Kurzantwort
Die Negativbescheinigung Vorkaufsrecht, im Gesetz als Zeugnis bezeichnet, wird nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB von der Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten ausgestellt, wenn ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Sie gilt nach § 28 Absatz 1 Satz 4 BauGB als Verzicht auf die Ausübung. Das Grundbuchamt darf den Käufer bei Kaufverträgen erst als Eigentümer eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben (§ 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB).
Begriff und Stellung im Kaufverfahren
Das kommunale Vorkaufsrecht ist in § 24 BauGB geregelt. Das allgemeine Vorkaufsrecht besteht in den dort genannten Fallgruppen, etwa im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Flächen für öffentliche Zwecke, in einem Umlegungsgebiet, in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung sowie in weiteren Konstellationen. Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt; dabei hat sie den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Daneben ermöglicht § 25 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht durch gemeindliche Satzung, etwa an bestimmten unbebauten Grundstücken oder zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Prüfen Sie deshalb die konkrete Satzung und ob das Grundstück im bezeichneten Gebiet liegt. Die Regeln zum Ausschluss bei Wohnungseigentum und Erbbaurechten sowie zum Allgemeinwohl gelten über § 25 Absatz 2 entsprechend.
Das Negativzeugnis ist kein Vertragsbestandteil, sondern ein Verfahrensschritt zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung. Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Käufers ersetzt sie. Mit Zugang dieser Mitteilung beginnt die Dreimonatsfrist des § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB. Solange das Zeugnis nicht vorliegt und keine Ausnahme greift, darf das Grundbuchamt den Käufer nicht als Eigentümer eintragen.
Frist: drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags
Nach § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der Beurkundung, sondern die Mitteilung des Kaufvertragsinhalts an die Gemeinde. Die Mitteilung sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
| Schritt | Beteiligter | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mitteilung des Kaufvertragsinhalts | Verkäufer, ersatzweise Käufer | § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB |
| Ausübung nur innerhalb von drei Monaten | Gemeinde gegenüber Verkäufer | § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB |
| Zeugniserteilung auf Antrag | Gemeinde zugunsten Beteiligter | § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB |
| Eintragung des Käufers | Grundbuchamt | § 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB |
Wird das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, kann das Zeugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB beantragt werden. Entscheidet die Gemeinde bereits vorher, ihr Recht nicht auszuüben, oder besteht es nicht, ist auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis auszustellen; die Dreimonatsfrist muss dann nicht abgewartet werden. Eine Verlängerung der Frist ist im Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
Wohnungseigentum und Erbbaurechte ausgenommen
Nach § 24 Absatz 2 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. In diesen Konstellationen besteht bereits kein Vorkaufsrecht, sodass das Negativzeugnis nur das Nichtbestehen bestätigt. Für den Erwerb von Wohnungseigentum ist dies ein struktureller Unterschied zum Kauf eines unbebauten Grundstücks oder eines Grundstücks im Sanierungsgebiet.
Zu beachten ist: Ein verkauftes Grundstück, an dem ein Erbbaurecht bestellt ist, kann ein Vorkaufsrecht auslösen; ausgenommen ist der Kauf des Erbbaurechts selbst. Wer eine Wohnung oder ein Erbbaurecht erwirbt, sollte dennoch klären, ob Grundstück oder Wohnungseigentum betroffen sind. Eine Wohnungseigentumsanlage auf fremdem Grund kann je nach Konstellation einen eigenständigen Rechtsrahmen eröffnen; die primäre Zuordnung folgt dem Gesetzeswortlaut.
Ausschlussgründe und Gebietsverzicht
Selbst wenn §§ 24 oder 25 BauGB ein Vorkaufsrecht eröffnen, ist die Ausübung nach § 26 BauGB in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Nach § 26 Nummer 1 BauGB gilt dies beim Verkauf an den Ehegatten oder an eine Person, die mit dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Nach Nummer 2 ist die Ausübung ausgeschlossen, wenn das Grundstück von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes gekauft wird oder von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge. Nach Nummer 3 ist die Ausübung ausgeschlossen, wenn auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 BauGB genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. Nach Nummer 4 ist die Ausübung schließlich ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist.
Neben den Ausschlussgründen kann die Gemeinde nach § 28 Absatz 5 Satz 1 BauGB für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr zustehenden Rechte verzichten. Dieser Verzicht ist ortsüblich bekannt zu machen und kann jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen werden. Liegt ein solcher Verzicht ohne Widerruf vor, bedarf es nach § 28 Absatz 5 Satz 5 BauGB keines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3. Vor einem Erwerb sollte deshalb geklärt werden, ob die betroffene Gemeinde einen Gebietsverzicht erklärt hat und ob dieser zwischenzeitlich widerrufen wurde.
Abgrenzung zum Mietervorkaufsrecht
Das kommunale Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB ist nicht mit dem Mietervorkaufsrecht zu verwechseln. Das Mietervorkaufsrecht ist nicht im Baugesetzbuch geregelt. Das Negativzeugnis nach § 28 BauGB betrifft ausschließlich das kommunale Vorkaufsrecht und die Anforderungen des Grundbuchamts. Wird eine vermietete Wohnung erworben, sind daher zwei unterschiedliche Rechtskreise getrennt zu prüfen; für den mietrechtlichen Rechtskreis sind die einschlägigen Vorschriften des Mietrechts außerhalb des Baugesetzbuchs und die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.
Eine weitere Abgrenzung betrifft das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Eröffnung des Vorkaufsrechts an die Lage im Geltungsbereich einer solchen Satzung, nicht an einen gesondert festzustellenden städtebaulichen Missstand. Für die Praxis folgt daraus: Die Frage, ob ein Zeugnis als Verzicht ausgestellt wird, beantwortet nicht die Frage, ob daneben ein Mietervorkaufsrecht zum Tragen kommt. Beide Prüfungen sind in den Ablauf eines Erwerbs zur Kapitalanlage einzuplanen.
Auswirkungen auf Finanzierung und Renditerechnung
Das Verfahren nach § 28 BauGB betrifft den Zeitpunkt der Grundbucheintragung. Da das Grundbuchamt den Käufer erst eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist, kann sich der Zeitraum zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung verschieben. Wer die Zeugniserteilung in der Zeitplanung berücksichtigt, schafft Transparenz gegenüber dem Finanzierungspartner. Ob und in welchem Umfang daraus Kosten entstehen, hängt von den jeweiligen Darlehensbedingungen ab und ist anhand des konkreten Vertrags zu prüfen.
Ein nachrechenbares Modell zur Orientierung: Annahme: Kaufpreis 400.000 Euro, Grunderwerbsteuersatz 6,5 Prozent, Notar- und Grundbuchkosten 1,5 Prozent. Daraus ergeben sich rechnerisch 26.000 Euro Grunderwerbsteuer und 6.000 Euro Nebenkosten. Solche Größen sind Erwerbsnebenkosten, keine Renditeaussage. Sie werden in einschlägigen Rechnern wie dem Grunderwerbsteuer Rechner und dem Baufinanzierungsrechner modellhaft abgebildet.
Prüfung im Kaufprozess
Die Prüfung des kommunalen Vorkaufsrechts sollte früh im Erwerbsprozess erfolgen. Bewährt hat sich die folgende Reihenfolge:
- Grundstücksart und Lage klären: Liegt die Immobilie in einem Gebiet nach § 24 Absatz 1 BauGB, etwa in einem Sanierungsgebiet, in einem Umlegungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
- Ausnahme prüfen: Handelt es sich um Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht nach § 24 Absatz 2 BauGB.
- Ausschluss prüfen: Greift einer der Tatbestände des § 26 BauGB, etwa ein Verwandtenkauf, ein Vorhaben mit einem Verfahren nach § 38 BauGB oder eine bebauungsplankonforme beziehungsweise den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme entsprechende Nutzung ohne Missstände.
- Verzicht prüfen: Hat die Gemeinde nach § 28 Absatz 5 BauGB auf die Ausübung verzichtet und ist dieser Verzicht nicht widerrufen.
- Mitteilung veranlassen: Kaufvertragsinhalt unverzüglich der Gemeinde mitteilen, damit die Dreimonatsfrist beginnt.
- Zeugnis beantragen: Bei Nichtbestehen oder erklärter Nichtausübung kann das Zeugnis bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist beantragt werden. Wird das Recht nicht fristgerecht ausgeübt, den Nachweis danach anfordern und dem Grundbuchamt vorlegen.
Die Frage, ob ein solches Zeugnis mit einem Notartermin koordiniert werden kann, hängt von der Verwaltungspraxis der jeweiligen Gemeinde ab. Der Gesetzeswortlaut sieht für die Ausstellung des Zeugnisses eine unverzügliche Ausstellung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine wichtige Wechselwirkung besteht zur Eintragungsbekanntmachung, weil das Grundbuchamt die Eintragung erst nach Vorlage des Nachweises vornehmen darf.
Häufige Missverständnisse
Ein verbreitetes Missverständnis ist, das Negativzeugnis sei Voraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrags. Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts betrifft die Durchführung des Rechtserwerbs und die Eintragungsfähigkeit. Ein weiteres Missverständnis betrifft die Frist: Sie läuft ab Mitteilung des Kaufvertrags an die Gemeinde, nicht ab Beurkundung.
Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, die Gemeinde könne ein Vorkaufsrecht ausüben, wo § 24 Absatz 2 BauGB Wohnungseigentum und Erbbaurecht ausnimmt. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte dennoch die Mitteilung an die Gemeinde nicht als entbehrlich betrachten, weil die Einordnung als Wohnungseigentum im Einzelfall von der Grundbuchverfassung abhängt. Der Verzicht nach § 28 Absatz 5 BauGB entbindet schließlich vom Zeugnis nur, solange kein Widerruf erklärt wurde.
Häufige Fragen
Was ist eine Negativbescheinigung Vorkaufsrecht?
Es handelt sich um das Zeugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB, das die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten ausstellt, wenn ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Es gilt nach § 28 Absatz 1 Satz 4 BauGB als Verzicht auf die Ausübung. Das Grundbuchamt darf den Käufer bei Kaufverträgen erst eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
Wie lange beträgt die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts?
Nach § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben. Maßgeblich ist die Mitteilung des Kaufvertragsinhalts an die Gemeinde, nicht der Zeitpunkt der Beurkundung. Eine Verlängerung ist im Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
Ist das Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum ausgeschlossen?
Nach § 24 Absatz 2 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. In diesen Konstellationen wird mit dem Zeugnis das Nichtbestehen bestätigt. Ob im Einzelfall Wohnungseigentum vorliegt, ergibt sich aus der Grundbuchverfassung.
Wann bedarf es keines Zeugnisses?
Hat die Gemeinde nach § 28 Absatz 5 BauGB für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet und ist dieser Verzicht nicht widerrufen, bedarf es nach § 28 Absatz 5 Satz 5 BauGB keines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3. Der Verzicht ist ortsüblich bekannt zu machen und kann für zukünftig abzuschließende Kaufverträge jederzeit widerrufen werden.
Was unterscheidet das kommunale Vorkaufsrecht vom Mietervorkaufsrecht?
Das kommunale Vorkaufsrecht umfasst das allgemeine Recht nach § 24 BauGB und ein durch Satzung begründetes besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB. Das Mietervorkaufsrecht ist nicht im Baugesetzbuch geregelt; es ist einem anderen Rechtskreis zuzuordnen und nach den dafür einschlägigen Vorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs zu prüfen. Beide Rechtskreise sind getrennt zu prüfen; das Zeugnis nach § 28 BauGB betrifft allein das kommunale Vorkaufsrecht.
Welche Rolle spielt die Mitteilung des Kaufvertrags?
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Käufers ersetzt sie. Ohne Mitteilung beginnt die Dreimonatsfrist des § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB nicht. Die Mitteilung ist deshalb zentral für die Eintragungsfähigkeit.
Kann die Gemeinde in jedem Fall ein Vorkaufsrecht ausüben?
Nein. Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 BauGB kann ein besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung nach § 25 BauGB bestehen. Die jeweilige Gebietslage und Satzung sind deshalb zu prüfen. Auch für § 25 gilt der Ausschluss von Wohnungseigentum und Erbbaurechten nach § 24 Absatz 2 BauGB und unterliegt den Ausschlussgründen des § 26 BauGB, etwa Verwandtenkäufen, Vorhaben mit einem Verfahren nach § 38 BauGB oder einer bebauungsplankonformen Nutzung ohne Missstände. Zudem darf es nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Wann ist mit dem Negativzeugnis zu rechnen?
Das Gesetz verlangt in § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB eine unverzügliche Ausstellung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Konkrete Bearbeitungszeiten hängen von der jeweiligen Gemeinde ab und lassen sich nicht allgemein verbindlich angeben. In die Zeitplanung sollte die Zeugniserstellung deshalb mit einem Puffer einbezogen werden.
Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.
Vor dem Notartermin sollte geprüft werden, ob die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben kann und wie der Nachweis der Nichtausübung beschafft wird.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 25 BauGB – Besonderes Vorkaufsrecht2026-09-30
- Gesetze im Internet: § 24 BauGB – Allgemeines Vorkaufsrecht 2026-09-30
- Gesetze im Internet: § 26 BauGB – Ausschluss des Vorkaufsrechts 2026-09-30
- Gesetze im Internet: § 28 BauGB – Verfahren und Negativzeugnis 2026-09-30
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.