Kurzantwort
Eine spezielle steuerliche Regelung für Energieausweise existiert nicht. Ob die Kosten abziehbar sind, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften zu Werbungskosten und privaten Ausgaben. Entscheidend ist, ob der Energieausweis in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen steht. Bei Vermietung kann dieser Zusammenhang bestehen, bei ausschließlicher Eigennutzung regelmäßig nicht.
Rechtliche Grundlage: allgemeine Werbungskostenregeln
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung geregelt. Eine besondere Vorschrift, die Energieausweiskosten ausdrücklich als abziehbar oder nicht abziehbar einordnet, ist in diesen Normen nicht enthalten.
Aus den allgemeinen Werbungskostenregeln ergibt sich lediglich ein Prüfmaßstab: Aufwendungen sind dann abziehbar, wenn sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Ob dies bei einem Energieausweis zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Vermietete Immobilie: Prüfung im Einzelfall
Bei einer vermieteten Immobilie ist zu prüfen, ob der Energieausweis mit den Mieteinnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. § 9 EStG – Werbungskosten verlangt einen Bezug zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Liegt dieser Bezug vor, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.
- Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Mieteinnahmen ist Voraussetzung.
- Die Rechnung oder der Zahlungsbeleg sollte den Zeitpunkt der Zahlung dokumentieren.
- Die Zuordnung zur vermieteten Einheit sollte nachvollziehbar sein.
Die bloße Existenz eines Energieausweises genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Ausgabe im konkreten Fall der Einnahmeerzielung dient.
Selbst genutzte Immobilie: Abzug scheidet in der Regel aus
Bei einer ausschließlich selbst genutzten Immobilie sind Aufwendungen für den Energieausweis der privaten Lebensführung zuzuordnen. § 12 EStG – Nicht abziehbare private Ausgaben regelt, dass Aufwendungen für die Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Eine ausdrückliche Erwähnung von Energieausweiskosten enthält die Vorschrift nicht.
Der fehlende Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen ist der tragende Grund dafür, dass bei Eigennutzung regelmäßig kein Abzug möglich ist. Wer eine selbst genutzte Immobilie verkauft, kann die Kosten des Energieausweises deshalb in der Regel nicht geltend machen.
Gemischte Nutzung: Aufteilung erforderlich
Wird ein Gebäude teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt, ist eine Aufteilung der Kosten erforderlich. Der auf den vermieteten Teil entfallende Anteil kann dem Grunde nach als Werbungskosten in Betracht kommen. Der auf die eigengenutzte Fläche entfallende Anteil ist der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Bezieht sich der Energieausweis auf das gesamte gemischt genutzte Gebäude, kann das Verhältnis der vermieteten zur gesamten betroffenen Fläche einen nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel liefern. Direkt zuordenbare Leistungen sind vorher gesondert zuzuordnen. Flächen, Nutzung und Berechnung sollten dokumentiert werden. Die folgende Tabelle zeigt eine Orientierung für typische Fallkonstellationen, ohne eine verbindliche Rechtsfolge darzustellen.
| Nutzung | Einordnung | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Dauerhaft vermietet | Abzug kommt in Betracht | Rechnung, Zahlung, Vermietungsnachweis |
| Ausschließlich eigengenutzt | Regelmäßig kein Abzug | Nicht relevant |
| Teilweise vermietet | Anteilige Prüfung erforderlich | Aufteilungsschlüssel dokumentieren |
| Leerstand mit Vermietungsabsicht | Einzelfallabhängig | Nachweis der Vermietungsabsicht |
Die Tabelle ersetzt keine steuerliche Einzelfallprüfung. Sie bildet lediglich den allgemeinen Prüfmaßstab ab.
Zahlungsjahr: Abflussprinzip beachten
Für den steuerlichen Abzug kommt es grundsätzlich auf das Jahr der Zahlung an. § 11 EStG – Abfluss von Ausgaben regelt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Eine konkrete Aussage zu Energieausweisen enthält die Vorschrift nicht.
Aus dem Abflussprinzip folgt lediglich der allgemeine Grundsatz, dass der Zahlungszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung maßgeblich ist. Das Ausstellungsdatum des Energieausweises ist steuerlich nicht entscheidend. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können nach § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einem anderen Jahr zugeordnet werden; ein einmaliger Energieausweis fällt darunter in der Regel nicht.
Rechnung und Nachweis als Voraussetzung
Der Abzug setzt voraus, dass Aussteller, Leistung, Betrag und Zahlungszeitpunkt nachvollziehbar sind. Zu prüfen ist, ob die Rechnung den Bezug zur vermieteten Immobilie erkennen lässt. Bei einer späteren steuerlichen Rückfrage sollte die Zuordnung eindeutig sein.
- Rechnung mit Ausstellungsdatum und Leistungsbeschreibung aufbewahren.
- Zahlungsbeleg dem richtigen Kalenderjahr zuordnen.
- Bei mehreren Objekten die Zuordnung zur Immobilie dokumentieren.
Ein fehlender Nachweis macht den Abzug nicht automatisch unwirksam, erschwert aber die Beleglage. Empfehlenswert ist eine geordnete Ablage, insbesondere bei Wohnungseigentum oder mehreren Einheiten.
Abgrenzung zu Modernisierungs- und Energiekosten
Der Energieausweis ist von Maßnahmen der energetischen Sanierung zu unterscheiden. Reparatur und Ersatz vorhandener Bauteile können bei einer vermieteten Immobilie sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sein. Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dagegen grundsätzlich über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt. Die Bezeichnung einer Rechnung als Sanierung entscheidet diese Abgrenzung nicht. Auch Leistungen für den Energieausweis sind nach ihrem konkreten Anlass zuzuordnen: Eine gesonderte Ausstellung zur laufenden Vermietung ist von Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Neubau oder einer Herstellungsmaßnahme zu unterscheiden.
Eine besondere Grenze enthält § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG: Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten zählen nicht in diese Prüfung hinein. Erweiterungen können allerdings eigenständig Herstellungskosten sein. Unterhalb der Grenze ist deshalb nicht automatisch jede Baumaßnahme sofort abziehbar; andere Anschaffungs- und Herstellungskostentatbestände bleiben zu prüfen.
Werden Energieausweis und Sanierungsmaßnahmen gemeinsam beauftragt, sollte die Rechnung die einzelnen Leistungen voneinander trennen. Eine klare Trennung erleichtert die steuerliche Zuordnung.
Leerstand und Vermietungsabsicht: besondere Prüfung
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012, IX R 14/12, die Maßstäbe für Werbungskosten bei langjährigem Wohnungsleerstand erläutert. Nach vorheriger dauerhafter Vermietung bleiben Aufwendungen grundsätzlich abziehbar, solange die Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben wurde. Nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung können vorab entstandene Werbungskosten vorliegen, wenn diese Absicht erkennbar aufgenommen und später nicht aufgegeben wurde. Das ist kein Urteil speziell zu Energieausweiskosten; deren Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermietung ist zusätzlich zu belegen.
Praktisch helfen datierte Vermietungsanzeigen, Makleraufträge und dokumentierte Kontakte mit Interessenten, ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Bei langem Leerstand müssen erfolglose Bemühungen gegebenenfalls angepasst werden. Eine bloße Behauptung späterer Vermietung genügt nicht; fortgesetzte Eigennutzung begründet für sich keinen Werbungskostenabzug.
Praxisbeispiele zur Einordnung
Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Abgrenzung anhand der allgemeinen Regeln. Sie beschreiben typische Sachverhalte, keine konkreten Steuerbescheide oder garantierten Rechtsfolgen.
- Eine Eigentümerin vermietet ihre Wohnung unbefristet. Der Energieausweis wird wegen Neuvermietung erstellt. Ein Abzug als Werbungskosten kommt in Betracht, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Mieteinnahmen belegt ist.
- Ein Eigentümer bewohnt sein Einfamilienhaus selbst. Der Energieausweis wird aus privatem Anlass erstellt. Ein Abzug scheidet mangels Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen regelmäßig aus.
- Ein Gebäude besteht aus einer vermieteten und einer eigengenutzten Wohnung. Die Ausweiskosten sind aufzuteilen; eine flächenbezogene Aufteilung bietet sich als nachvollziehbarer Maßstab an.
- Eine Wohnung steht nach Auszug leer. Der Ausweis wird für die geplante erneute Vermietung eingeholt. Die steuerliche Einordnung hängt vom belegbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen ab.
Häufige Fragen
Gibt es eine spezielle gesetzliche Regelung für Energieausweise im Einkommensteuerrecht?
Nein. Eine besondere Vorschrift existiert nicht. Die Einordnung folgt den allgemeinen Regeln zu Werbungskosten und nicht abziehbaren privaten Ausgaben.
Unter welcher Voraussetzung kommt ein Abzug bei einer vermieteten Wohnung in Betracht?
Ein Abzug kommt in Betracht, wenn der Energieausweis mit den Mieteinnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang ist im Einzelfall darzulegen.
Ist der Energieausweis bei einer selbst genutzten Immobilie abziehbar?
Regelmäßig nein. Bei ausschließlicher Eigennutzung fehlt der Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen, sodass die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Wie ist der Energieausweis bei gemischter Nutzung zu behandeln?
Die Kosten sind aufzuteilen. Der auf den vermieteten Teil entfallende Anteil kann dem Grunde nach als Werbungskosten in Betracht kommen. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Aufteilungsmaßstab besteht nicht.
In welchem Jahr sind die Kosten anzusetzen?
Es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG. Ausgaben sind grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Ausstellungsdatum des Energieausweises ist nicht maßgeblich.
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
Rechnung und Zahlungsbeleg sollten aufbewahrt werden. Sie müssen Aussteller, Leistung, Betrag und Zahlungszeitpunkt erkennen lassen. Bei mehreren Objekten sollte die Zuordnung dokumentiert sein.
Kann der Energieausweis während eines Leerstands abziehbar sein?
Ja, sofern der Zusammenhang mit der Vermietung besteht. Nach BFH IX R 14/12 darf die bisherige Einkünfteerzielungsabsicht nach dauerhafter Vermietung nicht endgültig aufgegeben worden sein. Nach Anschaffung oder Selbstnutzung muss sie erkennbar aufgenommen und beibehalten werden. Ernsthafte Vermietungsbemühungen sind zu dokumentieren; das Urteil betrifft den allgemeinen Werbungskostenabzug bei Leerstand.
Genügt die gesetzliche Pflicht zum Energieausweis für einen Abzug?
Die gesetzliche Pflicht allein begründet keinen Abzug. Entscheidend ist nach der allgemeinen Werbungskostenregel, ob die Ausgabe der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dient.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Zu prüfen ist, ob der Energieausweis im Einzelfall mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängt.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 9 EStG – Werbungskosten 2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 11 EStG – Abfluss von Ausgaben 2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 12 EStG – Nicht abziehbare private Ausgaben 2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung 2026-09-29
- Gesetze im Internet: § 6 EStG – Anschaffungsnahe Herstellungskosten 2026-09-29
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 11. Dezember 2012, IX R 14/12 – Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand 2026-09-29
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.