- Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Kontoführung, Eigentümerversammlungen (20–35 €/WE/Mon.)
- Instandhaltung: Reparaturen an Heizung, Dach, Fassade, defekte Geräte
- Instandsetzung: Erneuerung von Heizung, Fenstern, Dach
- Leerstandskosten: Anteil leerstehender Wohnungen trägt der Vermieter
- Bankzinsen/Tilgung: Kapitalkosten sind nie umlagefähig
1. Nicht umlagefähige Nebenkosten
| Kostenart | Rechtsgrundlage | Typische Höhe | Praxisbeispiele |
|---|---|---|---|
| Verwaltung | §1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV | 20–35 €/WE/Mon. | Verwalterhonorar, Konten, Versammlungen, Rechtsanwalt |
| Instandhaltung | §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV | variabel | Reparatur Heizung, Dach, Austausch defekter Boiler |
| Instandsetzung | §1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV | variabel | Neue Heizung, Fensteraustausch, Dachneudeckung |
| Leerstand | BGH-Rspr. | anteilig | BK-Anteil leerstehender Wohnungen |
| Kapitalkosten | nicht umlagef. | variabel | Kreditzinsen, Tilgung, Grundschuldbestellung |
Abgrenzungsprobleme in der Praxis
Die häufigsten Streitpunkte: Hauswart (laufende Tätigkeiten umlagefähig, Reparaturen nicht), Gartenpflege (laufend ja, Neuanlage nein), Aufzug (Wartung ja, Modernisierung nein). Empfehlung: Getrennte Rechnungsstellung oder prozentuale Aufteilung dokumentieren.
2. Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die durchschnittlichen Nebenkosten?
Laut Betriebskostenspiegel 2,28 €/m²/Monat warm, 1,19 €/m² kalt.
Welche Nebenkosten kann der Vermieter umlegen?
Die 17 Kostenarten nach §2 BetrKV, sofern im Mietvertrag vereinbart.
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Quellen: Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt
Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.
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