Zum Inhalt springen

Mietrecht · Stand 2026-09-30

Gegenstandswert Kündigung Mietvertrag: Streitwert und Gebühren

Der Gegenstandswert bei einer Kündigung des Mietvertrags ist nicht einheitlich. Zu unterscheiden sind der außergerichtliche Gegenstandswert nach § 23 RVG und der gerichtliche Streitwert nach § 41 GKG. Welcher Wert gilt, hängt vom Verfahrensgegenstand ab.

2529 Wörter Aktualisiert am 2026-09-30
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen.
Quellen6 FormatRatgeber InhaltEinordnung
Altbau an einer Straßenecke mit verzierten Fassaden und Balkonen. MyInvest24 Analyse

Kurzantwort

Ein einheitlicher Gegenstandswert für die Kündigung eines Mietvertrags existiert nicht. Für die Anwaltsgebühren außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist nach § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG der Wert maßgeblich, der auch für ein gerichtliches Verfahren gelten würde. Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach § 41 GKG. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, ist nach § 41 Absatz 1 GKG der niedrigere der beiden Beträge maßgeblich: entweder das Entgelt der streitigen Zeit oder – wenn dieses einjährige Entgelt geringer ist – das einjährige Entgelt. Wird wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses Räumung verlangt, ist nach § 41 Absatz 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich; etwas anderes gilt nur, wenn sich nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Eine pauschale Regel wie „zwölf Bruttomieten“ trifft nicht ausnahmslos zu; maßgeblich sind die konkrete Verfahrensart und das streitige Entgelt.

Drei Begriffe, die auseinandergehalten werden müssen

In der Praxis werden mehrere Wertbegriffe oft vermischt. Sie knüpfen an unterschiedliche Rechtsgrundlagen an und ergeben unterschiedliche Kostenfolgen.

  • Gegenstandswert – Bezugsgröße für die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, insbesondere nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  • Streitwert – Bezugsgröße für die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), im Erkenntnisverfahren festgesetzt durch das Gericht.
  • Gebührentatbestand – konkrete Gebührennummer und Satz aus dem Kostenverzeichnis; erst Wert und Satz zusammen ergeben den Betrag.

Für die außergerichtliche Tätigkeit, etwa die Aussprache oder Prüfung einer Kündigung, ordnet § 23 Absatz 1 Satz 3 RVG an, dass die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Daraus folgt, dass außergerichtlicher Gegenstandswert und gerichtlicher Streitwert häufig gleich laufen, aber nicht zwingend identisch sein müssen.

§ 41 GKG: Maßgeblich ist der Streitgegenstand

§ 41 GKG enthält die Wertvorschrift für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Absatz 1 stellt auf den Streitgegenstand ab: Ist das Bestehen oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgeblich. Ist das einjährige Entgelt geringer als das Entgelt der streitigen Zeit, ist dieser geringere Betrag maßgeblich. Maßgeblich ist damit der niedrigere der beiden Beträge. Das Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, aber nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

Absatz 2 betrifft die Räumung wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Hier ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich – es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein geringerer Streitwert. Wird Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgeblich.

Die Absätze 3 bis 5 regeln Sonderfälle, etwa das Verhältnis von Räumung und Fortsetzungsanspruch nach den §§ 574 bis 574b BGB, den Wert von Mieterhöhungs- und Minderungsansprüchen sowie Fragen der Rechtsmittelinstanz. Für die Kündigung des Mietvertrags ist zunächst zu bestimmen, welcher Streitgegenstand beim Gericht tatsächlich anhängig wird.

Außergerichtliche Kündigung und gerichtliches Verfahren

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, mit der Kündigung selbst entstünden bereits Gerichtskosten. Das ist nicht der Fall. Außergerichtliche Kosten, etwa für die anwaltliche Erstellung oder Prüfung der Kündigung, sind nach § 23 RVG zu bewerten; die Wertvorschriften der Kostengesetze gelten entsprechend, wenn der Gegenstand auch Inhalt eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Gerichtskosten entstehen erst mit Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, etwa einer Räumungsklage oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens des Mietverhältnisses.

Zu unterscheiden sind damit mehrere Kostenschichten: erstens die Vergütung der eigenen anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG, zweitens der gerichtliche Kostenvorschuss nach § 12 GKG, drittens die im Verfahren ergehende Kostenentscheidung. Der Kostenvorschuss ist, wie § 12 GKG zeigt, von der endgültigen Kostentragung zu unterscheiden; er ist keine ausnahmslose Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Klage, weil Absatz 2 ausgenommene Verfahren nennt. Ob und in welcher Höhe eine Partei die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite erstattet verlangen kann, regelt das Gesetz außerhalb der hier herangezogenen Kostenvorschriften; diese Frage ist nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und der jeweiligen Verfahrenslage gesondert zu prüfen.

Prüftabelle: Welcher Wert ist in welcher Lage maßgeblich?

SituationWertmaßstabRechtsgrundlage
Streit über Bestehen oder Dauer des MietverhältnissesDer niedrigere Betrag aus Entgelt der streitigen Zeit und einjährigem Entgelt§ 41 Absatz 1 GKG
Räumung wegen Beendigung des NutzungsverhältnissesFür die Dauer eines Jahres zu zahlendes Entgelt; ein geringerer Wert nach Absatz 1 bleibt möglich§ 41 Absatz 2 GKG
Außergerichtliche Prüfung oder Ausspruch einer KündigungWert, der für ein gerichtliches Verfahren gelten würde (§ 23 Absatz 1 Satz 3 RVG), soweit der Gegenstand auch prozessfähig ist§ 23 RVG
Höhe der GerichtskostenAus Streitwert und anzuwendender Gebührennummer des Kostenverzeichnisses§ 34 GKG, Anlage 1 GKG, Anlage 2 GKG
NebenkostenNur Pauschalen, die nicht gesondert abgerechnet werden, erhöhen das Entgelt im Sinne des § 41 GKG§ 41 Absatz 1 Satz 2 GKG

Die Tabelle fasst die Wertmaßstäbe zusammen. Sie ersetzt keine Bestimmung des Streitwerts im konkreten Verfahren; dieser erfolgt durch das Gericht.

Entgelt, Nebenkosten und die zwölf Bruttomieten

Die verbreitete Kurzformel „zwölf Bruttomieten“ greift zu kurz. Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Sind Betriebskosten nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert abzurechnen, erhöhen sie den maßgeblichen Wert nicht ohne Weiteres. Ob eine Pauschale vorliegt, ergibt sich aus dem Mietvertrag und der tatsächlichen Abrechnungspraxis.

Die Bewertung folgt damit zwei Schritten: Zuerst ist die für den Streitgegenstand maßgebliche Entgeltbasis zu bestimmen – Grundentgelt, gegebenenfalls zuzüglich pauschalierter Nebenkosten. Danach ist zu prüfen, welcher der in § 41 GKG genannten Beträge eingreift. Ist über Bestehen oder Dauer des Nutzungsverhältnisses Streit, sind das Entgelt der streitigen Zeit und das einjährige Entgelt gegenüberzustellen; maßgeblich ist der geringere Betrag. Wird Räumung wegen Beendigung verlangt, ist das einjährige Entgelt maßgeblich, soweit sich nach Absatz 1 nicht ein geringerer Streitwert ergibt. Erst danach lässt sich der Wert mit angemessener Sicherheit benennen.

Vom Wert zur Gebühr: GKG und RVG getrennt prüfen

Aus einem Streitwert folgt nicht automatisch ein bestimmter Geldbetrag. Nach § 34 GKG beträgt die einfache Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 40 Euro und staffelt sich anschließend nach Tabelle; eine Gebührentabelle bis 500.000 Euro ist dem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. Welcher Satz – etwa 3,0 oder 1,0 – zum Ansatz kommt, ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG). Erst Wert und Satz zusammen ergeben den Betrag.

Die Tabelle in Anlage 2 GKG weist für jede Wertstufe einen festen Gebührenbetrag aus, der für alle Streitwerte innerhalb dieser Stufe einheitlich gilt. Für höhere Streitwerte ergibt sich die einfache Gebühr daher nicht durch lineare Zwischenrechnung zwischen zwei Tabellenwerten, sondern durch Zuordnung des Streitwerts zu einer Wertstufe. Für einen Streitwert von 12.600 Euro liegt dieser innerhalb der Wertstufe „bis 13.000 Euro“, die eine einfache Gebühr von 313,50 Euro ausweist; dieser Betrag ist anzusetzen.

Modellbeispiel: Bei einem Streitwert von 12.600 Euro beträgt die einfache Gebühr nach Anlage 2 GKG 313,50 Euro. Bei einem Satz von 3,0 ergibt sich als Modell 940,50 Euro; bei einem Satz von 1,0 wären es 313,50 Euro. Diese Beträge sind Modellannahmen auf Grundlage der veröffentlichten Tabelle und ersetzen keine konkrete Kostenprüfung. Maßgeblich sind die tatsächlich anwendbare Gebührennummer und der Satz im Einzelfall.

Die anwaltlichen Gebühren folgen nicht dem GKG, sondern dem RVG. § 23 RVG regelt den Gegenstandswert; die konkrete Vergütung ergibt sich aus weiteren Vorschriften des RVG, insbesondere dem Vergütungsverzeichnis. Eine Umrechnung des Streitwerts in Anwaltskosten ist daher nicht mit der GKG-Tabelle möglich.

Wohnraummiete: Fortsetzungsanspruch und Mieterhöhung

§ 41 Absatz 3 GKG regelt das Verhältnis von Räumung und Fortsetzung: Werden in demselben Prozess der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b BGB auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet. Voraussetzung der Nichtaddition ist also, dass beide Ansprüche tatsächlich im selben Verfahren verhandelt werden; eine Verpflichtung, sie gemeinsam zu verhandeln, begründet die Vorschrift nicht. Bei getrennt geführten Verfahren sind die Werte jeweils eigenständig zu bestimmen.

Für Ansprüche auf Erhöhung der Miete für Wohnraum nennt § 41 Absatz 5 GKG den Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete; bei Feststellung einer Minderung der Miete den Jahresbetrag der Mietminderung; bei Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Absatz 1 oder § 556e BGB zulässigen Miete den Jahresbetrag der Überschreitung; bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung. Bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ist der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung maßgeblich; in Ermangelung dessen – also wenn keine mögliche Mieterhöhung besteht – ist ersatzweise der Jahresbetrag einer sonst möglichen Mietminderung des Mieters maßgeblich. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgeblich.

Nachrechenbares Modell für eine Räumungsklage

Modellannahme: In einem Mietvertrag über Wohnraum beträgt das Grundentgelt 900 Euro monatlich. Die Betriebskosten sind als Pauschale von 150 Euro monatlich vereinbart und werden nicht gesondert abgerechnet. Die Kündigung wird auf Beendigung des Mietverhältnisses gestützt; Räumung wird verlangt.

  1. Maßgebliches Entgelt nach § 41 Absatz 1 Satz 2 GKG: 900 Euro + 150 Euro = 1.050 Euro monatlich.
  2. Jahresentgelt nach § 41 Absatz 2 GKG: 1.050 Euro × 12 = 12.600 Euro.
  3. Prüfung, ob nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert in Betracht kommt. Die streitige Zeit beträgt im Modell mindestens ein Jahr; das Entgelt der streitigen Zeit entspricht damit dem Jahresentgelt. Ein niedrigerer Betrag ergibt sich daraus nicht, sodass das Jahresentgelt maßgeblich bleibt.
  4. Zuordnung des Werts von 12.600 Euro zur Wertstufe „bis 13.000 Euro“ in Anlage 2 GKG. Dieser Wertstufe ist eine einfache Gebühr von 313,50 Euro zugeordnet; bei einem Satz von 3,0 ergibt sich als Modell 940,50 Euro.

Die Tabelle sieht innerhalb einer Wertstufe keinen Zwischenwert und keine lineare Interpolation vor. Der tatsächliche Streitwert und die tatsächliche Gebühr werden durch das Gericht im Einzelfall festgesetzt. Für die außergerichtliche Tätigkeit ist der Gegenstandswert nach § 23 RVG gesondert zu bestimmen.

Typische Fehlerquellen in der Bewertung

  • Verwechslung von Gegenstandswert und Streitwert. Beide Begriffe knüpfen an unterschiedliche Kostengesetze an.
  • Annahme automatischer Gerichtskosten. Außergerichtliche Kündigung und gerichtliches Verfahren sind getrennt zu bewerten; ein Gerichtskostenvorschuss entsteht nach § 12 GKG erst mit der Klage.
  • Ansatz der Bruttomiete inklusive verbrauchsabhängiger Nebenkosten. § 41 Absatz 1 Satz 2 GKG berücksichtigt Nebenkosten nur bei Pauschalen ohne gesonderte Abrechnung.
  • Lineare Zwischenrechnung innerhalb einer Wertstufe. Die Gebührentabelle in Anlage 2 GKG weist für jede Wertstufe einen festen Betrag aus; für einen Streitwert innerhalb der Wertstufe ist dieser Betrag anzusetzen.
  • Verwechslung von Vorschuss und endgültiger Kostentragung. Der Vorschuss nach § 12 GKG ist nicht die abschließende Kostenentscheidung.
  • Ungeprüfte Umrechnung von Streitwert in Anwaltskosten. Das RVG folgt eigenen Vergütungsregeln; der Gegenstandswert ist nur eine Bezugsgröße.
  • Missverständnis des einjährigen Entgelts als Untergrenze. Nach § 41 Absatz 1 GKG ist bei Streit über Bestehen oder Dauer der niedrigere der beiden Beträge maßgeblich; bei Räumung wegen Beendigung ist das einjährige Entgelt nur dann nicht maßgeblich, wenn sich nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt.
  • Annahme einer Pflicht zur gemeinsamen Verhandlung. § 41 Absatz 3 GKG setzt die gemeinsame Verhandlung voraus und ordnet für diesen Fall die Nichtaddition an; eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verhandlung begründet die Norm nicht.

Häufige Fragen zur Bewertung

Die folgenden Punkte werden in der Praxis oft nachgefragt. Maßgeblich sind stets der konkrete Streitgegenstand und die anwendbaren Wertvorschriften.

Passende PDF-Vorlagen

Die folgenden Arbeitsunterlagen können Sie direkt herunterladen, ausdrucken und für Ihre Unterlagen verwenden.

Weitere Arbeitsblätter finden Sie in unserer Vorlagenübersicht.

Nächste Schritte

Vor der Kündigung oder der Reaktion auf eine Kündigung ist zu klären, welcher Streitgegenstand entstehen kann und welcher Wert daraus folgt. Der außergerichtliche Gegenstandswert nach § 23 RVG und der gerichtliche Streitwert nach § 41 GKG sind getrennt zu bestimmen; die Gebührenhöhe ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Wert, Rechtsgrundlage und anwendbarem Gebührensatz.

Vor jeder kostenrelevanten Maßnahme sind Streitgegenstand, Streitwert und anwendbarer Gebührensatz im Einzelfall zu prüfen, weil eine pauschale Formel wie „zwölf Bruttomieten“ den gesetzlichen Wertvorschriften nicht durchgängig entspricht.

Häufige Fragen

Welcher Wert gilt für eine außergerichtliche Kündigung des Mietvertrags?

Für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens ist der Gegenstandswert nach § 23 RVG zu bestimmen. Die Wertvorschriften der Kostengesetze gelten entsprechend, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Häufig orientiert sich der Wert dann an § 41 GKG, doch das ist eine Frage des Einzelfalls.

Sind die Gerichtskosten zwölf Bruttomieten?

Nein, eine solche pauschale Regel enthält das Gesetz nicht. Ist das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig, ist nach § 41 Absatz 1 GKG der niedrigere der beiden Beträge maßgeblich: das Entgelt der streitigen Zeit oder, wenn dieses einjährige Entgelt geringer ist, das einjährige Entgelt. Wird Räumung wegen Beendigung verlangt, ist nach § 41 Absatz 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich, sofern sich nach Absatz 1 nicht ein geringerer Wert ergibt. Nebenkosten zählen nur, wenn sie pauschal vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden.

Entstehen mit der Kündigung automatisch Gerichtskosten?

Nein. Die Kündigung selbst ist außergerichtlich und löst keine Gerichtskosten aus. Gerichtskosten entstehen erst mit Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. § 12 GKG regelt den Kostenvorschuss und ist von der endgültigen Kostentragung zu unterscheiden.

Wie werden die Gerichtsgebühren aus dem Streitwert berechnet?

Nach § 34 GKG richtet sich die Gebühr nach dem Streitwert nach der Tabelle in Anlage 2 GKG. Jeder Wertstufe ist ein fester Betrag zugeordnet, der für alle Streitwerte innerhalb dieser Stufe einheitlich gilt; eine lineare Zwischenrechnung zwischen zwei Tabellenwerten ist nicht vorgesehen. Welcher Satz zur Anwendung kommt, ergibt sich aus der einschlägigen Gebührennummer des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 GKG. Erst Wert und Satz zusammen ergeben den Betrag.

Kann aus dem Streitwert direkt auf die Anwaltskosten geschlossen werden?

Nein. Der Gegenstandswert nach § 23 RVG ist nur die Bezugsgröße; die konkrete Vergütung folgt aus weiteren Vorschriften des RVG. Gerichtskosten und Anwaltskosten sind getrennt zu betrachten.

Werden Räumung und Fortsetzungsanspruch beim Streitwert addiert?

§ 41 Absatz 3 GKG bestimmt: Werden in demselben Prozess der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b BGB auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet. Voraussetzung der Nichtaddition ist die gemeinsame Verhandlung; eine Pflicht, beide Ansprüche gemeinsam zu verhandeln, begründet die Vorschrift nicht.

Welche Rolle spielen Nebenkosten beim Streitwert?

Nach § 41 Absatz 1 Satz 2 GKG erhöhen Nebenkosten das Entgelt nur, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Verbrauchsabhängige, gesondert abgerechnete Betriebskosten zählen daher regelmäßig nicht zur Wertbasis.

Welcher Jahresbetrag ist bei Duldungsansprüchen des Vermieters maßgeblich?

Bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ist nach § 41 Absatz 5 GKG der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung maßgeblich. In Ermangelung dessen, also wenn keine mögliche Mieterhöhung besteht, ist ersatzweise der Jahresbetrag einer sonst möglichen Mietminderung des Mieters anzusetzen. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgeblich.

Gilt der Wert auch für die höhere Instanz?

Für Ansprüche nach den §§ 574 bis 574b BGB bestimmt § 41 Absatz 4 GKG, dass auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen ist, sofern nicht die Beschwer geringer ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Vor Einleitung außergerichtlicher oder gerichtlicher Schritte ist der für die jeweilige Verfahrensart maßgebliche Wert zu bestimmen und die Kostenfolge zu prüfen.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.