Nebenkosten

Betriebskostenverordnung (BetrKV) 2026 – Alle 17 Kostenarten im Detail

Die Betriebskostenverordnung regelt, welche Kosten ein Vermieter auf Mieter umlegen darf. Hier finden Sie alle 17 Kostenarten nach §2 BetrKV mit Durchschnittskosten, Praxisbeispielen und den häufigsten Streitpunkten.

20 Min. Lesezeit
Von MyInvest24 Experten
Das Wichtigste in Kürze
  • Rechtsgrundlage: Die BetrKV vom 25.11.2003 definiert in §1, was Betriebskosten sind, und listet in §2 die 17 umlagefähigen Kostenarten
  • Durchschnitt: Laut Betriebskostenspiegel 2024 zahlen Mieter im Schnitt 2,28 €/m² monatlich (warm) bzw. 1,19 €/m² (kalt)
  • Größter Posten: Heizung und Warmwasser machen mit durchschnittlich 1,09 €/m² fast die Hälfte der Betriebskosten aus
  • Nicht umlagefähig: Verwaltungskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Leerstandskosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden
  • Mietvertrag entscheidend: Nur im Mietvertrag vereinbarte Kostenarten dürfen abgerechnet werden – ein Verweis auf §2 BetrKV deckt alle 17 Positionen ab

1. Definition & Rechtsgrundlage

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die zentrale Rechtsverordnung, die regelt, welche laufenden Kosten einer Immobilie vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Sie wurde am 25. November 2003 erlassen und trat zum 1. Januar 2004 in Kraft, als Nachfolgerin der Anlage 3 zu §27 der II. Berechnungsverordnung.

Aufbau der BetrKV

Die Verordnung gliedert sich in drei Paragraphen:

  • §1 BetrKV – Betriebskosten: Definiert den Begriff. Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Ausdrücklich ausgenommen sind Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
  • §2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten: Der Kernparagraph. Listet 17 Kostenarten auf, die umlagefähig sind, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurden.
  • §3 BetrKV – Inkrafttreten: Regelt den Geltungsbeginn.
Zusammenspiel mit dem BGB

Die BetrKV konkretisiert §556 BGB. Dort steht, dass die Parteien vereinbaren können, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Was als Betriebskosten gilt, bestimmt die BetrKV. Im Mietvertrag genügt der Verweis: „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß §2 BetrKV.“ Damit sind alle 17 Positionen abgedeckt.

Wohn- vs. Gewerberaum

Die BetrKV gilt unmittelbar für Wohnraummietverhältnisse. Im Gewerbemietrecht herrscht Vertragsfreiheit – hier können die Parteien auch Kosten umlegen, die bei Wohnraum nicht umlagefähig wären (z. B. Verwaltungskosten). Der Katalog der BetrKV dient im Gewerberecht aber häufig als Orientierung.

2. Alle 17 Kostenarten nach §2 BetrKV

Die folgende Tabelle zeigt alle umlagefähigen Kostenarten mit den aktuellen Durchschnittswerten aus dem Betriebskostenspiegel und typischen Praxisbeispielen.

Nr.Kostenartø €/m²/Mon.Praxisbeispiele
1Grundsteuer0,18Grundsteuer B, Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
2Wasserversorgung0,19Frischwasser, Wassergeld, Wasserzähler-Miete, Wartung Wasseraufbereitung
3Entwässerung0,14Schmutzwasser, Regenwasser, Kanalisation, Senkgrubenentleerung
4aHeizung0,85Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung Heizanlage, Abgasmessung
4bWarmwasser0,24Brennstoff für Warmwasserbereitung, Wartung Warmwassergeräte
5Aufzug0,16Betriebsstrom, Wartung, TÜV-Prüfung, Notrufsystem
6Straßenreinigung & Müll0,17Straßenreinigungsgebühren, Müllabfuhr, Schneeräumung
7Gebäudereinigung0,08Treppenhaus, Flure, Kellerräume, Fensterreinigung Gemeinschaftsflächen
8Gartenpflege0,05Rasenpflege, Heckenschnitt, Spielplatzwartung, Dünger
9Beleuchtung0,03Außenbeleuchtung, Treppenhauslicht, Tiefgarage, Leuchtmittel
10Schornsteinfeger0,02Kehrung, Emissionsmessung, Feuerstättenschau
11Sach-/Haftpflichtversicherung0,14Gebäudeversicherung, Grundbesitzerhaftpflicht, Glasversicherung
12Hauswart0,12Gehalt für laufende Tätigkeiten (nicht Reparaturen!)
13Antenne / Kabel0,09Seit 01.07.2024 eingeschränkt (Nebenkostenprivileg entfallen)
14Wäschepflege0,01Betriebsstrom Waschmaschine, Wartung Gemeinschaftswaschküche
15Gemeinschaftsflächenvar.Schwimmbad, Sauna, Gemeinschaftsräume
16Breitband (neu)var.Glasfaserbereitstellung unter bestimmten Voraussetzungen (TKG 2021)
17Sonstige Betriebskostenvar.Rauchmelderwartung, Dachrinnenreinigung, E-Check – muss im Mietvertrag benannt sein
Nebenkostenprivileg Kabelanschluss entfallen

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten auf Mieter umlegen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg aus dem TKG 2021 ist ausgelaufen. Mieter schließen ihren Anschluss nun selbst ab. Bestehende Sammelverträge konnten bis 30.06.2024 übergeleitet werden.

3. Durchschnittskosten – Was Mieter tatsächlich zahlen

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes liefert jährlich die bundesweiten Durchschnittswerte. Auf Basis der aktuellsten Zahlen ergibt sich für eine 80-m²-Wohnung folgendes Bild:

Kategoriepro m²/Monatpro m²/Jahr80-m²-Wohnung/Jahr
Kalte Betriebskosten1,19 €14,28 €1.142 €
Heizung + Warmwasser1,09 €13,08 €1.046 €
Gesamt (warm)2,28 €27,36 €2.189 €

Regionale Unterschiede

Die Betriebskosten schwanken regional erheblich:

  • Neue Bundesländer: Tendenziell höhere Kosten bei Grundsteuer und Wasser (bis zu 2,50 €/m²)
  • Ballungsräume: Höhere Straßenreinigung und Müllkosten, dafür niedrigere Heizkosten durch dichtere Bebauung
  • Ländliche Gebiete: Kein Aufzug, weniger Gemeinschaftsflächen, dafür ggf. höhere Entsorgungskosten

Kostenentwicklung 2020–2025

Die größten Preistreiber der vergangenen fünf Jahre waren Heizkosten (Gaspreiskrise 2022/23: teilweise Verdopplung) und Grundsteuer (Reform ab 2025 mit regional sehr unterschiedlichen Auswirkungen). Die kalten Betriebskosten stiegen moderat um etwa 3–5 % pro Jahr, getrieben vor allem durch höhere Müll- und Wassergebühren.

4. Nicht umlagefähige Kosten – Was Vermieter selbst tragen

§1 Abs. 2 BetrKV schließt bestimmte Kostengruppen ausdrücklich von der Umlagefähigkeit aus. Die Abgrenzung ist in der Praxis einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern.

KostenartRechtsgrundlagePraxisbeispiele
Verwaltungskosten§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKVHausverwaltung (20–35 €/WE/Monat), Kontoführung, Eigentümerversammlungen
Instandhaltung§1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVReparaturen Heizung, Dach, Fassade, Austausch defekter Geräte
Instandsetzung§1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVErneuerung Heizungsanlage, Fensterwechsel, Dachneudeckung
LeerstandskostenBGH-RechtsprechungAuf leerstehende Wohnungen entfallende Betriebskosten
Bankzinsen / TilgungKapitalkostenKreditraten, Bereitstellungszinsen, Grundschuldbestellung
Abgrenzungsproblem: Hauswart vs. Reparatur

Ein Hauswart, der auch Reparaturen durchführt, ist ein klassisches Streitthema. Umlagefähig sind nur die Kosten für laufende Tätigkeiten (Reinigung, Winterdienst, Kontrollgänge). Reparaturarbeiten sind Instandhaltung und nicht umlagefähig. Empfehlung: Getrennte Arbeitszeiterfassung oder Pauschalaufteilung (z. B. 70 % laufend / 30 % Reparatur).

5. Sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV)

Die Auffangposition Nr. 17 ist in der Praxis häufig umstritten. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Laufende Kosten: Die Kosten müssen regelmäßig und wiederkehrend anfallen, nicht einmalig
  2. Betriebskosten-Charakter: Sie müssen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen
  3. Im Mietvertrag konkret benannt: Anders als bei Nr. 1–16 reicht ein pauschaler Verweis auf die BetrKV nicht aus. Die konkreten Kosten müssen namentlich aufgeführt sein

Anerkannte sonstige Betriebskosten

  • Wartung von Rauchmeldern (je nach Landesbauordnung Vermieterpflicht): ca. 3–8 €/Rauchmelder/Jahr
  • Dachrinnenreinigung: ca. 0,02–0,05 €/m²/Monat
  • Prüfung der Elektroleitungen (E-Check): alle 4 Jahre, umgerechnet ca. 0,01–0,03 €/m²/Monat
  • Wartung der Eingangsanlage (Klingel, Briefkasten, Türöffner)
  • Kosten für Legionellenprüfung (Pflicht bei zentral beheizten Mehrfamilienhäusern)

Nicht als sonstige Betriebskosten anerkannt

  • Anschaffung von Rauchmeldern (einmalige Kosten, keine Betriebskosten)
  • Gutachterkosten, Sachverständigengebühren
  • Mahnkosten gegenüber Mietern
  • Kosten für Leerstandssicherung

6. Praxistipps für Vermieter

Mietvertrag richtig formulieren

Der häufigste Fehler: Im Mietvertrag stehen nur einzelne Kostenarten statt eines vollständigen Verweises. Was nicht vereinbart ist, kann nicht abgerechnet werden – selbst wenn die Kosten tatsächlich anfallen.

  • Beste Lösung: „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß §2 BetrKV in der jeweils geltenden Fassung.“
  • Ergänzend für Nr. 17: Sonstige Betriebskosten explizit auflisten, z. B. „Wartung Rauchmelder, Dachrinnenreinigung, Legionellenprüfung“.
  • Vermeiden: Pauschale Formulierungen wie „der Mieter trägt alle Nebenkosten“ ohne Bezug zur BetrKV.

Rechnungsbelege strukturiert sammeln

Für die jährliche Betriebskostenabrechnung benötigen Sie alle Einzelbelege. Empfehlung: Monatliche Ablage in 17 Ordnern, analog zu den Kostenarten der BetrKV. So vermeiden Sie das Jahresend-Chaos und können die 12-Monats-Frist sicher einhalten.

Rechenbeispiel: 6-Parteien-Haus

Gesamtfläche: 480 m², davon Wohnung A: 80 m² (Anteil 16,67 %)

Position (BetrKV)Gesamtkosten/JahrAnteil Wohnung A
Nr. 1 – Grundsteuer2.400 €400 €
Nr. 2 – Wasser2.880 €480 €
Nr. 3 – Entwässerung1.920 €320 €
Nr. 6 – Müll/Straße2.400 €400 €
Nr. 7 – Reinigung1.440 €240 €
Nr. 11 – Versicherung1.920 €320 €
Nr. 17 – Rauchmelder288 €48 €
Summe kalte BK13.248 €2.208 €

Ergebnis: Wohnung A zahlt 184 €/Monat kalte Betriebskosten – das entspricht 2,30 €/m² und liegt leicht über dem Bundesdurchschnitt. Hinzu kommen Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig), typischerweise weitere 80–120 €/Monat.

7. Häufig gestellte Fragen

Welche Kosten sind nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig?

Die BetrKV listet in §2 insgesamt 17 Kostenarten auf: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung/Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabel, Wäschepflege, Gemeinschaftsflächen und sonstige Betriebskosten. Voraussetzung: Die Kosten müssen im Mietvertrag vereinbart sein.

Wie hoch sind die durchschnittlichen Betriebskosten pro m²?

Laut Betriebskostenspiegel 2024 liegen die Durchschnittskosten bei 2,28 €/m²/Monat (warm) bzw. 1,19 €/m² (ohne Heizung/Warmwasser). Für eine 80-m²-Wohnung bedeutet das rund 2.190 € pro Jahr. Regional gibt es erhebliche Schwankungen.

Sind Verwaltungskosten auf den Mieter umlegbar?

Nein. Verwaltungskosten sind nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich ausgenommen. Das gilt für Hausverwaltung (typisch 20–35 €/WE/Monat), Kontoführung, Aufwand für Eigentümerversammlungen und Rechtsanwaltskosten. Im Gewerbemietrecht können Verwaltungskosten dagegen vertraglich vereinbart werden.

Was zählt zu den sonstigen Betriebskosten nach Nr. 17?

Unter Nr. 17 fallen regelmäßig anfallende Kosten, die nicht unter Nr. 1–16 passen: z. B. Rauchmelderwartung, Dachrinnenreinigung, E-Check, Legionellenprüfung. Entscheidend: Diese Kosten müssen im Mietvertrag namentlich aufgeführt sein – ein pauschaler Verweis auf die BetrKV reicht für Nr. 17 nicht aus.

Wie wirkt sich die Grundsteuerreform 2025 auf die Betriebskosten aus?

Die Grundsteuerreform gilt seit dem 1. Januar 2025. Die Auswirkungen variieren stark nach Bundesland und Gemeinde. In einigen Fällen steigt die Grundsteuer deutlich (insbesondere bei Wohnlagen in attraktiven Stadtvierteln), in anderen sinkt sie. Vermieter können die Grundsteuer weiterhin über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegen (§2 Nr. 1 BetrKV). Eine politisch diskutierte Abschaffung der Umlagefähigkeit ist gesetzlich bisher nicht umgesetzt.

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Lucas Siebeking

Geprüft von Lucas Siebeking

Gründer & Geschäftsführer der MyInvest24 GmbH. Experte für Immobilien-Kapitalanlagen. Mehr erfahren

Quellen: Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt

LS
Lucas Siebeking
CSO & Immobilienexperte bei MyInvest24

Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.

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