- Frist: 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§556 Abs. 3 BGB)
- Fristversäumnis: Vermieter verliert Nachforderungsanspruch, Mieter behält Guthabenanspruch
- Ausnahme: Vermieter hat Verspätung nicht zu vertreten (z. B. versäumte Versorgerrechnung)
- Zugang: Tag des Zugangs zählt – Nachweis per Einschreiben oder persönliche Übergabe
- Mieter-Frist: 12 Monate Einwendungsfrist nach Zugang der Abrechnung
1. Nebenkostenabrechnung Frist
§556 Abs. 3 BGB ist eindeutig: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen.
| Abrechnungszeitraum | Frist endet | Zugang bis spätestens |
|---|---|---|
| 01.01.2024 – 31.12.2024 | 31.12.2025 | 31.12.2025 |
| 01.07.2024 – 30.06.2025 | 30.06.2026 | 30.06.2026 |
Rechtsfolgen bei Fristversäumnis
- Nachforderung: Erlischt vollständig – der Vermieter kann nichts mehr verlangen
- Guthaben: Bleibt dem Mieter erhalten – auch verspätet muss der Vermieter auszahlen
- Ausnahme: Vermieter hat Verspätung nicht zu vertreten (BGH VIII ZR 115/04) – z. B. wenn der Versorger die Rechnung erst nach 14 Monaten geschickt hat
2. Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die durchschnittlichen Nebenkosten?
Laut Betriebskostenspiegel 2,28 €/m²/Monat warm, 1,19 €/m² kalt.
Welche Nebenkosten kann der Vermieter umlegen?
Die 17 Kostenarten nach §2 BetrKV, sofern im Mietvertrag vereinbart.
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Quellen: Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt
Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.
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