Kurzantwort
Für die Eigentumsumschreibung nach einem Immobilienkauf gibt es keine aus den hier erläuterten Vorschriften ableitbare feste Bearbeitungsdauer. Eine seriöse Einschätzung setzt den konkreten Verfahrensstand voraus: Ist erst der Kaufvertrag beurkundet, die Vormerkung beantragt oder bereits der vollständige Umschreibungsantrag eingereicht? Diese Zeiträume sind nicht miteinander gleichzusetzen. Das zuständige Notariat kann erläutern, welcher Schritt gerade offen ist und welche Stelle handeln muss.
Die Eintragung hängt unter anderem von den erforderlichen Nachweisen, etwaigen Hindernissen und der Bearbeitung beim Grundbuchamt ab. Bundesweit belastbare Durchschnittswerte oder regionale Ranglisten lassen sich aus den gesetzlichen Quellen nicht entnehmen. Deshalb nennt dieser Beitrag keine vermeintlich üblichen Wochenzahlen. Fragen Sie nach einer aktuellen Einschätzung zu Ihrem Antrag und danach, auf welchen Voraussetzungen sie beruht.
Der Grundbucheintrag entscheidet beim rechtsgeschäftlichen Erwerb über den rechtlichen Eigentumsübergang. Der vertragliche Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten kann dagegen früher stattfinden. Auch die steuerliche Zurechnung ist gesondert zu prüfen. Eine noch ausstehende Umschreibung bedeutet daher nicht automatisch, dass dem Käufer bis dahin keine Erträge zustehen oder sämtliche Finanzierungskosten erst später berücksichtigt werden können.
Rechtliche Grundlagen des Eintragungsverfahrens
Nach § 873 BGB setzt der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb grundsätzlich die dingliche Einigung und die Eintragung voraus. Die besondere Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück heißt Auflassung; ihre Form regelt § 925 BGB. Der notarielle Kaufvertrag allein macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Er ist deshalb vom Vollzug der Eigentumsübertragung zu unterscheiden.
Das Antragsverfahren regelt § 13 GBO. Antragsberechtigt ist insbesondere, wessen Recht betroffen ist oder wer durch die Eintragung begünstigt werden soll. Bei der Eigentumsübertragung sieht die Vorschrift die Antragstellung durch einen Notar im Namen eines Antragsberechtigten vor. Für eine Statusanfrage sind Aktenzeichen, Datum und Gegenstand des eingereichten Antrags hilfreicher als allein das Datum des Kaufvertrags.
Die Nachweisformen folgen aus § 29 GBO: Erforderliche Erklärungen sind grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Für andere Eintragungsvoraussetzungen verlangt die Norm grundsätzlich öffentliche Urkunden, soweit sie dem Grundbuchamt nicht offenkundig sind. Welche Nachweise im konkreten Kauf benötigt werden, sollte das Notariat benennen. Eine einfache E-Mail oder Kopie ersetzt nicht ohne Weiteres die gesetzliche Form.
Typischer Verfahrensablauf bis zur Eintragung
Der Kaufvertrag legt fest, welche Schritte das Notariat veranlassen soll und wann der Kaufpreis fällig wird. Zum Sicherungskonzept kann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gehören. Parallel können Genehmigungen, Unterlagen zur Löschung bestehender Rechte und Finanzierungsunterlagen benötigt werden. Die konkrete Reihenfolge ergibt sich aus dem Vertrag und den Besonderheiten des Grundstücks; nicht jeder Kauf hat dieselben offenen Punkte.
Vor der Zahlung sollte der Käufer die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen und die dazugehörige Mitteilung des Notariats prüfen. Eine bloße Nachricht des Verkäufers, dass alles erledigt sei, ersetzt diesen Abgleich nicht. Auch die Bank benötigt die in der Finanzierung vereinbarten Auszahlungsnachweise. Wer eine Zahlung vorbereitet, sollte Betrag, Empfänger, Frist und gegebenenfalls abzulösende Darlehen anhand der maßgeblichen Unterlagen nachvollziehen.
Für die Umschreibung müssen anschließend die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen und die notariellen Vollzugsanweisungen erfüllt sein. Der vertragliche Auftrag kann vorsehen, dass das Notariat den Umschreibungsantrag erst nach dem vorgesehenen Nachweis der Kaufpreiszahlung weiterbetreibt. Das ist von den gesetzlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs zu unterscheiden. Nach der Eintragung lässt sich anhand der Eintragungsnachricht beziehungsweise eines aktuellen Grundbuchauszugs kontrollieren, ob der Erwerb wie vorgesehen vollzogen wurde.
Welche Faktoren die Bearbeitungsdauer beeinflussen
Für die eigene Planung ist zunächst wichtig, ob ein Antrag noch auf Unterlagen wartet oder beim Grundbuchamt zur Prüfung vorliegt. Im ersten Fall lässt sich eine konkrete Aufgabe zuordnen: etwa eine Genehmigung beschaffen oder eine Erklärung in der erforderlichen Form nachreichen. Im zweiten Fall sollte geklärt werden, ob das Amt ein Hindernis mitgeteilt hat. Aus bloßem Zeitablauf lässt sich nicht ableiten, welcher dieser Fälle vorliegt.
Ein weiterer Punkt ist die Reihenfolge von Anträgen. Nach § 17 GBO darf eine später beantragte Eintragung nicht vor Erledigung eines früheren Antrags erfolgen, wenn beide dasselbe Recht betreffen. Nicht jeder andere Antrag beim selben Amt blockiert deshalb den eigenen Erwerb. Fragen Sie konkret, ob ein früherer Antrag dasselbe Recht betrifft und welche Bedeutung er für Ihren Vollzug hat.
Bei bestehenden Grundpfandrechten kann zu klären sein, welche Rechte übernommen und welche gelöscht werden sollen. Die Beschaffung der dazu benötigten Unterlagen betrifft andere Beteiligte als die Prüfung des Umschreibungsantrags. Eine Finanzierungsgrundschuld wiederum sichert die Bank und ist ein eigener Eintragungsvorgang. Eine pauschale Aussage wie „der Grundbucheintrag fehlt“ beschreibt diese unterschiedlichen Sachverhalte nicht ausreichend.
Prüftabelle: Verfahrensstand systematisch bewerten
Die folgende Tabelle ist eine Arbeitsliste für eine konkrete Statusanfrage. Sie enthält bewusst keine geschätzten Bearbeitungsfristen. Tragen Sie für Ihren Kauf das Datum der letzten bestätigten Handlung, den offenen Punkt und die zuständige Kontaktperson ein. Eine dokumentierte Rückmeldung ist belastbarer als ein Erfahrungswert zu einem anderen Kauf.
| Verfahrensschritt | Zuständige Stelle | Frage an die zuständige Stelle | Hilfreicher Nachweis |
|---|---|---|---|
| Auflassungsvormerkung | Notariat, Grundbuchamt | Ist sie beantragt oder bereits eingetragen? | Antragsdatum, Eintragungsnachricht |
| Kaufpreisfälligkeit | Notariat | Welche vertraglichen Voraussetzungen sind noch offen? | Vertragsklausel, Fälligkeitsmitteilung |
| Darlehensauszahlung | Finanzierende Bank | Welche vereinbarten Auszahlungsnachweise fehlen? | Auszahlungsbedingungen, Bankbestätigung |
| Steuerliche Freigabe | Finanzamt, Notariat | Liegt die erforderliche Bescheinigung vor oder greift eine Ausnahme? | Unbedenklichkeitsbescheinigung, Rückmeldung des Notariats |
| Eigentumsumschreibung | Notariat, Grundbuchamt | Ist der Antrag eingegangen und besteht ein konkretes Hindernis? | Aktenzeichen, Eingangsdatum, gegebenenfalls Zwischenverfügung |
Prüfen Sie die Angaben schrittweise: „Antrag vorbereitet“ bedeutet noch nicht „Antrag eingegangen“. „Vormerkung eingetragen“ bedeutet noch nicht „Eigentümer eingetragen“. Auch ein Steuerbescheid ist etwas anderes als die für den Grundbuchvollzug erforderliche steuerliche Bescheinigung. Diese Unterscheidungen helfen, eine unklare Rückmeldung in eine beantwortbare Frage umzuwandeln.
Wenn mehrere Stellen beteiligt sind, halten Sie fest, an wen eine Unterlage tatsächlich versandt wurde. Fragen Sie bei einer fehlenden Bestätigung zunächst nach Empfänger und Versanddatum. So lässt sich beispielsweise unterscheiden, ob eine Bank noch eine Erklärung erwartet oder ob diese bereits beim Notariat vorliegt. Daraus ergibt sich ein sinnvoller nächster Kontakt, ohne allen Beteiligten dieselbe allgemeine Anfrage zu schicken.
Vormerkung und Eigentumsumschreibung unterscheiden
Die Auflassungsvormerkung schützt den Anspruch auf Eigentumsübertragung nach § 883 BGB. Sie begründet noch kein Eigentum und ist kein allgemeines Veräußerungs- oder Belastungsverbot. Spätere Verfügungen sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam, soweit sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen oder vereiteln. Das ist die Schutzwirkung des § 883 Abs. 2 BGB; eine spätere Verfügung wird dadurch nicht schlechthin unmöglich.
Die Eigentumsumschreibung betrifft dagegen den Erwerb des Eigentums selbst. Die Vormerkung kann den Anspruch während der weiteren Abwicklung sichern, ersetzt aber weder die erforderliche Auflassung noch die Eintragung des Eigentumswechsels. Wer eine Eintragungsnachricht erhält, sollte deshalb zuerst die Art der Eintragung lesen. Eine Nachricht über die Vormerkung oder die Grundschuld beantwortet eine andere Frage als die Nachricht über den neuen Eigentümer.
Auch aus dem Abstand zwischen diesen Eintragungen folgt kein bestimmter Übergabetermin. Maßgeblich bleibt, was im Kaufvertrag für Besitz, Nutzen und Lasten vereinbart wurde und ob die dort genannten Voraussetzungen eingetreten sind. Lassen Sie sich einen unklaren Vertragspunkt vor einer darauf gestützten Zahlung oder Übergabe erläutern. Eine eigene Auslegung anhand des Datums der Vormerkung kann diesen Abgleich nicht ersetzen.
Zahlungsabwicklung und Eintragungsreife
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in § 22 GrEStG geregelt. Grundsätzlich darf der Erwerber erst nach Vorlage der erforderlichen Bescheinigung eingetragen werden; die Norm erlaubt landesrechtlich vorgesehene Ausnahmen. Die Bescheinigung wird nicht ausschließlich nach Zahlung erteilt: Auch Sicherstellung, Stundung oder Steuerfreiheit sind ausdrücklich genannt. Weitere Erteilungsfälle liegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen des Finanzamts.
Diese steuerliche Freigabe ersetzt weder die Kaufpreiszahlung noch deren vertraglichen Nachweis. Umgekehrt ist ein gezahlter Kaufpreis kein Nachweis, dass die steuerliche Freigabe vorliegt. Halten Sie daher Zahlungen an den Verkäufer beziehungsweise abzulösende Gläubiger und die Abwicklung mit dem Finanzamt in getrennten Unterlagen fest. Bei Unklarheiten über die Bescheinigung sollten Notariat und Finanzamt den konkreten Vorgang zuordnen können.
Für das Darlehen gelten die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen. Ob die Bank eine bereits eingetragene Grundschuld oder andere geeignete Nachweise und Bestätigungen akzeptiert, ist mit ihr und dem Notariat zu klären. Die Eigentumsumschreibung darf dabei nicht mit der Besicherung des Kredits verwechselt werden. Fragen Sie vor einer fälligen Zahlung, welche Unterlage fehlt und wann die Auszahlung nach deren Eingang veranlasst werden kann. Ein eigener Vorschuss sollte nicht aus einer ungeklärten Zuständigkeit heraus erfolgen.
Modellannahme: Zeitverzug und seine wirtschaftliche Wirkung
Das folgende Beispiel zeigt eine Trennung von Terminen, keine Prognose für die Eintragungsdauer. Angenommen, der Vertrag ordnet Besitz, Nutzen und Lasten bei erfüllten Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2026 dem Käufer zu. Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst am 1. Oktober 2026. Als weitere reine Modellannahme beträgt die monatliche Nettokaltmiete 850 Euro. Für Juli bis September ergeben sich 3 × 850 Euro = 2.550 Euro.
Diese 2.550 Euro sind durch die spätere Umschreibung nicht automatisch entgangen. Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich die Abrechnung nach der wirksamen vertraglichen Vereinbarung und deren Umsetzung. Zu klären ist beispielsweise, wer die Miete tatsächlich vereinnahmt, welche Beträge weiterzuleiten sind und welche laufenden Kosten abgerechnet werden. Das Beispiel setzt weder Leerstand noch Zahlungsausfälle an und ist keine Renditeberechnung.
Davon zu trennen ist die Stellung gegenüber dem Mieter: § 566 BGB regelt bei vermietetem Wohnraum den Eintritt des Erwerbers in die Vermieterrechte und -pflichten mit dem Eigentumserwerb unter den dort genannten Voraussetzungen. Eine interne Nutzen-Lasten-Vereinbarung macht den Käufer nicht allein schon zum Vertragspartner des Mieters. Für ein früheres Handeln oder den Einzug von Mieten sind die dafür erforderlichen Vereinbarungen beziehungsweise Vollmachten gesondert zu prüfen.
Für die steuerliche Zurechnung ist § 39 AO maßgeblich. Neben dem rechtlichen Eigentum kann die tatsächliche wirtschaftliche Herrschaft entscheidend sein, wenn sie den rechtlichen Eigentümer entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen wirtschaftlich ausschließt. AfA beginnt nicht allein wegen eines bestimmten Grundbucheintrags; ebenso lässt sich ihr Beginn nicht allein aus dem Datum einer Schlüsselübergabe ableiten. Die steuerliche Prüfung muss Vertrag, tatsächlichen Vollzug und die weiteren Voraussetzungen berücksichtigen.
Häufige Ursachen für Verzögerungen
Die folgenden Punkte sind mögliche Hindernisse, keine statistisch nach Häufigkeit sortierte Liste. Prüfen Sie nur diejenigen, die das Notariat für Ihren Kauf tatsächlich benennt. Eine Vermutung über fehlende Unterlagen sollte nicht mit einem festgestellten Eintragungshindernis verwechselt werden.
- Eine erforderliche Erklärung liegt noch nicht in der nach § 29 GBO vorgesehenen Form vor.
- Eine benötigte Genehmigung oder Unterlage zur Löschung eines bestehenden Rechts fehlt.
- Ein früherer Antrag betrifft dasselbe Recht und ist noch nicht erledigt.
- Die erforderliche steuerliche Bescheinigung liegt noch nicht vor; eine Ausnahme ist nicht geklärt.
- Die vertraglich vorgesehenen Zahlungsnachweise oder Unterlagen zur Finanzierung sind noch offen.
Bei unklaren Grundstücksbezeichnungen ist zu prüfen, ob Vertrag und Grundbuch dasselbe Kaufobjekt erfassen. Mehrere Flurstücke, Teilflächen oder Miteigentumsanteile können zusätzliche Erläuterungen erforderlich machen. Ein solcher Klärungsbedarf setzt jedoch nicht pauschal Fristen außer Kraft. Entscheidend sind das konkrete Hindernis, eine gegebenenfalls gesetzte Frist und die erforderliche Reaktion darauf.
Kaufen mehrere Personen gemeinsam, müssen die vorgesehenen Erwerbsanteile und Beteiligten eindeutig feststehen. Bei einer Eigentumswohnung sollten auch die vertraglich erfassten Bestandteile und Rechte nachvollziehbar sein. Eine bloße Anzahl von Erwerbern oder ein hohes Gebäudealter beweist keine Verzögerung. Fragen Sie nach dem einzelnen offenen Punkt, statt aus solchen Merkmalen eine längere Bearbeitungszeit abzuleiten.
Sachgerechter Umgang mit Verzögerungen
Bitten Sie das beurkundende Notariat um eine kurze Auskunft zu Antrag, Eingangsdatum, fehlenden Unterlagen und nächstem Schritt. Nennen Sie das Aktenzeichen und schildern Sie konkrete Folgen, etwa eine anstehende Übergabe oder eine Finanzierungsfrist. So kann die Rückmeldung auf den tatsächlichen Handlungsbedarf eingehen. Eine wiederholte allgemeine Frage nach der Gesamtdauer liefert dagegen möglicherweise keine neue Information.
Eine Zwischenverfügung ist von einer endgültigen Zurückweisung zu unterscheiden. § 18 GBO sieht bei einem Eintragungshindernis entweder die begründete Zurückweisung oder die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung vor. Ist eine solche Frist gesetzt, muss die Beseitigung des Hindernisses rechtzeitig nachgewiesen werden; andernfalls sieht die Norm die Zurückweisung vor. Lassen Sie deshalb klären, was genau einzureichen ist und wer dies übernimmt.
Wenn keine konkrete Ursache erkennbar ist, fragen Sie nach einer begründeten Sachstandsanfrage und den im Einzelfall geeigneten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Eine bestimmte Auslastung des Amts begründet für sich keine garantierte Restlaufzeit. Halten Sie Ihren nächsten Rückfragetermin und die zuständige Person fest. Bei drohenden vertraglichen Nachteilen ist fachlicher Rat zum konkreten Vertrag sinnvoller als eine pauschale Fristsetzung an sämtliche Beteiligte.
Bedeutung der Eintragungsdauer für Kapitalanleger
Eine Liquiditätsplanung sollte Kaufpreisfälligkeit, Darlehensauszahlung, Übergabe, laufende Kosten und rechtlichen Eigentumserwerb getrennt abbilden. Diese Ereignisse können auf unterschiedliche Tage fallen. Für jede Position sollte erkennbar sein, ob sie bereits bestätigt, vertraglich bedingt oder lediglich angenommen ist. So lässt sich eine Änderung an der richtigen Stelle der Rechnung berücksichtigen, ohne alle Erträge und Ausgaben pauschal zu verschieben.
Prüfen Sie beispielsweise, ob eine tatsächliche Verzögerung der Darlehensauszahlung zusätzliche Finanzierungskosten auslöst oder ob ein späterer Besitzübergang die geplante Nutzung betrifft. Eine allein spätere Eintragung muss diese Folgen nicht haben. Auch Renovierungsbeginn, Zutrittsrechte und Befugnisse gegenüber der Verwaltung sollten anhand der Vereinbarungen geklärt werden. Ein noch nicht eingetragener Käufer kann nicht jede Entscheidung schon aus einer Eigentümerstellung ableiten.
Für die Steuerunterlagen empfiehlt es sich, Kaufvertrag, Zahlungsbelege, Übergabeprotokoll und Eintragungsnachricht aufzubewahren und die zeitliche Abfolge nachvollziehbar zu dokumentieren. Die wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 AO und die Voraussetzungen einzelner steuerlicher Abzüge sind gesonderte Fragen. Ein früher oder später Grundbuchtermin ersetzt diese Prüfung nicht. Wer die Unterlagen geordnet bereitstellt, erleichtert die Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts.
Checkliste vor dem Kaufantrag
Nutzen Sie die Vorbereitung auf den Notartermin, um die folgenden Fragen am konkreten Vertragsentwurf durchzugehen. Notieren Sie eine Antwort oder eine zuständige Stelle zu jedem offenen Punkt. Die Liste garantiert keinen Eintragungstermin, macht aber die Abhängigkeiten des eigenen Kaufs sichtbar.
- Stimmen Grundstück, Flurstücke und gegebenenfalls Miteigentumsanteile im Entwurf mit dem vorgesehenen Kaufobjekt überein?
- Welche bestehenden Rechte bleiben bestehen, welche sollen gelöscht werden und welche Unterlagen werden dafür benötigt?
- Wie wird der Anspruch des Käufers gesichert und welche Voraussetzungen müssen vor der Kaufpreisfälligkeit erfüllt sein?
- Welche Auszahlungsbedingungen hat die Bank, und welche Nachweise liefert das Notariat?
- Wann gehen Besitz, Nutzen und Lasten über; wie werden Mieten und laufende Kosten zwischen den Parteien abgerechnet?
- Welche Mitteilungen erhalten Sie zur Vormerkung und zur Eigentumsumschreibung, und an wen richten Sie Statusfragen?
Bei einer vermieteten Wohnung gehören die praktische Übergabe der Mietunterlagen und die Kommunikation mit dem Mieter ebenfalls auf die Aufgabenliste. Klären Sie, wer welche Informationen mitteilt und auf welcher Grundlage Zahlungen gegebenenfalls schon vor dem Eigentumswechsel anders abgewickelt werden sollen. Eine bloße Änderung der Kontoverbindung ohne nachvollziehbare Berechtigung ist keine saubere Übergabedokumentation.
Nach dem Termin können Sie dieselbe Liste zur Verlaufskontrolle verwenden. Ergänzen Sie bestätigte Daten, statt angenommene Termine stillschweigend als erledigt zu behandeln. Wenn das Notariat einen neuen offenen Punkt nennt, dokumentieren Sie dessen Bedeutung und Zuständigkeit. Das schafft einen überprüfbaren Arbeitsstand, ohne eine vom Grundbuchamt nicht zugesagte Bearbeitungsfrist zu unterstellen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Grundbucheintrag beim Immobilienkauf?
Eine pauschale Bearbeitungsdauer lässt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Entscheidend sind die Art des Antrags, die erforderlichen Nachweise und der konkrete Stand beim Grundbuchamt. Fragen Sie das Notariat nach dem Eingangsdatum und noch offenen Voraussetzungen.
Ist die Auflassungsvormerkung ein Grundbucheintrag?
Ja. Sie sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung, macht den Käufer aber noch nicht zum Eigentümer. Nach § 883 Abs. 2 BGB sind spätere Verfügungen relativ unwirksam, soweit sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen oder vereiteln. Ein allgemeines Veräußerungsverbot ist sie nicht.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln den Eintragungsantrag?
§ 13 GBO regelt den Antrag, § 29 GBO die Nachweisformen und § 17 GBO die Reihenfolge von Anträgen, die dasselbe Recht betreffen. § 18 GBO behandelt Eintragungshindernisse. Für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb sind insbesondere §§ 873 und 925 BGB maßgeblich.
Kann die Kaufpreiszahlung vor der Grundbucheintragung erfolgen?
Ja, vor der endgültigen Eigentumsumschreibung kann eine Zahlung nach den vertraglichen Fälligkeitsbedingungen vorgesehen sein. Maßgeblich sind der Kaufvertrag und die entsprechende Mitteilung des Notariats. Die Vormerkung, Kaufpreiszahlung und steuerliche Freigabe sind dabei getrennte Schritte.
Warum kann sich die Umschreibung wegen älterer Anträge verzögern?
Nach § 17 GBO darf die später beantragte Eintragung nicht vor Erledigung des früheren Antrags erfolgen, wenn beide dasselbe Recht betreffen. Nicht jeder andere Antrag beim selben Grundbuchamt ist deshalb ein Hindernis für Ihren Kauf.
Welche Unterlagen fordert das Grundbuchamt gemäß § 29 GBO?
Erforderliche Erklärungen sind grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Andere Eintragungsvoraussetzungen benötigen grundsätzlich öffentliche Urkunden, soweit sie dem Grundbuchamt nicht offenkundig sind. Das Notariat sollte die für Ihren Kauf benötigten Nachweise benennen.
Wann geht das Eigentum auf den Käufer über?
Beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb sind grundsätzlich Auflassung und Grundbucheintragung erforderlich. Der vertragliche Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten kann früher liegen. Die steuerliche Zurechnung nach § 39 AO ist gesondert zu beurteilen; aus dem Grundbuchdatum allein folgen weder Mietzuordnung noch AfA-Beginn.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Klären Sie den Stand der Abwicklung mit dem Notariat. Für Ihre Anlageplanung können wir Kaufpreis, Finanzierung und laufenden Cashflow gemeinsam einordnen.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 925 BGB – Auflassung2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 883 BGB – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 39 AO – Zurechnung2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 13 GBO – Eintragungsantrag2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 29 GBO – Nachweisformen2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 17 GBO – Reihenfolge der Anträge2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 18 GBO – Eintragungshindernisse2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 22 GrEStG – Unbedenklichkeitsbescheinigung2026-09-29
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.