Vermietung

Mieterselbstauskunft 2026 – Was Sie fragen dürfen, was verboten ist

Die Selbstauskunft ist das zentrale Instrument der Mieterprüfung – aber nicht jede Frage ist zulässig. Welche Daten Sie erheben dürfen, wann die DSGVO greift und welche Fragen Täuschungsrecht auslösen: Komplett-Überblick mit Muster-Fragebogen.

20 Min. Lesezeit
Von MyInvest24 Experten
Das Wichtigste in Kürze
  • Zeitpunkt: Selbstauskunft erst nach ernsthaftem Interesse – nicht bei der Massenbesichtigung
  • Zulässig: Name, Einkommen, Beruf, Personenzahl, Haustiere, Raucher/Nichtraucher, Insolvenzverfahren
  • Verboten: Familienplanung, Religion, Parteizugehörigkeit, ethnische Herkunft, Vorstrafen (mit Ausnahmen)
  • DSGVO: Einwilligung einholen, Daten nach Vermietungsentscheidung löschen
  • Lügerecht: Bei unzulässigen Fragen darf der Mieter lügen – ohne Rechtsfolgen
Hinweis

Dieser Ratgeber bietet eine praxisorientierte Übersicht (Stand 2025) und ersetzt keine Rechtsberatung.

1. Grundlagen & richtiger Zeitpunkt

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, den der Vermieter Mietinteressenten vorlegt, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit zu prüfen. Sie ist gesetzlich nicht verpflichtend – aber in der Praxis das wichtigste Instrument der Mieterauswahl.

Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend: Sie dürfen die Selbstauskunft nicht bereits bei der Massenbesichtigung verlangen. Nach herrschender Rechtsprechung ist der Fragebogen erst dann angemessen, wenn ein ernsthaftes Interesse beider Seiten besteht – also nach der Besichtigung, wenn der Interessent in die engere Auswahl kommt. Die Abfrage sensibler Daten (Einkommen, Schufa) sollte sogar erst nach Vorauswahl der Top-2-3-Kandidaten erfolgen.

Ein wesentlicher Punkt: Der Mietinteressent ist nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Allerdings dürfen Sie als Vermieter die Nichtauskunft als Ablehnungsgrund werten. In der Praxis füllen die allermeisten Interessenten die Auskunft bereitwillig aus – wer sich weigert, hat meist etwas zu verbergen oder findet eine andere Wohnung.

2. Zulässige Fragen

Die Zulässigkeit von Fragen richtet sich nach dem berechtigten Interesse des Vermieters an der Information. Grundregel: Alles, was für die Mietentscheidung relevant und nicht diskriminierend ist, darf gefragt werden.

Immer zulässig

  • Vollständiger Name aller Personen, die einziehen (für den Mietvertrag)
  • Geburtsdatum (Identifikation, Volljährigkeit)
  • Aktuelle Anschrift und vorherige Anschrift
  • Beruf und Arbeitgeber (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit)
  • Nettoeinkommen (Mietbelastungsquote prüfen – Faustregel: Miete max. 30–40 % des Nettoeinkommens)
  • Anzahl der einziehenden Personen (Belegungsdichte, Nebenkostenabschätzung)
  • Haustiere (Art und Größe – Kleintiere dürfen grundsätzlich nicht verboten werden)
  • Raucher/Nichtraucher (berechtigtes Interesse an Substanzschutz)
  • Laufendes Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherung
  • Mietschulden beim aktuellen Vermieter

Bedingt zulässig

  • Schufa-Auskunft: Sie dürfen den Mieter bitten, eine Schufa-Bonitätsauskunft vorzulegen. Sie dürfen aber nicht selbst eine Schufa-Auskunft über den Interessenten einholen (fehlende Rechtsgrundlage).
  • Musikinstrumente: Zulässig, weil Lärm andere Mieter betrifft. Aber: Musizieren in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt (mit zeitlichen Grenzen).

3. Verbotene Fragen

Bestimmte Fragen sind nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verboten. Stellt der Vermieter verbotene Fragen, hat der Bewerber ein Lügerecht – er darf wahrheitswiderig antworten, ohne dass dies Rechtsfolgen hat.

  • Familienplanung / Schwangerschaft – Diskriminierung nach AGG
  • Religion / Konfession – Diskriminierung nach AGG
  • Parteizugehörigkeit / politische Einstellung
  • Ethnische Herkunft / Nationalität (Ausnahme: Aufenthaltsstatus darf geprüft werden)
  • Sexuelle Orientierung
  • Gesundheitszustand / Behinderung (Ausnahme: barrierefreie Wohnung)
  • Vorstrafen (Ausnahme: Sexualstraftaten bei Vermietung in Familienhaus – umstritten)
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
Achtung: Lügerecht

Stellt ein Vermieter eine unzulässige Frage und der Mieter antwortet wahrheitswidrig, kann der Vermieter daraus keine Rechte ableiten – weder Kündigung noch Anfechtung. Deshalb: Stellen Sie nur zulässige Fragen, dann haben die Antworten auch Bestand.

4. DSGVO-Pflichten für Vermieter

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt auch für private Vermieter. Bei der Erhebung personenbezogener Daten über die Selbstauskunft müssen Sie folgende Regeln beachten:

  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen) oder Einwilligung
  • Informationspflicht: Sie müssen den Bewerber informieren, welche Daten Sie erheben, zu welchem Zweck und wie lange Sie sie speichern
  • Datenminimierung: Nur Daten erheben, die für die Mietentscheidung erforderlich sind
  • Löschpflicht: Daten abgelehnter Bewerber müssen nach der Vermietungsentscheidung gelöscht werden (Empfehlung: spätestens nach 6 Monaten, wegen AGG-Klagefristen)
  • Sicherheit: Selbstauskünfte nicht offen herumliegen lassen, sicher aufbewahren oder vernichten
Praxis-Tipp

Fügen Sie dem Selbstauskunft-Formular einen kurzen Datenschutzhinweis bei: Zweck der Erhebung, Speicherdauer, Hinweis auf Löschung nach Entscheidung, Kontaktdaten des Verantwortlichen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

5. Rechtsfolgen falscher Angaben

Macht ein Mietinteressent bei zulässigen Fragen falsche Angaben, hat das erhebliche Konsequenzen:

  • Anfechtung des Mietvertrags: Der Vermieter kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig.
  • Fristlose Kündigung: Alternativ kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn die falsche Angabe einen wichtigen Grund darstellt (§ 543 BGB).
  • Schadensersatz: Bei nachweisbarem Schaden (z.B. Mietausfall durch Insolvenz, die verschwiegen wurde) kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Mieter verschwieg in der Selbstauskunft ein laufendes Insolvenzverfahren. Das AG Hamburg bestätigte die fristlose Kündigung, weil die Täuschung die Vertragsgrundlage betraf (AG Hamburg, 49 C 430/17).

Wichtig: Bei unzulässigen Fragen hat der Mieter ein Lügerecht – falsche Angaben haben hier keine Konsequenzen.

6. Muster-Fragebogen

Ein praxistauglicher Selbstauskunft-Fragebogen enthält folgende Felder:

KategorieFelder
PersonalienVor- und Nachname, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift, Telefon, E-Mail
Einziehende PersonenAnzahl Erwachsene, Anzahl Kinder (mit Alter)
BeschäftigungBeruf, Arbeitgeber, beschäftigt seit, Art (angestellt/selbstständig/verbeamtet/Rentner)
EinkommenMonatliches Nettoeinkommen (aller Einziehenden zusammen)
BonitätLaufendes Insolvenzverfahren (ja/nein), Eidesstattliche Versicherung (ja/nein), Mietschulden (ja/nein)
SonstigesHaustiere (Art, Anzahl), Raucher (ja/nein), Musikinstrumente
NachweiseCheckbox: Einkommensnachweis, Schufa-Auskunft, Kopie Personalausweis

Ergänzen Sie den Fragebogen um einen Datenschutzhinweis und eine Unterschriftenzeile mit Datum und Bestätigung der Richtigkeit der Angaben.

7. Praxis-Tipps

  1. Standardisieren: Verwenden Sie immer denselben Fragebogen. Das schützt vor Diskriminierungsvorwürfen und stellt sicher, dass keine relevante Frage vergessen wird.
  2. Zweistufig vorgehen: Stufe 1 bei der Besichtigung: Name, Kontaktdaten, kurze Angaben. Stufe 2 für Finalisten: Vollständige Selbstauskunft mit Nachweisen.
  3. Nachweise verifizieren: Gehaltsabrechnungen sollten mindestens die letzten drei Monate umfassen. Bei Selbstständigen: BWA oder Steuerbescheid.
  4. Schufa-Auskunft richtig lesen: Die Vermieter-Schufa enthält nur Negativmerkmale – keine Score-Details. Negativmerkmale (Mahnbescheide, Insolvenz) sind Warnsignale.
  5. Bauchgefühl dokumentieren: Wenn Sie sich gegen einen Bewerber entscheiden, dokumentieren Sie den sachlichen Grund (Einkommen zu niedrig, Schufa negativ). Das schützt bei AGG-Klagen.

8. Häufig gestellte Fragen

Darf ich nach dem Einkommen fragen?

Ja. Das Einkommen ist direkt relevant für die Frage, ob der Mieter die Miete dauerhaft zahlen kann. Die Frage ist in jedem Stadium zulässig. Faustregel: Die Miete sollte nicht mehr als 30–40 % des Nettoeinkommens betragen.

Was darf ich nicht fragen?

Verboten sind Fragen nach Familienplanung, Schwangerschaft, Religion, politischer Einstellung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Gesundheitszustand und Vorstrafen. Bei unzulässigen Fragen hat der Mieter ein Lügerecht.

Muss der Mieter die Selbstauskunft ausfüllen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht. Allerdings darf der Vermieter die Weigerung als Ablehnungsgrund werten.

Wie lange darf ich die Daten speichern?

Daten abgelehnter Bewerber sollten spätestens 6 Monate nach der Vermietungsentscheidung gelöscht werden (AGG-Klagefrist). Daten des Mieters dürfen während des Mietverhältnisses gespeichert werden.

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Lucas Siebeking

Geprüft von Lucas Siebeking

Gründer & Geschäftsführer der MyInvest24 GmbH. Experte für Immobilien-Kapitalanlagen. Mehr erfahren

Quellen: Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt

LS
Lucas Siebeking
CSO & Immobilienexperte bei MyInvest24

Lucas Siebeking berät seit mehreren Jahren Investoren zu Off-Market-Immobilien und Kapitalanlagen. Als CSO der MyInvest24 GmbH begleitet er Kunden von der Erstberatung bis zum erfolgreichen Investment.

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