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Immobilienkauf · Stand 2026-10-06

Getrennte Beurkundung beim Notar: Kosten und Prüftabelle

Getrennte Beurkundung kann getrennte Erklärungen von Käufer und Verkäufer oder mehrere Urkunden wie Kaufvertrag und Grundschuldbestellung meinen. Die Kosten hängen vom konkreten Verfahren, der KV-Nummer und dem Geschäftswert ab. Ein zweiter Termin allein erklärt den Gebührenbetrag nicht.

2396 Wörter Aktualisiert am 2026-10-06
Fassade eines Wohngebäudes mit Balkonen.
Quellen6 FormatRatgeber InhaltEinordnung
Fassade eines Wohngebäudes mit Balkonen. MyInvest24 Analyse

Kurzantwort

Bei einem beurkundeten Immobilienkaufvertrag fällt grundsätzlich die 2,0-Gebühr nach KV 21100 an. Werden Angebot und Annahme getrennt beurkundet, ist insbesondere KV 21101 zu prüfen: Hat derselbe Notar für die zugrunde liegende Beurkundung die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben, beträgt die Gebühr für die Annahme 0,5. Ohne diese Voraussetzung folgt die Annahme dem Vertragstatbestand in Abschnitt 2.1.1. Die 1,0-Gebühr KV 21200 ist keine beliebige günstigere Alternative für den Kaufvertrag. § 93 GNotKG begrenzt die mehrfache Gebührenerhebung im selben Verfahren und regelt die kostenrechtliche Behandlung zusammengefasster Gegenstände. Er garantiert keine Ersparnis durch Trennen oder Zusammenlegen.

Was ein Beurkundungsgegenstand ist

Ausgangspunkt jeder Kostenbetrachtung ist der Beurkundungsgegenstand. Nach § 86 Abs. 1 GNotKG ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang maßgeblich. Nach § 86 Abs. 2 GNotKG sind mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit § 109 GNotKG nichts anderes bestimmt.

Die Vorschrift nennt damit eine allgemeine Abgrenzung, nicht einen abschließenden Katalog einzelner Urkundstypen. Welche Rechtsverhältnisse im Einzelfall vorliegen und ob sie nach § 109 GNotKG zusammenzufassen sind, ist aus den konkreten Erklärungen abzuleiten. Diese Einordnung nimmt das Notariat vor; sie ist Grundlage für die weitere Gebührenprüfung.

§ 109 Absatz 1 GNotKG nennt beispielsweise den Kaufvertrag und die dem Käufer erteilte Vollmacht zur Belastung des Kaufgegenstands als abhängige Rechtsverhältnisse desselben Beurkundungsgegenstands. Identische Beteiligte nach § 93 Absatz 2 und derselbe Gegenstand nach § 109 sind unterschiedliche Fragen: Ein sachlicher Grund zur Zusammenfassung macht nicht automatisch jedes Rechtsverhältnis zu demselben Gegenstand.

Getrenntes Angebot und Annahme: konkrete Gebührenrechnung

Wenn Käufer und Verkäufer nicht gemeinsam beurkunden, können ein notarielles Angebot und dessen spätere notarielle Annahme gemeint sein. Die Vorbemerkung 2.1.1 des Kostenverzeichnisses ordnet beide Erklärungen dem Abschnitt für Verträge zu. KV 21101 reduziert die Gebühr für die Annahme auf 0,5, wenn derselbe Notar für die zugrunde liegende Beurkundung die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben hat. Die Vorbemerkung 2 Absatz 1 stellt diesem Notar den Aktenverwahrer nach § 51 BNotO, den Notariatsverwalter nach § 56 BNotO sowie einen anderen Notar gleich, mit dem er am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält. Ein anderer Name auf der Urkunde schließt KV 21101 daher nicht automatisch aus. Bei verschiedenen, nicht gleichgestellten Notaren bleibt für die Annahme grundsätzlich KV 21100 mit 2,0 maßgeblich.

Das folgende Modell unterstellt für beide Erklärungen einen maßgeblichen Geschäftswert von 200.000 Euro. Tabelle B ergibt dafür 435,00 Euro pro voller Gebühr. Dargestellt sind ausschließlich die Beurkundungsgebühren, ohne Vollzug, Betreuung, Auslagen, Umsatzsteuer und Grundbuchkosten.

ModellfallGebührenansatzBeurkundungsgebühren
Gemeinsamer KaufvertragKV 21100: 2,0 × 435,00 Euro870,00 Euro
Getrenntes Angebot und Annahme bei demselben oder einem gleichgestellten Notar unter den Voraussetzungen von KV 211012,0 für das Angebot + 0,5 für die Annahme870,00 Euro + 217,50 Euro = 1.087,50 Euro
Getrenntes Angebot und Annahme bei verschiedenen Notaren ohne Anwendung von KV 21101Je 2,0 nach KV 21100870,00 Euro + 870,00 Euro = 1.740,00 Euro

KV 21102 mit 1,0 betrifft dagegen ein Verfügungsgeschäft, dessen zugrunde liegendes Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist, wenn KV 21101 nicht greift, oder die Aufhebung eines Vertrags. Er ist keine allgemeine 1,0-Gebühr für die Annahme beim anderen Notar. Lassen Sie daher vor der Terminplanung konkret benennen, welche Erklärungen, welches Verfahren und welche KV-Nummern gemeint sind. Ein zweiter Termin wegen einer anderen Tätigkeit ist nicht automatisch die hier modellierte getrennte Annahme.

Sachlicher Grund und Verknüpfungswille

§ 93 Abs. 2 GNotKG stellt darauf ab, ob mehrere Beurkundungsgegenstände mit oder ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Liegt kein sachlicher Grund vor, gilt das Verfahren hinsichtlich jedes dieser Gegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist nach dem Wortlaut der Norm insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

Für die Prüfung ist daher zu klären:

  • Sind an allen Gegenständen dieselben Personen beteiligt?
  • Kommt ein rechtlicher Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck?
  • Welche Rechtsverhältnisse sind nach § 86 GNotKG getrennt zu beurteilen und nach § 109 GNotKG gegebenenfalls zusammenzufassen?

Erst nach dieser Einordnung lässt sich beurteilen, wie eine Zusammenfassung gebührenrechtlich wirkt. Eine getrennte Beurkundung ist keine Gestaltung, die ohne Weiteres zu einem bestimmten Kostenergebnis führt.

§ 93 Absatz 2 trifft dabei keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Kaufvertrags. Die gesetzliche Folge ist die Behandlung als besondere Verfahren für die Gebührenberechnung. Die Bezeichnung einer Zusammenfassung als „unzulässig“ würde diese Kostenfolge mit einer anderen Rechtsfrage vermischen.

KV-Nummern für Kaufvertrag, Grundschuld und weitere Tätigkeiten

Das Kostenverzeichnis in Anlage 1 GNotKG unterscheidet Gebührentatbestände und ihre Voraussetzungen. Die folgenden Positionen sind keine frei wählbaren Alternativen. Die zu beurkundende Erklärung und die tatsächlich beauftragte Tätigkeit bestimmen, welche Nummer anwendbar ist.

KV-NummerGegenstand und VoraussetzungGebühr oder Satz
21100Verträge, insbesondere Immobilienkaufvertrag; Abschnitt 2.1.1 umfasst auch Angebot und Annahme2,0 – mindestens 120,00 Euro
21101Unter anderem Annahme, wenn derselbe oder ein nach Vorbemerkung 2 Absatz 1 gleichgestellter Notar für die zugrunde liegende Beurkundung 21100 oder 23603 erhoben hat0,5 – mindestens 30,00 Euro
21102Verfügungsgeschäft, dessen zugrunde liegendes Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist, ohne Anwendung von 21101 oder Vertragsaufhebung1,0 – mindestens 60,00 Euro
21200Sonstige Erklärungen, beispielsweise eine vollstreckbare Grundschuldbestellung1,0 – mindestens 60,00 Euro
22110Notarielle Vollzugsgebühr bei erfülltem Tatbestand0,5
22200Notarielle Betreuungsgebühr, etwa Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit0,5
25100Unterschriftsbeglaubigung; weitere Voraussetzungen und Ausnahmen beachten0,2 – mindestens 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro
25101Beglaubigung in den genannten Sonderfällen, etwa Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO mit verbundenem Löschungsantrag20,00 Euro
14140Gerichtliche Gebühr: Löschung in Abteilung III des Grundbuchs0,5
14152Gerichtliche Gebühr: Löschung einer Vormerkung25,00 Euro
14160Gerichtliche Gebühr: sonstige Eintragung in den dort genannten Fällen50,00 Euro

Die Bundesnotarkammer ordnet in ihren Immobilienbeispielen den Kaufvertrag KV 21100 und die vollstreckbare Grundschuldbestellung KV 21200 zu. Sie nennt außerdem eigenständige notarielle 0,5-Gebühren für Vollzug und Betreuung. Diese dürfen nicht mit der gerichtlichen 0,5-Löschungsgebühr nach KV 14140 verwechselt werden. Festgebühren benötigen keinen Tabellenwert.

Jede Position nach KV-Nummer einordnen

Die zentrale Prüffrage lautet nicht, ob getrennt oder zusammen beurkundet wurde, sondern welche KV-Nummer mit welchem Geschäftswert im konkreten Fall greift. Anlage 1 GNotKG ordnet jeder Position eine Wertgebühr, eine Festgebühr oder eine Auslage zu. Für Wertgebühren ist der Geschäftswert zu bestimmen und mit dem Faktor und der Tabelle aus Anlage 2 GNotKG zu verbinden. Festgebühren wie KV 14152 mit 25,00 Euro, KV 14160 mit 50,00 Euro und KV 25101 mit 20,00 Euro sind demgegenüber wertunabhängig.

Auslagen sind in Anlage 1 GNotKG in Teil 3 geregelt. Der Auszug des Kostenverzeichnisses führt dort unter anderem die Dokumentenpauschale nach KV 32000 und die Umsatzsteuer nach KV 32014. Beide Positionen sind Auslagen und keine Wertgebühren. Eine Gegenüberstellung getrennter und zusammengefasster Beurkundungen muss daher auf der Ebene einzelner KV-Nummern erfolgen und nicht auf Basis eines Gesamtbetrags, der unterschiedliche Positionen vermischt.

Tabelle A oder Tabelle B: Die richtige Spalte lesen

Anlage 2 GNotKG enthält nebeneinander Tabelle A und Tabelle B. Welche Spalte gilt, folgt aus dem Kostenverzeichnis. Bei der Grundbuchlöschung nach KV 14140 ist der aktuelle Wert aus Tabelle B mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Ein Beispiel: Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro weist Tabelle B 435,00 Euro aus. Zusammen mit dem Faktor 0,5 ergibt sich eine Gebühr von 217,50 Euro. Der benachbarte Betrag aus Tabelle A, hier 2.038,00 Euro, gilt für diese Position nicht.

Auch notarielle Wertgebühren nutzen Tabelle B, jedoch mit ihrem eigenen Faktor. Diese Rechnung ersetzt keine Prüfung weiterer Gebühren und Auslagen. Für jede Position ist separat zu ermitteln, welche Tabelle anzuwenden ist und welcher Faktor gilt.

Prüftabelle: ein oder mehrere Beurkundungsgegenstände

Die folgende Prüftabelle strukturiert die Einordnung. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern dient der Vorbereitung des Gesprächs mit dem Notariat.

PrüfschrittMerkmalAuswirkung auf die Kostenprüfung
1Welche Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge liegen vor?Nach § 86 GNotKG ist je Rechtsverhältnis ein Beurkundungsgegenstand gegeben, soweit § 109 GNotKG nichts anderes bestimmt
2Werden sie in einer Urkunde oder in getrennten Urkunden beurkundet?Äußere Form ist allein nicht entscheidend; entscheidend ist der Gebührentatbestand
3Liegt ein sachlicher Grund für eine Zusammenfassung vor?Nach § 93 Abs. 2 GNotKG unter anderem bei identischen Beteiligten oder ausgedrücktem Verknüpfungswillen
4Welche KV-Nummer des Kostenverzeichnisses ist je Gegenstand einschlägig?Bestimmt Wertgebühr, Festgebühr oder Auslage
5Welcher Geschäftswert gilt je Wertgebühr?Grundlage für die Anwendung der Gebührentabelle
6Welche Tabelle und welcher Faktor folgen aus dem Kostenverzeichnis?Für Grundbuchsachen gilt Tabelle B, etwa KV 14140 mit 0,5; notarielle Wertgebühren haben eigene Tatbestände
7Welche Festgebühren und Auslagen fallen zusätzlich an?Festgebühren erfordern keinen Faktor und keinen Tabellenwert; Auslagen sind Teil 3 des Kostenverzeichnisses

Die Zeilen 4 bis 7 machen deutlich, dass eine getrennte Beurkundung nicht per se günstiger oder teurer ist. Maßgeblich ist, welche KV-Nummern mit welchen Geschäftswerten in Ansatz gebracht werden.

Entwurf und Beurkundungsgebühr richtig abgrenzen

Der Entwurf zur Vorbereitung einer anschließend durchgeführten Beurkundung ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Die Vorbemerkung 2.1 des Kostenverzeichnisses umfasst Vorbereitung und Durchführung; auch die Bundesnotarkammer beschreibt Entwurf, Beurkundung und rechtliche Beratung gemeinsam. Aus § 93 Absatz 1 folgt keine eigenständige zusätzliche Entwurfsgebühr.

Eine andere kostenrechtliche Betrachtung kann erforderlich sein, wenn es nicht zur Beurkundung kommt oder ein Entwurf außerhalb eines Beurkundungsverfahrens beauftragt wird. Für eine vorzeitige Beendigung und für einen eigenständigen Entwurfsauftrag enthält Anlage 1 eigene Tatbestände. Die Aussage, ein Entwurf sei stets kostenlos, wäre daher ebenso falsch wie die Annahme, er werde immer zusätzlich zur abgeschlossenen Beurkundung berechnet.

§ 93 Absatz 1 bestimmt, dass die Verfahrens-, Vollzugs- und Betreuungsgebühr im selben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben werden. Sein zweiter Satz regelt die jeweils einmalige Erhebung von Vollzugs- und Betreuungsgebühr bei der Fertigung eines Entwurfs. Ob diese Gebühren überhaupt entstehen, richtet sich nach ihren eigenen Voraussetzungen. § 93 ersetzt diese Tatbestandsprüfung nicht.

Typische Fehlerquellen bei der Kostenprüfung

In der Praxis treten wiederkehrende Fehler auf, die die Vergleichbarkeit von Angeboten und Rechnungen beeinträchtigen:

  1. Es wird ein Gesamtbetrag verglichen, ohne die einzelnen KV-Nummern zu trennen.
  2. Tabelle A und Tabelle B werden verwechselt, obwohl nur eine Spalte einschlägig ist.
  3. Eine pauschale 0,5-Notargebühr wird angenommen, obwohl notarielle Wertgebühren eigene Gebührentatbestände haben.
  4. Festgebühren werden mit einem Faktor oder Tabellenwert verrechnet, obwohl sie wertunabhängig sind.
  5. Auslagen und Umsatzsteuer werden nicht gesondert ausgewiesen.
  6. Die Einordnung nach § 86 GNotKG und die Regelung des § 93 GNotKG werden nicht getrennt geprüft.

Wer diese Punkte systematisch abarbeitet, kann die im konkreten Fall betroffenen KV-Nummern und Geschäftswerte vergleichen, ohne eine generelle Aussage über Ersparnisse durch Zusammenlegen oder Trennen zu treffen.

Nächste Schritte

Für einen belastbaren Kostenvergleich sind die eigenen Beurkundungsgegenstände zu benennen, die einschlägigen KV-Nummern zu identifizieren und die Geschäftswerte sowie die anzuwendenden Tabellen zu prüfen. Der Kaufvertragsentwurf ist dabei von der eigentlichen Beurkundung zu trennen.

Eine getrennte Beurkundung ist kein Selbstzweck: Entscheidend ist der Vergleich der konkret betroffenen KV-Nummern und Geschäftswerte im eigenen Vorgang.

Häufige Fragen

Sind getrennte Beurkundungen beim Notar grundsätzlich günstiger?

Nein, das lässt sich nicht pauschal sagen. § 86 GNotKG bestimmt, welche Beurkundungsgegenstände vorliegen, und § 93 GNotKG regelt die einmalige Erhebung der Gebühren je Verfahren. Ob eine Trennung oder Zusammenfassung im Ergebnis günstiger ist, hängt von den betroffenen KV-Nummern und Geschäftswerten im konkreten Fall ab.

Welche Kostenfolge hat eine Zusammenfassung ohne sachlichen Grund?

§ 93 Absatz 2 GNotKG behandelt ohne sachlichen Grund zusammengefasste Beurkundungsgegenstände jeweils als besondere Verfahren. § 93 trifft damit keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags. Ein sachlicher Grund ist insbesondere bei gleichen Beteiligten oder in der Urkunde ausgedrücktem rechtlichen Verknüpfungswillen anzunehmen.

Welche KV-Nummer gilt für den Immobilienkaufvertrag?

Grundsätzlich KV 21100 mit einer 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 Euro. Angebot und Annahme gehören nach Vorbemerkung 2.1.1 ebenfalls zum Vertragsabschnitt. Für eine getrennte Annahme kann KV 21101 unter seinen Voraussetzungen eine 0,5-Gebühr vorsehen. Die Vorbemerkung 2 Absatz 1 kann bestimmte andere Notare dem zuvor tätig gewordenen Notar gleichstellen. KV 21200 mit 1,0 ist keine frei wählbare Alternative für den Kaufvertrag.

Wie wird die Löschung in Abteilung III des Grundbuchs berechnet?

Für die Löschung in Abteilung III gilt KV 14140 mit einem Satz von 0,5. Der aktuelle Wert ist aus Tabelle B in Anlage 2 GNotKG zu entnehmen und mit 0,5 zu multiplizieren. Tabelle A gilt für diese Position nicht.

Gibt es auch echte notarielle 0,5-Gebühren?

Ja. Anlage 1 GNotKG sieht unter anderem für Vollzug nach KV 22110 und Betreuung nach KV 22200 einen Satz von 0,5 vor, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. KV 14140 mit ebenfalls 0,5 betrifft dagegen die gerichtliche Löschung in Abteilung III. Der Faktor allein benennt also weder die Tätigkeit noch die zuständige Stelle.

Welche Positionen sind Festgebühren und benötigen keinen Tabellenwert?

Beispiele aus Anlage 1 GNotKG sind KV 14152 mit 25,00 Euro, KV 14160 mit 50,00 Euro und KV 25101 mit 20,00 Euro. Festgebühren sind wertunabhängig; ein Faktor oder Tabellenwert wird nicht angewendet.

Wird der Kaufvertragsentwurf zusätzlich zur Beurkundung berechnet?

Der vorbereitende Entwurf ist bei der anschließenden Beurkundung in der Beurkundungsgebühr enthalten. Kommt es nicht zur Beurkundung oder liegt ein eigenständiger Entwurfsauftrag vor, sind die entsprechenden anderen Tatbestände zu prüfen. § 93 Absatz 1 regelt die einmalige Erhebung von Gebühren und schafft keine eigenständige Entwurfsgebühr.

Ersetzt die Modellrechnung mit Tabelle B die vollständige Kostenprüfung?

Nein. Eine Rechnung auf Basis von Tabelle B betrifft nur die jeweilige Wertgebühr mit ihrem Faktor. Weitere Gebühren und Auslagen sind gesondert zu prüfen; Auslagen regelt Anlage 1 GNotKG in Teil 3, unter anderem die Dokumentenpauschale nach KV 32000 und die Umsatzsteuer nach KV 32014.

Was kosten getrenntes Angebot und Annahme bei verschiedenen Notaren?

Ohne die Voraussetzungen von KV 21101 ist grundsätzlich jeweils KV 21100 mit 2,0 anzusetzen. Im Modell mit 200.000 Euro Geschäftswert und 435,00 Euro voller Gebühr sind dies 870,00 Euro je Erklärung, zusammen 1.740,00 Euro ausschließlich für die Beurkundung. Weitere Gebühren, Auslagen, Umsatzsteuer und Grundbuchkosten kommen gegebenenfalls hinzu.

Konkrete Objektprüfung

Aus dem Ratgeber wird eine belastbare Entscheidung.

Vor dem Notartermin die eigenen Beurkundungsgegenstände auflisten, den Entwurf prüfen und die zu erwartenden Gebühren je KV-Nummer beim Notariat hinterfragen.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Konkrete Entscheidungen sollten mit individueller Modellrechnung und passenden Fachstellen geprüft werden.