung kann die erhöhte Abschreibung nach § 7i Absatz 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

Die Bescheinigung ist nicht nur formaler Natur. Sie dokumentiert die denkmalrechtliche Erforderlichkeit und grenzt begünstigte Aufwendungen von freiwilligen Zusatzleistungen ab. Erwirbt eine Person ein Objekt, sollte sie deshalb früh klären, welche Maßnahmen die Denkmalbehörde als erforderlich einstuft und in welchem Umfang sie bescheinigt werden.

Erhält der Eigentümer nach Ausstellung der Bescheinigung öffentliche Zuschüsse, ist diese entsprechend zu ändern. Das schützt vor einer fehlerhaften Abschreibungsbasis. Wer diese Abstimmung unterlässt, riskiert, dass die erhöhte Steuerabschreibung im Nachhinein nicht vollständig anerkannt wird.

Für Gebäudeteile und Gebäudegruppen gelten ergänzende Regeln. Auch ein Gebäudeteil kann Baudenkmal sein. Ebenso kommen Gebäude in Betracht, die für sich allein kein Denkmal sind, aber Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage. Dann müssen die Maßnahmen dem Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes dienen.

Bemessungsgrundlage, Prozentsätze und Verteilungszeitraum

Die Prozentsätze des § 7i EStG sind gestaffelt. Im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren sind jeweils bis zu 9 Prozent der begünstigten Herstellungskosten absetzbar. In den anschließenden vier Jahren sind es jeweils bis zu 7 Prozent. Über den Gesamtzeitraum von zwölf Jahren entsteht so eine rechnerische Abschreibungssumme von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, sofern keine Zuschüsse gegenrechnen.

Der Begriff "bis zu" bezeichnet die gesetzlichen Obergrenzen der erhöhten Absetzungen. Der absetzbare Betrag ergibt sich aus der begünstigten Kostenbasis und dem gewählten zulässigen Prozentsatz. Davon zu unterscheiden ist die tatsächlich eintretende Steuerentlastung: Sie hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, weiteren Einkünften und dem anwendbaren Tarif ab. Ein Abschreibungsbetrag ist weder eine Auszahlung noch eine Ersparnis in derselben Höhe.

Für begünstigte Herstellungskosten beginnt die erhöhte Abschreibung im Jahr der Herstellung. Begünstigte Anschaffungskosten für entsprechende Baumaßnahmen können im Jahr ihres Abschlusses und in den folgenden elf Jahren berücksichtigt werden, soweit die Maßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt wurden. Der Kauf einer vor Vertragsabschluss bereits abgeschlossenen Sanierung eröffnet diesen Abzug nicht.

Eine präzise Abgrenzung zur regulären Gebäudeabschreibung ist erforderlich. Der nicht begünstigte Gebäudeteil unterliegt weiterhin den allgemeinen AfA-Regeln. In der Praxis werden beide Stränge getrennt erfasst, um die steuerliche Wirkung korrekt darzustellen.

Eigennutzung: Sonderweg über § 10f EStG

Wer eine Denkmalimmobilie selbst bewohnt, kann unter den Voraussetzungen des § 10f EStG Aufwendungen am eigenen Gebäude im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Die Norm baut auf den Voraussetzungen des § 7h oder § 7i EStG auf.

Der Abzug ist an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gekoppelt. Nutzt der Eigentümer das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr selbst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Eine unentgeltliche Überlassung von Teilen der Wohnung steht der Eigennutzung dabei nicht entgegen.

Die Regelung enthält eine wichtige Wechselwirkung: Für Zeiträume, in denen bereits erhöhte Absetzungen nach § 7h oder § 7i EStG abgezogen wurden, kann für dieselben Aufwendungen kein Abzug nach § 10f EStG erfolgen. Eine Doppelverwertung derselben Kosten ist damit ausgeschlossen.

Daneben regelt § 10f EStG auch Erhaltungsaufwand bei selbst genutzten Gebäuden. Dieser kann ebenfalls über den Zehnjahreszeitraum verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die denkmalrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Auch hier gilt die Bindung an die Bescheinigung.

Gebäudegruppen, Baumaßnahmen und Zuschussfragen

Die Steuerabschreibung bei Denkmalimmobilien erfasst nicht nur einzeln geschützte Gebäude. Auch Gebäude, die Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, können berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis relevant. Nicht jede Maßnahme an einem Gruppengebäude ist automatisch begünstigt. Maßgeblich ist, ob sie dem Erhalt des Erscheinungsbildes dient. Innensanierungen, die diesen Bezug nicht aufweisen, erfüllen die Voraussetzung möglicherweise nicht.

Ein weiterer Prüfpunkt sind Zuschüsse aus öffentlichen Kassen. Soweit Herstellungskosten durch solche Zuschüsse gedeckt sind, entfällt die erhöhte Abschreibung insoweit. Die Bescheinigung muss die Höhe gewährter Zuschüsse enthalten und ist bei späteren Änderungen anzupassen.

Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben. Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 EStG bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Ohne diese Abstimmung ist die erhöhte Abschreibung nicht möglich.

Ein häufiger Fehler liegt in der Annahme, sämtliche Instandsetzungskosten seien begünstigt. Tatsächlich sind nur solche Kosten absetzbar, die denkmalrechtlich erforderlich sind. Eine hochwertige Küche oder ein moderner Grundriss können sinnvoll sein, müssen aber nicht denkmalbedingt notwendig sein. Die Bescheinigung grenzt diesen Bereich verbindlich ab.

Bei Zuschüssen gilt eine strikte Reihenfolge: Erst die Zuschusshöhe, dann die Abschreibungsbasis. Wird ein Zuschuss nachträglich bewilligt, muss die bereits ausgestellte Bescheinigung geändert werden. Wer die Änderung versäumt und weiter auf Basis der alten Bescheinigung abschreibt, riskiert eine Korrektur der Steuerbescheide.

Sonderfall ist der teilweise Denkmalschutz. Bei einem Gebäude, das nur in Teilen geschützt ist, bezieht sich die erhöhte Abschreibung nur auf die geschützten Gebäudeteile und die dort erforderlichen Maßnahmen. Die Kostenaufteilung zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen sollte bereits während der Bauphase dokumentiert werden.

Prüfpunkte für die Steuerabschreibung im Überblick

PrüfpunktRelevanz für § 7i EStGPraktische Einordnung
BaudenkmalstatusGrundvoraussetzungBescheinigung der zuständigen Stelle erforderlich
Art und Umfang der BaumaßnahmeErforderlichkeit zur Erhaltung oder sinnvollen NutzungFrüh mit Denkmalbehörde abstimmen
Gebäudegruppe oder GesamtanlageErhalt des äußeren ErscheinungsbildesAbgrenzung zu nicht begünstigten Maßnahmen nötig
Zuschüsse aus öffentlichen KassenSoweit gedeckt, kein erhöhter AbzugBescheinigung muss Zuschusshöhe ausweisen
Zeitpunkt der MaßnahmeBeginn im Jahr der HerstellungBeim Kauf nach Erwerbsvertrag genau prüfen

Die Tabelle fasst die zentralen Prüfpunkte zusammen. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung, hilft aber, die entscheidenden Weichen vor dem Erwerb zu erkennen. Besonders die Bescheinigung und die Zuschusslage bestimmen die tatsächliche Abschreibungsbasis.

Ergänzend zur Tabelle ist die zeitliche Reihenfolge der Prüfung relevant. Vor dem Erwerb steht die Klärung des Denkmalstatus und der voraussichtlich bescheinigungsfähigen Kosten. Nach dem Erwerb folgt die Abstimmung der konkreten Maßnahmen mit der Denkmalbehörde. Erst danach lässt sich die Abschreibungsbasis belastbar beziffern.

Ein weiterer Prüfpunkt ist die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand. Für die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG kommt es auf Herstellungskosten an. Erhaltungsaufwand kann bei selbst genutzten Objekten über § 10f EStG begünstigt sein, unterliegt aber einer eigenen Systematik. Die Zuordnung sollte anhand der konkreten Baumaßnahmen erfolgen.

Typisch ist zudem die Frage, ob der Kaufvertrag vor oder nach Beginn der Baumaßnahmen geschlossen wurde. Nur wenn die Baumaßnahmen nach rechtswirksamem Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt wurden, kommt die erhöhte Abschreibung für Anschaffungskosten in Betracht. Diese Reihenfolge sollte dokumentiert werden.

Modellrechnung für eine vermietete Denkmalimmobilie

Modellannahme: Eine vermietete Denkmalimmobilie wird erworben, der begünstigte Sanierungsanteil beträgt 800.000 Euro. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen werden nicht gewährt. In den ersten acht Jahren sind jeweils bis zu 9 Prozent absetzbar, das entspricht 72.000 Euro pro Jahr.

In den folgenden vier Jahren beträgt der Satz jeweils bis zu 7 Prozent, also 56.000 Euro pro Jahr. Die rechnerische Abschreibungssumme über zwölf Jahre ergibt 8 × 72.000 Euro plus 4 × 56.000 Euro, insgesamt 800.000 Euro. Dies entspricht 100 Prozent der begünstigten Kosten.

Für ein zusätzliches Modell im Grundtarif 2026 sei das zu versteuernde Einkommen vor dieser Absetzung 200.000 Euro. Nach 72.000 Euro Absetzung beträgt es 128.000 Euro. Nach § 32a Absatz 1 EStG ergibt sich ohne diesen Abzug eine Einkommensteuer von 72.864 Euro, mit dem Abzug von 42.624 Euro. Die Differenz beträgt 30.240 Euro. Beide Einkommen liegen in diesem bewusst gewählten Beispiel innerhalb derselben 42-Prozent-Tarifzone. In anderen Einkommensbereichen ersetzt eine Multiplikation mit dem anfänglichen Grenzsteuersatz diesen Vergleich nicht.

Diese Rechnung ist ein Modell für eine einzeln veranlagte Person im Jahr 2026, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie trifft keine Aussage über kommende Steuertarife oder Einkommen in den übrigen elf Jahren. Die tatsächliche Entlastung muss für jedes Jahr aus der individuellen steuerlichen Situation ermittelt werden. Die gesamten begünstigten Kosten und die jährliche Steuerdifferenz sind deshalb getrennte Größen; weder Kaufpreis noch Sanierungszahlungen werden durch die Abschreibung zurückgezahlt.

Einordnung für Rendite und Liquidität

Die erhöhte Steuerabschreibung beeinflusst die Liquidität einer Denkmalimmobilie, ohne die tatsächliche Substanz zu verändern. Wer die Abschreibungsbeträge nutzen kann, reduziert die laufende Steuerlast und verbessert den Zahlungsmittelüberschuss. Der Effekt ist zeitlich begrenzt auf den Verteilungszeitraum.

Dennoch ist die Denkmalabschreibung kein Selbstläufer. Die Sanierungskosten sind real zu finanzieren und müssen zunächst bezahlt werden. Der steuerliche Vorteil entsteht erst über die Veranlagung. Zwischen Auszahlung der Baumaßnahmen und steuerlicher Entlastung liegt ein zeitlicher Versatz, der in die Liquiditätsplanung gehört.

Die Gesamtbetrachtung ähnelt der klassischen Vermietungsrechnung: Mieteinnahmen abzüglich nicht umlagefähiger Kosten und Zinsaufwendungen bilden den Ausgangspunkt. Die erhöhte Abschreibung wirkt als zusätzlicher steuerlicher Abzugsposten. Eine isolierte Betrachtung der Steuerquote ohne Blick auf Kaufpreis und Mietertrag führt zu Fehlschlüssen.

Empfehlenswert ist eine sachliche Rechnung über mehrere Jahre. Dazu gehört die Frage, ob die Abschreibungsbeträge im jeweiligen Jahr tatsächlich steuerlich wirksam werden. Wer die Denkmalabschreibung als alleinigen Renditetreiber betrachtet, überschätzt den Effekt. Sie ergänzt die Wirtschaftlichkeit, begründet sie aber nicht.

Abgrenzung zur normalen Gebäudeabschreibung

Die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG ist keine zusätzliche Abschreibung auf den gesamten Kaufpreis, sondern eine Sonderregelung für begünstigte Baumaßnahmen. Der nicht betroffene Gebäudeteil wird nach den allgemeinen AfA-Regeln abgeschrieben. Diese Doppelstruktur ist fachlich sauber zu trennen.

Die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG beträgt bei den dort genannten Wohngebäuden grundsätzlich 3 Prozent für Fertigstellungen nach dem 31. Dezember 2022, 2 Prozent für Fertigstellungen von 1925 bis 2022 und 2,5 Prozent für Fertigstellungen vor 1925. Gesetzliche Sonderfälle und eine gegebenenfalls nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer sind getrennt zu prüfen. Die Denkmalabschreibung liegt mit 9 beziehungsweise 7 Prozent deutlich darüber, bezieht sich jedoch nur auf den gesetzlich definierten Sanierungsteil. Ein direkter Vergleich der Prozentsätze führt daher in die Irre.

Wer bereits vorhandene Ratgeber zur AfA bei Immobilien nutzt, sollte die erhöhte Abschreibung systematisch getrennt betrachten. Auch die Abschreibung bei Neubauten folgt anderen Regeln und ist von der Denkmalabschreibung klar zu unterscheiden.

In der Praxis empfiehlt es sich, die Anschaffungskosten des Altbestands, die begünstigten Herstellungskosten und gegebenenfalls weitere Modernisierungskosten getrennt zu erfassen. Das macht die steuerliche Zuordnung und die jährliche Steuererklärung nachvollziehbar; eine Garantie der Anerkennung ist damit nicht verbunden.

Beispiel zur Abgrenzung: Ein Denkmalobjekt wird für 600.000 Euro erworben, die Erwerbsnebenkosten betragen 60.000 Euro. Die begünstigten Sanierungsmaßnahmen belaufen sich auf 500.000 Euro. Die reguläre AfA setzt auf der Anschaffungskostenbasis des Gebäudes an, die erhöhte Abschreibung auf den 500.000 Euro Sanierungsanteil. Nur diese getrennte Sicht verhindert eine unzulässige Vermischung.

Auch Modernisierungen, die über die denkmalrechtliche Erforderlichkeit hinausgehen, sind nicht automatisch der erhöhten Abschreibung zuzuordnen. Sie können als reguläre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den allgemeinen Regeln zu behandeln sein. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall und von der Bescheinigung ab.

Steuererklärung und Dokumentation

Die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Für vermietete Objekte zählt die Denkmalabschreibung zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ist die zentrale Belegunterlage.

Wichtig ist die lückenlose Dokumentation der Baumaßnahmen. Rechnungen, Zahlungsbelege und die behördliche Bescheinigung sollten über den gesamten Abschreibungszeitraum aufbewahrt werden. Änderungen bei Zuschüssen sind zu melden und führen zu einer Anpassung der Bescheinigung.

Für selbst genutzte Objekte erfolgt der Abzug nach § 10f EStG als Sonderausgabe. Auch hier ist die Bescheinigung entscheidend. Die steuerliche Behandlung hängt von der tatsächlichen Nutzung im jeweiligen Kalenderjahr ab. Ein Wechsel zwischen Eigennutzung und Vermietung ist gesondert zu prüfen.

Zu empfehlen ist die Abstimmung mit einer steuerlich fachkundigen Person. Die erhöhte Abschreibung bei Denkmalimmobilien ist mit formalen Anforderungen verbunden, die in der jährlichen Praxis Fehlerquellen bergen. Eine sorgfältige Dokumentation verringert das Risiko von Korrekturen.

In der Praxis bewährt sich eine jährliche Fortschreibung der Abschreibungsbeträge in einer separaten Übersicht. Darin werden die begünstigten Kosten, die bereits genutzten Prozentsätze und die noch offenen Restbeträge festgehalten. Das erleichtert die korrekte Eintragung und verhindert, dass ein Jahr versehentlich übersprungen wird.

Auch die Aufbewahrung der Bescheinigung selbst ist zentral. Sie ist nicht nur bei der ersten Geltendmachung vorzulegen, sondern kann auch bei späteren Betriebsprüfungen angefordert werden. Eine digitale Zweitschrift ist sinnvoll, sofern das Original verfügbar bleibt.

Steuerwirkung und Liquidität getrennt prüfen

Der Rechner zur Steuerwirkung von Mieteinnahmen vergleicht die Einkommensteuer vor und nach einem angenommenen steuerlichen Vermietungsergebnis im Grundtarif 2026. Die AfA-Basis und die Zulässigkeit der Denkmalbegünstigung müssen vorher fachlich ermittelt werden.

Für die getrennte Zahlungsplanung steht das Cashflow-Planungsblatt für Vermieter als direkter PDF-Download bereit. Es erfasst Einnahmen, laufende Zahlungen, Rücklagen und Zins/Tilgung vor Steuern; eine Denkmal-AfA- oder Steuerberechnung ist darin nicht enthalten. So werden eine steuerliche Absetzung und eine tatsächliche Zahlung nicht miteinander verwechselt.

Nächste Schritte

Zu prüfen sind der Denkmalstatus, die Bescheinigungslage und die Höhe der begünstigten Baumaßnahmen, bevor ein Kaufentschluss fällt. Die Prüfung sollte vor dem Erwerb mit der Denkmalschutzbehörde begonnen werden, weil sich die Abschreibungsbasis nur so belastbar beziffern lässt.

Wer die erhöhte Abschreibung beansprucht, sollte die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde als Ausgangspunkt nehmen. Darauf aufbauend lassen sich begünstigte und nicht begünstigte Kosten sauber trennen und die jährlichen Abschreibungsbeträge belastbar ermitteln.

Die erhöhte Abschreibung ist kein pauschaler Kaufanreiz, sondern ein anspruchsvolles steuerliches Instrument. Es verlangt eine vollständige Dokumentation, die Einhaltung der denkmalrechtlichen Abstimmung und eine kritische Prüfung der Zuschusslage. Nur so entfaltet es die von § 7i EStG vorgesehene steuerliche Wirkung.

Die Steuerabschreibung bei Denkmalimmobilien ist nur mit belastbarer Bescheinigung und sauber getrennter Bemessungsgrundlage tragfähig.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuerabschreibung bei Denkmalimmobilien nach § 7i EStG?

Nach § 7i EStG können begünstigte Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden vier Jahren mit jeweils bis zu 7 Prozent abgesetzt werden. Über zwölf Jahre ergibt sich rechnerisch eine Summe von bis zu 100 Prozent der begünstigten Kosten, sofern keine Zuschüsse gegenrechnen.

Gilt die Denkmalabschreibung auch bei Eigennutzung?

Ja. § 10f EStG regelt den Abzug für selbst genutzte Baudenkmale. Aufwendungen am eigenen Gebäude können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden, soweit die Voraussetzungen des § 7i EStG vorliegen.

Welche Unterlagen sind für die Denkmalabschreibung nötig?

Erforderlich ist eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Sie muss bestätigen, dass das Gebäude ein Baudenkmal ist und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind. Bei gewährten Zuschüssen muss die Bescheinigung auch deren Höhe enthalten.

Kann die erhöhte Abschreibung auf den gesamten Kaufpreis angewendet werden?

Nein. Begünstigt sind Herstellungskosten für die gesetzlich erfassten Baumaßnahmen sowie begünstigte Anschaffungskosten nach § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG. Bei diesen Anschaffungskosten müssen die Maßnahmen nach dem rechtswirksamen Erwerbsvertrag durchgeführt worden sein. Andere Gebäudekosten sind nach den allgemeinen AfA-Regeln zu prüfen; Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.

Was passiert, wenn Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gewährt werden?

Soweit die Herstellungs- oder begünstigten Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind, können die erhöhten Absetzungen insoweit nicht in Anspruch genommen werden. Die Bescheinigung muss die Zuschusshöhe ausweisen und ist bei späteren Änderungen anzupassen.

Sind auch Gebäudeteile oder Gebäudegruppen begünstigt?

Ja. § 7i EStG erfasst auch Gebäudeteile, die Baudenkmal sind, sowie Gebäude, die Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind. Bei Gruppen muss die Maßnahme zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sein.

Wann beginnt der Abschreibungszeitraum bei § 7i EStG?

Bei begünstigten Herstellungskosten beginnt der Zeitraum im Jahr der Herstellung. Für begünstigte Anschaffungskosten beginnt er im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und umfasst die folgenden elf Jahre. Dabei müssen die betreffenden Maßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Erwerbsvertrags durchgeführt worden sein.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Zu prüfen ist vor einem Kauf, ob die geplante Maßnahme tatsächlich bescheinigungsfähig ist und wie sich die erhöhte Steuerabschreibung mit Finanzierung und Mieteinnahmen rechnet.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.