Kurzantwort
§ 198 Absatz 1 BewG erlaubt den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die wirtschaftliche Einheit am Bewertungsstichtag weniger wert ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Nach Absatz 2 dienen als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines entsprechend bestellten beziehungsweise zertifizierten Sachverständigen. Nach Absatz 3 kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind. Der Grundbesitzwert wird nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG gesondert festgestellt. Nach § 351 Absatz 2 AO ist eine Beanstandung des Werts gegen diesen Feststellungsbescheid zu richten, nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid.
Warum Grundbesitzwert und Verkehrswert auseinanderfallen können
Für die Erbschaftsteuer wird Immobilienvermögen nicht mit einem frei ausgehandelten Kaufpreis angesetzt. Nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG sind Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder eine andere dort genannte Feststellung von Bedeutung sind. Das Finanzamt ermittelt den Wert deshalb nicht im Erbschaftsteuerbescheid selbst, sondern in einem vorgelagerten Verfahren.
Die Bewertung folgt den Vorgaben der §§ 179, 182 bis 196 BewG. Diese Vorgaben sind typisiert und können vom aktuellen Marktgeschehen abweichen. Das zeigt sich vor allem dann, wenn der örtliche Markt von Sonderfaktoren geprägt ist: schwache Nachfrage, Instandhaltungsstau, eingeschränkte Nutzbarkeit oder Belastungen des Grundstücks. In solchen Fällen kann der tatsächliche gemeine Wert unter dem festgestellten Grundbesitzwert liegen.
§ 198 BewG eröffnet für diesen Fall die Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen. Der Steuerpflichtige muss den niedrigeren Wert jedoch nachweisen; die bloße Behauptung, die Immobilie sei weniger wert, genügt nicht.
Nachweiswege des § 198 BewG im Überblick
Das Bewertungsgesetz nennt in § 198 Absatz 2 und Absatz 3 Nachweise, die regelmäßig geeignet sind. Die nachstehende Übersicht fasst den Normwortlaut zusammen.
| Nachweis | Rechtsgrundlage | Anforderungen nach dem Normwortlaut |
|---|---|---|
| Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses | § 198 Absatz 2 BewG | Gutachten im Sinne der §§ 192 ff. BauGB |
| Gutachten bestellter oder zertifizierter Sachverständiger | § 198 Absatz 2 BewG | Bestellung oder Zertifizierung durch staatliche, staatlich anerkannte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle |
| Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr | § 198 Absatz 3 BewG | Innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag; über das zu bewertende Grundstück; unveränderte maßgebliche Verhältnisse gegenüber dem Stichtag |
| Grundsätzliche Nachweisvorgaben | § 198 Absatz 1 Satz 2 BewG | Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Absatz 1 BauGB erlassenen Vorschriften |
Die Aufzählung in § 198 Absatz 2 BewG ist als Regelnachweis formuliert. Ob ein anderer Nachweis im Einzelfall herangezogen werden kann, entscheidet sich anhand der konkreten Umstände und der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2.
Gutachten als Nachweis nach § 198 Absatz 2 BewG
§ 198 Absatz 2 BewG beschreibt, wessen Gutachten regelmäßig als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen kann. Genannt sind der zuständige Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs und Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Für die Praxis ist die Qualifikation der sachverständigen Person daher ein zentraler Prüfpunkt. Wer ein Gutachten in Auftrag gibt, sollte vorab klären, ob die Person die in § 198 Absatz 2 BewG genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschrift nennt diese Gutachten ausdrücklich als Regelnachweis; eine abschließende Aussage darüber, welche weiteren Nachweise das Finanzamt im Einzelfall anerkennt, lässt sich aus dem Normwortlaut nicht ableiten.
Das Gutachten muss den gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag abbilden. Der Bewertungsstichtag ist in § 198 BewG ausdrücklich als Bezugszeitpunkt genannt; die konkrete Bestimmung des Stichtags für die Erbschaftsteuer folgt den erbschaftsteuerlichen Vorschriften. Der Wert ist daher auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln.
Geeigneter Verkaufspreis als Nachweis
Nach § 198 Absatz 3 BewG kann ein Kaufpreis als Nachweis dienen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag über das zu bewertende Grundstück zustande gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.
Zwei Zeitfenster sind zu unterscheiden: der Verkauf vor dem Stichtag und der Verkauf nach dem Stichtag. In beiden Fällen muss sich der Kaufpreis auf das zu bewertende Grundstück beziehen, und es darf keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse zwischen Kaufzeitpunkt und Stichtag eingetreten sein. Eine zwischenzeitliche Sanierung, ein Mieterwechsel mit erheblichen Mietanpassungen oder eine Änderung der baurechtlichen Situation können diese Voraussetzung entfallen lassen.
Der Kaufpreis muss im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sein. Was im Einzelfall als gewöhnlicher Geschäftsverkehr anzusehen ist, ergibt sich nicht abschließend aus dem Normwortlaut; der Gesetzesbegriff ist mit den Umständen des konkreten Geschäfts abzugleichen. Wer den Nachweis über einen Verkaufspreis führen will, muss die maßgeblichen Umstände des Geschäfts offenlegen. Der Kaufpreis allein genügt nicht.
Der gesonderte Feststellungsbescheid als eigener Prüfgegenstand
Grundbesitzwerte werden nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG gesondert festgestellt. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist § 179 der Abgabenordnung: Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid festgestellt, soweit dies in den Steuergesetzen bestimmt ist. Der Feststellungsbescheid richtet sich nach § 179 Absatz 2 AO gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft wird die Zurechnung nach § 151 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft vorgenommen.
Der Bescheid enthält nach § 151 Absatz 2 BewG auch Feststellungen zur Art der wirtschaftlichen Einheit und zur Zurechnung. Ein Blick auf die Zurechnung ist wichtig, wenn mehrere Personen beteiligt sind: Einwendungen, die nur einen Anteil betreffen, sind entsprechend zuzuordnen.
Der Feststellungsbescheid ist ein eigener Verwaltungsakt. Er kann unabhängig vom Erbschaftsteuerbescheid angegriffen werden – und muss es nach § 351 Absatz 2 AO in der Regel auch, wenn der Grundbesitzwert beanstandet werden soll.
Bindungswirkung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid
§ 351 Absatz 2 AO regelt, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können. Eine Anfechtung des Folgebescheids reicht nicht. Der Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid; der Erbschaftsteuerbescheid ist der Folgebescheid. Der Folgebescheid übernimmt den festgestellten Wert regelmäßig, ohne ihn erneut zu prüfen.
Für die Praxis bedeutet das: Wird der Grundbesitzwert beanstandet, muss der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid gerichtet werden. Ein Einspruch allein gegen den Erbschaftsteuerbescheid mit der Begründung, der Grundbesitzwert sei zu hoch, greift nach § 351 Absatz 2 AO nicht durch.
Umgekehrt kann die Änderung des Grundbesitzwerts über den Grundlagenbescheid auch den Folgebescheid ändern. Das setzt aber voraus, dass der Grundlagenbescheid wirksam angefochten oder korrigiert wird. Wer den Feststellungsbescheid bestandskräftig werden lässt, verliert diese Möglichkeit in der Regel. Deshalb ist zu prüfen, wann der Feststellungsbescheid bekanntgegeben wurde und ob die Frist noch offen ist.
Einspruchsfrist nach § 355 AO
Nach § 355 Absatz 1 Satz 1 AO ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Maßgeblich ist damit der Feststellungsbescheid und dessen Bekanntgabedatum – nicht das Datum des Erbfalls und nicht das Datum eines erst später erstellten Gutachtens.
Das ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle. Wer nach dem Erbfall erst Gutachten einholt und dabei die Frist des Feststellungsbescheids aus dem Blick verliert, kann den Grundbesitzwert später nicht mehr mit einem Einspruch angreifen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit dem Bewertungsstichtag.
Eine eigenständige Frist für den Einspruch gegen eine Steueranmeldung regelt § 355 Absatz 1 Satz 2 AO. Für den hier relevanten Fall des Feststellungsbescheids bleibt es bei der Monatsfrist des Satzes 1. Maßgeblich ist die Bekanntgabe des konkreten Bescheids. Wird der Bescheid nachweislich später bekanntgegeben als datiert, kann sich die Frist verschieben; das ist im Einzelfall zu prüfen.
Prüfschema für das Vorgehen im Erbfall
Die folgenden Schritte strukturieren die Prüfung, ob ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG geltend gemacht werden kann.
- Bekanntgabedatum des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids feststellen und die Monatsfrist nach § 355 Absatz 1 Satz 1 AO notieren.
- Prüfen, ob der Bescheid sich an die richtige Person oder an die Erbengemeinschaft richtet (§ 179 Absatz 2 AO, § 151 Absatz 2 BewG).
- Vergleichen, ob der festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen gemeinen Wert am Bewertungsstichtag liegt.
- Entscheiden, ob der Nachweis über ein Gutachten nach § 198 Absatz 2 BewG oder über einen Kaufpreis nach § 198 Absatz 3 BewG geführt werden soll.
- Bei Gutachten: Bestellung oder Zertifizierung der sachverständigen Person und Bezug auf den Bewertungsstichtag prüfen.
- Bei Kaufpreis: Zeitfenster von einem Jahr vor oder nach dem Stichtag und Unverändertheit der maßgeblichen Verhältnisse belegen.
- Einspruch gegen den Feststellungsbescheid richten, nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid (§ 351 Absatz 2 AO).
- Bei Beteiligung mehrerer Personen: Zurechnung und Anteile im Feststellungsbescheid prüfen und Einwendungen entsprechend aufteilen.
Modellbeispiel zum Zeitfenster des Kaufpreisnachweises
Modellannahme: Ein Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid weist einen Wert von 520.000 Euro aus. Der Steuerpflichtige möchte einen Kaufpreis als Nachweis nach § 198 Absatz 3 BewG heranziehen.
Zwei Konstellationen sind denkbar. Erstens: Die Immobilie wurde zehn Monate vor dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für 470.000 Euro verkauft. Zweitens: Die Immobilie wurde neun Monate nach dem Bewertungsstichtag für 470.000 Euro verkauft. In beiden Fällen fällt der Verkauf in das Jahresfenster des § 198 Absatz 3 BewG.
Entscheidend ist die zweite Voraussetzung: Die maßgeblichen Verhältnisse müssen gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sein. Wurde zwischen Stichtag und Verkauf eine umfassende Sanierung durchgeführt oder ein wesentlicher Mieterwechsel mit deutlicher Mietanpassung vorgenommen, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Auch die Einordnung des Geschäfts als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist gesondert zu prüfen. Das Modell zeigt nur die Prüflogik: Das Zeitfenster allein trägt den Nachweis nicht, sondern stets gemeinsam mit der Unverändertheit der Verhältnisse. Die genannten Beträge sind frei gewählte Annahmen.
Typische Fehler und Abgrenzungen
Vier Punkte sind in der Praxis wiederkehrend zu beachten:
- Ein Einspruch allein gegen den Erbschaftsteuerbescheid greift die Höhe des Grundbesitzwerts nach § 351 Absatz 2 AO regelmäßig nicht an.
- Ein Kaufpreis außerhalb des einjährigen Zeitfensters des § 198 Absatz 3 BewG erfüllt die zeitliche Voraussetzung der Vorschrift nicht.
- Ein Kaufpreis, dessen maßgebliche Verhältnisse sich gegenüber dem Stichtag geändert haben, genügt der Voraussetzung des § 198 Absatz 3 BewG nicht.
- Ein Gutachten ohne Bezug auf den in § 198 BewG genannten Bewertungsstichtag bildet den maßgeblichen Wert nicht zuverlässig ab.
Häufige Fragen
Was bedeutet § 198 BewG für die Erbschaftsteuer bei Immobilien?
§ 198 BewG erlaubt den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die wirtschaftliche Einheit am Bewertungsstichtag weniger wert ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Für den Nachweis gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Absatz 1 BauGB erlassenen Vorschriften.
Welche Gutachten nennt § 198 Absatz 2 BewG als regelmäßigen Nachweis?
§ 198 Absatz 2 BewG nennt als regelmäßigen Nachweis Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB sowie Gutachten von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Diese Gutachten sind der Regelnachweis, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Kann ein Kaufpreis den niedrigeren gemeinen Wert nachweisen?
Ja, wenn der Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist und die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag unverändert sind. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein; der Kaufpreis muss sich auf das zu bewertende Grundstück beziehen.
Wie lange ist die Einspruchsfrist gegen den Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid?
Nach § 355 Absatz 1 Satz 1 AO ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Maßgeblich ist damit die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Eine eigene Frist für den Einspruch gegen eine Steueranmeldung regelt § 355 Absatz 1 Satz 2 AO.
Kann der Grundbesitzwert über den Erbschaftsteuerbescheid beanstandet werden?
Nach § 351 Absatz 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids. Der Grundbesitzwert ist deshalb gegen den Feststellungsbescheid zu beanstanden, nicht gegen den daraus abgeleiteten Erbschaftsteuerbescheid.
Was ist der Unterschied zwischen Feststellungsbescheid und Erbschaftsteuerbescheid?
Nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG sind Grundbesitzwerte nach § 157 BewG gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. § 179 AO regelt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Erbschaftsteuerbescheid der Folgebescheid, der diesen Wert übernimmt.
Wie ist ein Privatgutachten nach § 198 BewG einzuordnen?
§ 198 Absatz 2 BewG nennt Gutachten des Gutachterausschusses oder bestellter beziehungsweise zertifizierter Sachverständiger als regelmäßigen Nachweis. Ob ein anders geartetes Gutachten im Einzelfall herangezogen werden kann, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Eine pauschale Aussage über die Anerkennung eines Privatgutachtens lässt sich aus § 198 BewG nicht ableiten.
Was ist zu tun, wenn die Einspruchsfrist bereits verstrichen ist?
Nach Ablauf der Monatsfrist des § 355 Absatz 1 Satz 1 AO wird der Feststellungsbescheid in der Regel bestandskräftig. Dann ist eine Anfechtung des Grundbesitzwerts nicht mehr ohne Weiteres möglich. Zu prüfen sind in diesem Fall nur die gesetzlich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten; eine pauschale Aussage verbietet sich, der konkrete Einzelfall ist mit fachlicher Begleitung zu bewerten.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Zu prüfen ist, ob der Grundbesitzwert-Feststellungsbescheid vorliegt und wann er bekanntgegeben wurde, weil die Einspruchsfrist nach § 355 AO an diese Bekanntgabe anknüpft.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 151 BewG – Gesonderte Feststellungen 2026-10-07
- Gesetze im Internet: § 198 BewG – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts 2026-10-07
- Gesetze im Internet: § 179 AO – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2026-10-07
- Gesetze im Internet: § 351 AO – Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte 2026-10-07
- Gesetze im Internet: § 355 AO – Einspruchsfrist 2026-10-07
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.