- Mieter: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG) – 20 % der Kosten, max. 4.000 €/Jahr Steuerermäßigung
- Mieter: Handwerkerleistungen – 20 %, max. 1.200 €/Jahr (nur Arbeitskosten)
- Vermieter: Sämtliche Nebenkosten als Werbungskosten absetzbar (inkl. nicht umlagefähiger Anteil)
- Wichtig: Nur der Arbeits-/Dienstleistungsanteil zählt, nicht Materialkosten
- Nachweis: Nebenkostenabrechnung genügt als Beleg fürs Finanzamt
1. Nebenkosten von der Steuer absetzen
Für Mieter: §35a EStG nutzen
Mieter können bestimmte Nebenkosten über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen:
| Kostenart | Beispiele | Absetzbar als | Max. Abzug/Jahr |
|---|---|---|---|
| Haushaltsnahe DL | Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hauswart | §35a Abs. 2 EStG | 4.000 € (20 % von max. 20.000) |
| Handwerkerleistungen | Heizungswartung, Schornsteinfeger, Aufzugwartung | §35a Abs. 3 EStG | 1.200 € (20 % von max. 6.000) |
| Nicht absetzbar | Grundsteuer, Versicherung, Wasser, Müll | – | – |
Für Vermieter: Werbungskosten
Vermieter können alle Nebenkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen – auch den nicht umlagefähigen Anteil (Verwaltung). Die Instandhaltungsrücklage ist erst bei tatsächlicher Verwendung absetzbar.
2. Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die durchschnittlichen Nebenkosten?
Laut Betriebskostenspiegel 2,28 €/m²/Monat warm, 1,19 €/m² kalt.
Welche Nebenkosten kann der Vermieter umlegen?
Die 17 Kostenarten nach §2 BetrKV, sofern im Mietvertrag vereinbart.
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Quellen: Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt
Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.
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