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Steuern · Stand 2026-09-29

Abschreibung Erbbaurecht: Gebäude und Zins richtig trennen

Beim Erbbaurecht wirken Gebäude-AfA, Rechtsposition und laufender Erbbauzins steuerlich auf unterschiedlichen Ebenen. Wer diese Ebenen vermischt, riskiert fehlerhafte Abschreibungen. Der Beitrag ordnet die Abschreibung beim Erbbaurecht anhand der gesetzlichen Vorgaben und eines BFH-Urteils ein.

1772 Wörter Aktualisiert am 2026-09-29
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen.
Quellen9 FormatRatgeber InhaltEinordnung
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen. MyInvest24 Analyse

Kurzantwort

Die Gebäude-AfA richtet sich nicht automatisch nach der Laufzeit des Erbbaurechts. Entscheidend ist, wofür tatsächlich gezahlt wird: für das Gebäude, für ein eigenständig erworbenes Recht oder als Erbbauzins für die Grundstücksnutzung. Das auf dem Erbbaurecht errichtete Bauwerk ist Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks (§ 12 ErbbauRG). Der laufende Erbbauzins ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Nutzungsentgelt und keine Anschaffungskosten des Rechts (BFH IX R 25/15). Ob die gesamten Erwerbskosten dem Gebäude zuzuordnen sind, hängt dagegen vom Gegenstand der Zahlung an den bisherigen Rechtsinhaber ab. Die Gebäude-AfA ist nach § 7 EStG gesondert zu beurteilen.

Gebäude, Kaufpreis und Erbbauzins zuordnen

Das Erbbaurecht ist ein veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Das Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht als Bestandteil des Grundstücks (§ 12 ErbbauRG). Steuerlich ist das Erbbaurecht ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt und bei Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen kann (§ 21 EStG). Die zivilrechtliche Verbindung schreibt keine pauschale steuerliche Kaufpreisaufteilung vor. Die Anschaffungskosten sind nach ihrem tatsächlichen Gegenstand zuzuordnen; laufender Erbbauzins bleibt davon zu unterscheiden.

Beim Erwerb eines bebauten Erbbaurechts können die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich nur für das Gebäude ein Entgelt zahlt und dem Grundstückseigentümer gegenüber nur den laufenden Erbbauzins schuldet. So beschreibt es H 6.2 EStH 2025 unter Verweis auf BFH IX R 73/92 vom 15. November 1994. Eine zusätzliche AfA-Basis für das Recht wird in diesem Fall nicht künstlich abgespalten.

Laufender Erbbauzins ist regelmäßig Nutzungsentgelt

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts sind, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks (BFH IX R 25/15). Das gilt auch dann, wenn der Erbbauzins in einem Einmalbetrag geleistet wird. Diese Einordnung des Erbbauzinses beantwortet nicht, wie ein gesonderter Kaufpreis für ein bebautes Erbbaurecht zuzuordnen ist.

Die BFH-Entscheidung betrifft die Frage, ob Erbbauzinsen Anschaffungskosten für die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte sind. Auf diese Rechtsfrage bezogen lautet die Antwort: Erbbauzinsen sind Nutzungsentgelt, keine Anschaffungskosten. Für die laufende Vermietung folgt daraus die Einordnung als laufendes Entgelt für die Grundstücksnutzung, nicht als abschreibungsfähiger Anschaffungskostenposten des Rechts. Bei einer zur Einkünfteerzielung vermieteten Immobilie ist laufender Erbbauzins nach dem allgemeinen Werbungskostenmaßstab des § 9 EStG zu prüfen: Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Mieteinnahmen, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Private Nutzungsanteile sind abzugrenzen.

Vorauszahlungen über fünf Jahre verteilen

Anders ist die Lage bei Vorauszahlungen des Erbbauzinses. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Das gilt auch für einen Erbbauzins, der in einem Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum entrichtet wird.

Für die steuerliche Behandlung ist der Zahlungszeitpunkt damit ebenso wichtig wie die Vertragsgestaltung. Ein laufend gezahlter Erbbauzins folgt den allgemeinen Abflussregeln. Ein für mehr als fünf Jahre vorausbezahlter Betrag ist demgegenüber über den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. Eine sofortige vollständige Absetzung im Zahlungsjahr kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Gebäude-AfA folgt den allgemeinen Regeln

Für das Bauwerk auf dem Erbbaurechtsgrundstück gelten die allgemeinen Abschreibungsregeln des § 7 EStG. Für privat gehaltene, vermietete Wohngebäude gelten die linearen Sätze des § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG: jährlich 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022, 2 Prozent bei Fertigstellung von 1925 bis einschließlich 2022 und 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor 1925. Davon zu unterscheiden ist Nummer 1: Gehört ein Gebäude zum Betriebsvermögen, dient es nicht Wohnzwecken und wurde der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt, beträgt die lineare AfA jährlich 3 Prozent. Die nach Fertigstellungsdatum gestaffelten Sätze der Nummer 2 gelten nur, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind.

Die vertragliche Restlaufzeit des Erbbaurechts ersetzt diese gesetzlichen Sätze nicht automatisch. § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG lässt eine AfA entsprechend einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zu: unter 33 Jahren bei den 3-Prozent-Fällen, unter 50 Jahren bei den 2-Prozent-Fällen und unter 40 Jahren bei den 2,5-Prozent-Fällen. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist für das konkrete Gebäude zu begründen und nachzuweisen; die Restlaufzeit des Vertrags allein liefert keinen pauschalen Nachweis.

Entgeltlich erworbenes Erbbaurecht separat beurteilen

Für die Anschaffung eines Erbbaurechts im Sinne der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG setzt die Rechtsprechung voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt (BFH IX R 25/15). Der Erbbauzins allein, auch als Einmalbetrag, ist keine solche Anschaffungskostenzahlung.

Für die AfA ist danach anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten zu unterscheiden:

  • Anteil für das Gebäude: Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.
  • Kosten für ein eigenständig erworbenes, unbebautes Erbbaurecht: Bei Nutzung zur Einkünfteerzielung sind nachweisbare Anschaffungskosten einschließlich zurechenbarer Nebenkosten nach § 7 Absatz 1 EStG über die Nutzungsdauer des Rechts zu verteilen. Das ist von der Gebäude-AfA eines bebauten Erbbaurechts zu unterscheiden.
  • Laufender Erbbauzins: Nutzungsentgelt, nicht Anschaffungskosten.

Beim bebauten Erbbaurecht ist zuerst die tatsächliche Gegenleistung festzustellen. Entfällt sie nachweislich vollständig auf das Gebäude und schuldet der Erwerber dem Grundstückseigentümer nur laufenden Erbbauzins, verbleiben die Anschaffungskosten vollständig beim Gebäude. Bestehen tatsächlich eigenständige Anschaffungskosten für das Recht, sind diese gesondert einzuordnen. Laufender oder vorausgezahlter Erbbauzins schafft für sich keine zusätzliche AfA-Basis.

Prüfpunkte im Erbbaurechtsvertrag

Für die korrekte steuerliche Einordnung sollte der Erbbaurechtsvertrag systematisch ausgewertet werden. Entscheidend sind die Zahlungs- und Übertragungsmodalitäten.

PrüfpunktSteuerliche Einordnung
Laufender ErbbauzinsNutzungsentgelt, keine Anschaffungskosten nach BFH IX R 25/15
Vorauszahlung über mehr als fünf JahreVerteilung über den Vorauszahlungszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG
Entgeltlicher Erwerb eines bestehenden ErbbaurechtsTatsächlichen Zahlungsgegenstand prüfen; beim bebauten Recht können sämtliche Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen
Bestehendes Gebäude auf dem GrundstückGebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, nicht nach Vertragslaufzeit
Entschädigungsregelung bei ZeitablaufMögliche Vergütung, keine pauschale AfA-Dauer

Zeitablauf und Restnutzungsdauer

Das Erbbaurecht kann durch Zeitablauf erlöschen. In diesem Fall hat der Grundstückseigentümer für das Bauwerk grundsätzlich eine Entschädigung zu leisten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren (§ 27 ErbbauRG). Die Regelung legt keine pauschale AfA-Dauer fest. Sie zeigt lediglich, dass bei Ablauf der Vertragszeit noch eine mögliche Vergütung für das Bauwerk bestehen kann.

Für die Abschreibung bedeutet das: Das Vertragsende setzt keine automatische Gebäude-AfA-Dauer. Zu prüfen sind der tatsächliche Nutzungszeitraum des Gebäudes und die vereinbarte Entschädigung. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG maßgeblich sein. Derselbe Anschaffungskostenbetrag darf nicht zusätzlich ein zweites Mal als Kosten des Rechts abgeschrieben werden.

Modellrechnung: Gebäude-AfA und laufender Erbbauzins

Zur Veranschaulichung dient eine nachvollziehbare Modellannahme. Angenommen wird ein nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestelltes, privat gehaltenes Wohngebäude auf einem Erbbaurechtsgrundstück, das das ganze Jahr zur Einkünfteerzielung vermietet ist. Die lineare AfA wird für ein volles Jahr berechnet. Die Gebäudeanschaffungskosten betragen 300.000 Euro. Daraus ergibt sich nach § 7 Abs. 4 EStG eine lineare Gebäude-AfA von 9.000 Euro pro Jahr (3 Prozent von 300.000 Euro). Der laufende Erbbauzins beträgt 6.000 Euro pro Jahr.

Die Gesamtposition von 15.000 Euro jährlich ist keine AfA auf einen einheitlichen Gegenstand, sondern setzt sich aus zwei unterschiedlichen Ebenen zusammen: der Gebäude-AfA von 9.000 Euro und dem Nutzungsentgelt von 6.000 Euro. Eine Abschreibung beider Beträge über die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder ein Ansatz von 15.000 Euro als Gebäude-AfA wäre nicht zutreffend. Die Rechnung verdeutlicht die zwingende Trennung.

Typische Fehler vermeiden

Die häufigsten Fehler im Zusammenhang mit der Abschreibung beim Erbbaurecht lassen sich auf wenige Muster zurückführen:

  • Erbbauzins und Gebäude als ein einziger AfA-Gegenstand
  • Pauschale Abschreibung des gesamten Kaufpreises über die Vertragslaufzeit
  • Vollständiger Abzug langjähriger Vorauszahlungen im Zahlungsjahr
  • Doppelte Abschreibung desselben Gebäudewerts als Gebäude und als Recht
  • Annahme einer verkürzten Nutzungsdauer ohne konkreten steuerlichen Beleg

Wer diese Punkte vor dem Vertragsabschluss dokumentiert, kann spätere Korrekturen in der Steuererklärung vermeiden. Die Prüfung gehört in die steuerliche Vorbereitung der Kapitalanlage, nicht erst in die Jahreserklärung.

Nächste Schritte

Die Abschreibung beim Erbbaurecht beginnt mit der Auswertung des konkreten Vertrags und der vorhandenen Kaufunterlagen.

Vor einer Festlegung sollte die Zuordnung von Gebäude, Recht und Zins im Vertrag nachvollziehbar dokumentiert sein.

Häufige Fragen

Kann das Bauwerk beim Erbbaurecht wie ein eigenes Gebäude abgeschrieben werden?

Ja, bei entsprechender Einkünfteerzielung gelten für das Gebäude die AfA-Regeln des § 7 EStG. Eine zusätzliche Aufteilung auf das Recht ist nicht immer erforderlich: Wird dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich nur das Gebäude bezahlt und dem Grundstückseigentümer nur laufender Erbbauzins geschuldet, entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude.

Ist der laufende Erbbauzins eine Anschaffungskostenposition?

Nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts sind, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks. Das gilt auch bei Zahlung in einem Einmalbetrag.

Was gilt für einen im Voraus bezahlten Erbbauzins?

Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren sind nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Vorauszahlungszeitraum gleichmäßig zu verteilen. Ein vollständiger Abzug im Zahlungsjahr scheidet aus.

Richtet sich die Gebäude-AfA beim Erbbaurecht nach der Vertragslaufzeit?

Die Vertragslaufzeit bestimmt die Gebäude-AfA nicht automatisch. Ausgangspunkt sind die Sätze des § 7 Absatz 4 EStG. Eine nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann nach Satz 2 maßgeblich sein; die Restlaufzeit des Erbbaurechts allein ersetzt diesen Nachweis nicht.

Wann kann ein Erbbaurecht selbst abgeschrieben werden?

Bei einem eigenständig erworbenen, zeitlich begrenzten Recht sind nachweisbare Anschaffungskosten bei Nutzung zur Einkünfteerzielung nach § 7 Absatz 1 EStG über seine Nutzungsdauer zu verteilen. Beim bebauten Erbbaurecht kann das Entgelt dagegen vollständig dem Gebäude zuzuordnen sein. Erbbauzins ist Nutzungsentgelt und schafft keine eigenständige AfA-Basis.

Darf das Gebäude doppelt abgeschrieben werden, wenn das Erbbaurecht entgeltlich erworben wurde?

Nein. Derselbe Anschaffungskostenbetrag darf nicht doppelt abgeschrieben werden. Die tatsächliche Gegenleistung entscheidet über die Zuordnung. Nach H 6.2 EStH können beim bebauten Erbbaurecht die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen; eine künstliche Aufteilung auf Gebäude und Recht ist dann nicht vorzunehmen.

Was besagt § 27 ErbbauRG für die Abschreibung?

§ 27 ErbbauRG regelt eine grundsätzliche Entschädigung für das Bauwerk bei Zeitablauf. Daraus folgt keine pauschale AfA-Dauer. Die Vorschrift legt keine allgemeine Abschreibungsdauer fest.

Was sollte vor dem Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags geprüft werden?

Zu prüfen sind die Höhe und Zahlungsweise des Erbbauzinses, die Vertragslaufzeit, ein mögliches gesondertes Entgelt für das Recht und die Entschädigungsregelung. Diese Punkte bestimmen die korrekte Trennung von Gebäude-AfA und Nutzungsentgelt.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Zu prüfen ist, welche Vertragsbestandteile im konkreten Erbbaurechtsvertrag auf Gebäude, Recht und Zins entfallen.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.