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Steuern · Stand 2026-10-11

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei Immobilien? Überblick

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien ist keine feste Prozentzahl, sondern ein Ergebnis aus dem steuerlichen Wert der Immobilie und dem persönlichen Freibetrag. Der folgende Beitrag ordnet die einzelnen Schritte ein und zeigt, welche Nachweise den angesetzten Wert beeinflussen können.

2023 Wörter Aktualisiert am 2026-10-11
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen.
Quellen5 FormatRatgeber InhaltEinordnung
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen. MyInvest24 Analyse

Kurzantwort

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien ergibt sich aus dem steuerlichen Wert des Grundbesitzes und dem persönlichen Freibetrag der erwerbenden Person. Der Wert des Grundbesitzes wird nach dem Bewertungsgesetz gesondert festgestellt (§ 157 BewG). Für bebaute Grundstücke kommen je nach Grundstücksart das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren in Betracht (§ 182 BewG). Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis der erwerbenden Person zum Erblasser (§ 16 ErbStG). Der über dem Freibetrag liegende Teil des Erwerbs ist steuerpflichtig; die daraus folgende Steuer wird im Einzelfall festgesetzt. Eine pauschale Prozentangabe für Immobilien ist daher nicht möglich.

Drei Schritte zur Steuer: Wert, Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien entsteht nicht durch den Verkehrswert allein, sondern in einem gestuften Verfahren. Zunächst wird der steuerliche Wert des Grundbesitzes festgestellt. Davon wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der steuerpflichtige Erwerb. Sonderregelungen, etwa für ein Familienheim, können den Ansatz zusätzlich verändern.

  • Wert: Bewertung des Grundbesitzes nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
  • Freibetrag: persönlicher Betrag nach § 16 ErbStG, abhängig vom Verhältnis der erwerbenden Person zum Erblasser.
  • Steuerpflichtiger Erwerb: Betrag, der nach Abzug von Freibeträgen und gegebenenfalls Steuerbefreiungen verbleibt.

Wer eine Immobilie erbt, sollte deshalb nicht vom Kaufpreis oder vom aktuellen Marktpreis auf die Steuer schließen. Maßgeblich ist der nach dem Bewertungsgesetz angesetzte Wert des Grundbesitzes und der persönliche Freibetrag.

Bewertung der Immobilie: Welcher Wert angesetzt wird

Für die Erbschaftssteuer wird der Grundbesitz mit einem eigenen steuerlichen Wert angesetzt. § 157 BewG sieht vor, dass Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt werden. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, regelt § 182 BewG:

GrundstücksartRegelverfahren
Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und ZweifamilienhäuserVergleichswertverfahren
MietwohngrundstückeErtragswertverfahren
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässtErtragswertverfahren
Sonstige bebaute Grundstücke sowie Ein- und Zweifamilienhäuser ohne VergleichswertSachwertverfahren
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässtSachwertverfahren

Ein Einfamilienhaus wird also grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet, ein Mietwohngrundstück stets im Ertragswertverfahren. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken entscheidet die Ermittelbarkeit einer üblichen Miete darüber, ob das Ertrags- oder das Sachwertverfahren greift. Das Sachwertverfahren greift außerdem, wenn für Wohnungseigentum, Teileigentum oder Ein- und Zweifamilienhäuser kein Vergleichswert vorliegt.

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Liegt der nach den gesetzlichen Verfahren ermittelte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. § 198 BewG erlaubt dies ausdrücklich. Nach § 198 Abs. 2 und Abs. 3 BewG können insbesondere die folgenden Nachweise dienen:

  • ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs,
  • ein Gutachten von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind,
  • ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück, sofern die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Das Gesetz formuliert diese Nachweise als Möglichkeiten („kann … dienen“) und nicht als abschließende Aufzählung. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Der Nachweis ist nicht automatisch erfolgreich. Er setzt voraus, dass der niedrigere Wert am Bewertungsstichtag tatsächlich belegt werden kann. Für Erben kann sich eine Prüfung dennoch lohnen, weil der Unterschied zwischen angesetztem Wert und Marktwert erheblich sein kann.

Freibeträge nach § 16 ErbStG

Der persönliche Freibetrag senkt den steuerpflichtigen Erwerb. § 16 ErbStG staffelt ihn in Absatz 1 nach dem Verhältnis der erwerbenden Person zum Erblasser:

ErwerberFreibetrag
Ehegatte und Lebenspartner500.000 Euro
Kinder, ferner Kinder verstorbener Kinder400.000 Euro
Kinder der Kinder, soweit nicht bereits von Nummer 2 erfasst200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II20.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse III20.000 Euro

Die Zeile „Kinder verstorbener Kinder“ ist gesondert zu beachten: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erhalten nicht nur Kinder, sondern auch Kinder verstorbener Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro. Die 200.000 Euro der Nummer 3 gelten für Kinder der Kinder, soweit diese nicht bereits von Nummer 2 erfasst sind. Die Einordnung hängt damit vom konkreten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab.

Der Freibetrag gilt für den gesamten Erwerb, nicht nur für die Immobilie. § 16 Abs. 2 ErbStG regelt zusätzlich den Fall der beschränkten Steuerpflicht: Dort wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Die Anwendung dieses Absatzes ist im Einzelfall mit steuerlicher Beratung zu klären.

Familienheim: Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG

Für ein Familienheim sieht § 13 ErbStG eine Steuerbefreiung vor. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner den Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG begünstigt erhalten, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder greift nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine entsprechende Regelung mit derselben Belegenheits- und Eigentumsvoraussetzung. Zusätzlich gilt dort, dass die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Von diesem Wegfall sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Ist der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, greift der rückwirkende Wegfall nicht. Eine vermietete Immobilie erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Warum keine feste Prozentzahl gilt

Für die Erbschaftssteuer bei Immobilien bedeutet das Zusammenspiel aus angesetztem Grundbesitzwert und Freibetrag: Der im Bewertungsverfahren ermittelte Wert und der persönliche Freibetrag bestimmen den steuerpflichtigen Erwerb. Der darauf entfallende Steuerbetrag wird im Einzelfall festgesetzt.

Das Bewertungsgesetz und das Erbschaftsteuergesetz enthalten zusätzliche Regeln, die den Ansatz verändern können, etwa die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 ErbStG oder die Minderung des Freibetrags nach § 16 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht. Eine pauschale Aussage wie „die Steuer beträgt X Prozent“ lässt sich daraus nicht ableiten. Für die konkrete Belastung ist die individuelle Festsetzung maßgeblich.

Modellrechnung: Einfamilienhaus im Erbfall

Die folgende Rechnung ist eine Modellannahme und keine Steuerberatung. Sie zeigt das Zusammenspiel von Wert und Freibetrag, ohne einen konkreten Steuerbetrag zu unterstellen.

Annahmen: Ein Kind erbt von einem Elternteil ein Einfamilienhaus. Der steuerliche Wert des Grundbesitzes wird mit 500.000 Euro festgestellt. Der Freibetrag des Kindes beträgt nach § 16 ErbStG 400.000 Euro. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim greift nicht, weil die Immobilie nicht selbst genutzt wird. Frühere Erwerbe von derselben Person liegen nicht vor.

  • Steuerlicher Wert: 500.000 Euro
  • Persönlicher Freibetrag: 400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 100.000 Euro

Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 100.000 Euro. Der darauf entfallende Steuerbetrag ergibt sich aus der individuellen Festsetzung. Das Beispiel zeigt: Die Steuer entsteht nicht auf den vollen Immobilienwert, sondern nur auf den Teil, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.

Prüftabelle für den Erbfall

Die folgenden Punkte sind vor der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zu klären. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung, helfen aber bei der Vorbereitung.

PrüfpunktRelevanz
Angesetzter GrundbesitzwertWert des Grundbesitzes nach § 157 BewG
GrundstücksartBestimmt das Bewertungsverfahren nach § 182 BewG
Niedrigerer gemeiner WertKann nach § 198 BewG nachgewiesen werden; Gutachten und Vergleichskaufpreis sind mögliche Nachweise
Persönlicher FreibetragHöhe nach § 16 Abs. 1 ErbStG, abhängig vom Verhältnis zum Erblasser
Kinder verstorbener KinderNach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 Euro, nicht 200.000 Euro
Minderung des FreibetragsRegelt § 16 Abs. 2 ErbStG für die beschränkte Steuerpflicht
FamilienheimNach § 13 ErbStG nur bei belegenem bebauten Grundstück im Inland, EU oder EWR, Eigentum oder Miteigentum und Selbstnutzung
Wohnfläche bei KindernGrenze von 200 Quadratmetern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

Nächste Schritte

Nach dem Erbfall ist zunächst der angesetzte Grundbesitzwert zu prüfen. Zeigt der ausgewiesene Wert eine deutliche Abweichung zum tatsächlichen Marktwert, kann ein Nachweis nach § 198 BewG erwogen werden. Parallel ist zu klären, ob ein Familienheim vorliegt, das die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG erfüllt, und welcher persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden ist. Ob eine Minderung nach § 16 Abs. 2 ErbStG in Betracht kommt, ist eine Frage der beschränkten Steuerpflicht und gehört in die steuerliche Beratung.

Vor jeder Entscheidung ist die konkrete Bewertung mit einer steuerberatenden Person zu besprechen, weil Bewertung, Freibetrag und Familienheimregelung im Einzelfall zusammenwirken.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei Immobilien in Prozent?

Eine feste Prozentzahl gibt es nicht. Der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Wert des Grundbesitzes und der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG bestimmen den steuerpflichtigen Erwerb. Der darauf festgesetzte Steuerbetrag wird im Einzelfall ermittelt.

Wird bei der Erbschaftssteuer der Marktwert oder der Steuerwert der Immobilie angesetzt?

Angesetzt wird der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Grundbesitzwert. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG nachgewiesen werden. Als mögliche Nachweise nennt das Gesetz unter anderem ein Gutachten des Gutachterausschusses, ein Gutachten bestellter oder zertifizierter Sachverständiger oder einen Vergleichskaufpreis.

Welche Freibeträge gelten für Immobilien im Erbfall?

Der Freibetrag hängt vom Verhältnis zum Erblasser ab. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG erhalten Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro, Kinder der Kinder, soweit nicht bereits von Nummer 2 erfasst, 200.000 Euro, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro, Personen der Steuerklassen II und III 20.000 Euro. Der Freibetrag gilt für den gesamten Erwerb.

Wann ist ein geerbtes Familienheim steuerfrei?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG muss es sich um Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG handeln. Der Erblasser muss darin bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken gewohnt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein, und der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Bei Kindern gilt eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern.

Kann ein niedrigerer Immobilienwert gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden?

Ja, § 198 BewG erlaubt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Nach § 198 Abs. 2 und 3 BewG können unter anderem ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, ein Gutachten bestellter oder zertifizierter Sachverständiger oder ein Vergleichskaufpreis für dasselbe Grundstück innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag als Nachweis dienen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Welche Grundstücksarten werden im Vergleichswertverfahren bewertet?

Nach § 182 BewG grundsätzlich Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Liegt kein Vergleichswert vor, kommt das Sachwertverfahren in Betracht.

Welche Grundstücke werden im Ertragswertverfahren bewertet?

Nach § 182 Abs. 3 BewG sind Mietwohngrundstücke stets im Ertragswertverfahren zu bewerten. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken greift das Ertragswertverfahren, wenn sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt; andernfalls kommt das Sachwertverfahren in Betracht.

Was regelt § 16 Abs. 2 ErbStG?

§ 16 Abs. 2 ErbStG betrifft die beschränkte Steuerpflicht. Danach wird der Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert. Dieser entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und der innerhalb von zehn Jahren angefallenen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile zum Wert des insgesamt innerhalb von zehn Jahren angefallenen Vermögens. Frühere Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Zu prüfen ist zunächst, welcher steuerliche Wert für die Immobilie festgestellt wurde und welcher persönliche Freibetrag dem Erwerb gegenübersteht.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.